Anlage: Maßgebende Rechnungslegungs­grundsätze

Grundlagen der Aufstellung des Konsolidierten Jahresabschlusses der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken

Der vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) zu erstellende Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2023 ist gemäß den nachfolgend dargestellten maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck zu erstellen. Maßgebende Rechnungslegungsgrundsätze sind hierbei lediglich für Bilanzierungssachverhalte aufzunehmen, die für den Konsolidierten Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken wesentlich sind. Er dient zu Informationszwecken und zur Darstellung der geschäftlichen Entwicklung der unter Risiko- und Strategiegesichtspunkten als wirtschaftliche Einheit betrachteten Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken. Darüber hinaus wird der Abschluss zur Einhaltung der Vorschriften des Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Capital Requirements Regulation – CRR) aufgestellt.

Der Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken in seiner umfassenden Definition hat folgende Bestandteile zu enthalten:

  • Konsolidierter Jahresabschluss, der folgende Bestandteile zu enthalten hat:
    • Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 (gemäß IAS 1.81A, IAS 1.81B, IAS 1.82 (b), IAS 1.82 (ca) bis IAS 1.89, IAS 1.91 (b) und IAS 1.97 bis IAS 1.105),
    • Gesamtergebnisrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 (gemäß IAS 1.81A, IAS 1.81B, IAS 1.82 (b), IAS 1.82 (ca) bis IAS 1.89, IAS 1.91 (b) und IAS 1.97 bis IAS 1.105),
    • Bilanz zum 31. Dezember 2023 (gemäß IAS 1.54 (a) bis (d), (g) bis (m) und (n) bis (r), IAS 1.55 bis IAS 1.78, IAS 1.79 (b) und IAS 1.80A),
    • Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 (gemäß IAS 1.106 bis IAS 1.106A und IAS 1.108 bis IAS 1.110 Satz 1 bis 3),
    • Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 (gemäß IAS 7.1 bis IAS 7.47),
    • Erläuternde Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss,
  • Lagebericht inklusive Risikobericht für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023.

Der Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken ist unter Angabe von Vorjahresvergleichswerten zu erstellen. Der Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken ist in Euro aufzustellen. Sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, sind alle Beträge in Millionen Euro (Mio. Euro) darzustellen. Hierdurch können sich bei der Bildung von Summen und bei der Berechnung von Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben. Sofern Vorjahreswerte anzupassen sind, sind diese mit einer Fußnote „Betrag angepasst“ kenntlich zu machen.

Kapitalflussrechnung

Die Zahlungsströme für die Bereiche „operative Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ werden nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Darüber hinaus werden nicht für alle konsolidierten Einheiten vollumfänglich alle zahlungsunwirksamen Veränderungen der Bewegungsbilanz ermittelt und Zahlungsströme teilweise nur netto und auf höheren Aggregationsebenen erfasst.

Konsolidierungskreis

Der Konsolidierte Jahresabschluss hat unabhängig von dem Vorliegen eines Konzerntatbestands nach anderen nationalen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen als konsolidierte Einheiten neben allen zum Stichtag bestehenden Einzelabschlüssen der Genossenschaftsbanken (Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparda- und PSD Banken, Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG sowie Sonderinstitute) alle in den IFRS-Konzernabschluss der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank, Frankfurt am Main, (DZ BANK) einbezogenen Unternehmen, die Münchener Hypothekenbank eG (MHB), die Sicherungseinrichtung des BVR (BVR-SE) und die BVR Institutssicherung GmbH (BVR-ISG) zu umfassen.

Konsolidierungsgrundsätze

Die konsolidierten Unternehmen haben ihren Jahresabschluss auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen.

Da für die genossenschaftliche FinanzGruppe weder im Sinne der International Financial Reporting Standards (IFRS), des Handelsgesetzbuchs (HGB) noch des Aktiengesetzes (AktG) ein Konzerntatbestand besteht, ist zu prüfen, ob eine Beherrschung oder ein maßgeblicher Einfluss in Analogie zu IFRS 10 beziehungsweise IFRS 11 angenommen werden kann oder ob Anteile an Gesellschaften in Summe als sonstiger Anteilsbesitz in den Beteiligungen der Finanzanlagen zu zeigen sind. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Beherrschung beziehungsweise der maßgebliche Einfluss allein aus der Zusammenfassung der Anteilsbesitzquote einzelner konsolidierter Unternehmen resultieren würde, ohne dass über unmittelbare oder mittelbare Besitzverhältnisse aus dem Anteilsbesitz gesamthaft Beherrschungs- oder Einflussmöglichkeiten durch ein konsolidiertes Unternehmen ausgeübt werden können. Bei begründeter Beherrschung oder maßgeblichem Einfluss gelten die nachfolgend genannten Vorschriften.

