Geschäftsverteilung
Die Zuständigkeit der Streitschlichter Prof. Dr. Franz Häuser, Werner Borzutzki-Pasing, Gerhard Götz sowie Karl Heinz Dörfler richtet sich nach den vergebenen Aktenzeichen, die nach dem jeweiligen Namen beziehungsweise der Bezeichnung des Beschwerdeführers wie folgt gebildet werden:
1.
Sämtliche Beschwerden werden nach alphabetischer Reihenfolge geordnet. Maßgeblich ist dabei der Familienname des Beschwerdeführers beziehungsweise die Bezeichnung des Beschwerdeführers.
Dabei bleiben Berufsbezeichnungen, Titel, Anreden sowie Adelsprädikate außer Betracht.
Bei mehreren Beschwerdeführern, die eine Beschwerde gemeinsam erheben, ist der Name desjenigen maßgebend, dessen Anfangsbuchstabe im Alphabet an erster Stelle steht.
Bei Stellvertretung ist auf den Vertretenen abzustellen.
Umlaute ä, ö, ü werden wie Ursprungslaute a, o, u behandelt.
2.
Die derart geordneten Beschwerden werden innerhalb eines Jahres und nach Buchstaben getrennt durchnummeriert (zum Beispiel M 28/23).
3.
Die Beschwerden werden den Streitschlichtern in der Weise zugeteilt, dass
a) Prof. Dr. Franz Häuser für diejenigen Beschwerden, deren Aktenzeichen die Endziffer 0 tragen, zuständig ist;
b) Karl Heinz Dörfler für diejenigen Beschwerden zuständig ist, deren Aktenzeichen die Endziffer 1, 5 oder 9 tragen;
c) Werner Borzutzki-Pasing für diejenigen Beschwerden zuständig ist, deren Aktenzeichen die Endziffern 2, 6 oder 7 tragen;
d) Gerhard Götz für diejenigen Beschwerden zuständig ist, deren Aktenzeichen die Endziffern 3, 4 oder 8 tragen.
Steht eine Beschwerde im Sachzusammenhang mit einer anderen Beschwerde, so wird sie von der Geschäftsstelle demjenigen Streitschlichter zugewiesen, der die andere Beschwerde bearbeitet hat. Ein Sachzusammenhang ist insbesondere dann gegeben, wenn für die Bearbeitung der Sache Erkenntnisse aus einem früheren Verfahren verwertet werden können.
Vertretungsregelung
Ist ein Streitschlichter länger als eine Woche an seiner Amtsausübung gehindert, wird er in eilbedürftigen Fällen vertreten. Dasselbe gilt für sämtliche Fälle, wenn der Ombudsmann länger als drei Wochen anders als durch Urlaub an der Amtsausübung gehindert ist. Die Vertretungsregelung greift ebenfalls, soweit ein Streitschlichter eine eigene Geschäftsbeziehung zu einer Antragsgegnerin unterhält. In diesen Fällen gilt folgende Vertretungsregelung:
1.
Herr Prof. Dr. Franz Häuser wird von Herrn Borzutzki-Pasing vertreten.
2.
Herr Werner Borzutzki-Pasing wird von Herrn Götz vertreten.
3.
Herr Gerhard Götz wird von Herrn Borzutzki-Pasing vertreten.
4.
Herr Karl Heinz Dörfler wird von Herrn Götz vertreten.