Die Kapitalkonsolidierung ist nach der Erwerbsmethode unter analoger Anwendung des IFRS 3.4-53 in Verbindung mit IFRS 10 durch die Verrechnung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens mit dem Anteil am zum jeweiligen Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung neu bewerteten Eigenkapital, das den Mutterunternehmen zuzurechnen ist, vorzunehmen. Durch die Kapitalkonsolidierung ist die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile sowie jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln für aufsichtsrechtliche Zwecke zwischen den oben aufgeführten Unternehmen des Konsolidierungskreises zu beseitigen. Aktivische Unterschiedsbeträge sind als Geschäfts- oder Firmenwerte in den Sonstigen Aktiva auszuweisen und einem jährlichen Werthaltigkeitstest gemäß IAS 36.80-108 zu unterziehen. Passivische Unterschiedsbeträge sind im Entstehungszeitpunkt erfolgswirksam zu erfassen. Nicht den Mutterunternehmen zuzurechnende Anteile am Nettovermögen von Tochterunternehmen sind im Eigenkapital als nicht beherrschende Anteile auszuweisen.

Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und an assoziierten Unternehmen gemäß IFRS 11.4-19 sind grundsätzlich nach der Equity-Methode gemäß IAS 28.10-15 zu bilanzieren und unter den Finanzanlagen auszuweisen.

Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen innerhalb der genossenschaftlichen FinanzGruppe sind miteinander zu verrechnen. Zwischenergebnisse aus Transaktionen innerhalb der genossenschaftlichen FinanzGruppe sind zu eliminieren.

Finanzinstrumente

Finanzinstrumente sind zum Zugangszeitpunkt den nachfolgend festgelegten Kategorien zuzuordnen, sofern ihre Merkmale und Verwendungsabsicht die Kriterien der entsprechenden Kategorie erfüllen. Es werden die folgenden Kategorien definiert:

Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte (Fair Value PL) („Financial assets measured at fair value through profit or loss“)

Finanzielle Vermögenswerte, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertet werden, sind als „Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam bewertete finanzielle Vermögenswerte“ zu kategorisieren. Die Kategorie setzt sich aus den folgenden Unterkategorien zusammen:

Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Vermögenswerte („Financial assets mandatorily measured at fair value through profit or loss“)

Die Unterkategorie „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Vermögenswerte“ hat finanzielle Vermögenswerte zu umfassen, welche die Zahlungsstrombedingungen nach IFRS 9.B.4.1.2C nicht erfüllen sowie finanzielle Vermögenswerte, die mit der Absicht der kurzfristigen Weiterveräußerung erworben werden. Darüber hinaus fallen finanzielle Vermögenswerte, die Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gesteuerter Finanzinstrumente sind, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnrealisierungen bestehen, und derivative Finanzinstrumente, die nicht als Sicherungsinstrumente in effektiven Sicherungsbeziehungen designiert sind, in diese Unterkategorie.

Die von den Genossenschaftsbanken im handelsrechtlichen Handelsbestand gehaltenen originären Finanzinstrumente sind dieser Kategorie zuzuordnen. Darüber hinaus sind dieser Kategorie von Genossenschaftsbanken nicht im handelsrechtlichen Handelsbestand gehaltene Eigenkapitalinstrumente zuzuordnen, deren beizulegender Zeitwert die Anschaffungskosten nicht überschreiten darf. In der Kategorie „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Vermögenswerte“ sind alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu erfassen.

Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen („Contingent considerations“)

Dieser Unterkategorie sind bedingte Gegenleistungen zuzuordnen, die der Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses als finanzielle Vermögenswerte klassifiziert hat. In der Kategorie „Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen“ sind alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu erfassen.

Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte („Fair Value Option“)

Der Unterkategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ sind durch Ausübung der Fair Value Option finanzielle Vermögenswerte zuzuordnen, wenn hierdurch Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen (Rechnungslegungsanomalien) beseitigt oder erheblich vermindert werden.

In der Kategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ sind alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu erfassen.

Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte (Fair Value OCI) („Financial assets measured at fair value through other comprehensive income“)

Die Kategorie setzt sich aus den folgenden Unterkategorien zusammen:

Verpflichtend zur erfolgsneutralen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Vermögenswerte („Financial assets mandatorily measured at fair value through other comprehensive income“)

Eine Klassifizierung in diese Unterkategorie hat zu erfolgen, sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht. Zudem müssen die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (sogenannte Zahlungsstrombedingung).

Aufgrund der Zahlungsstrombedingung sind in diese Kategorie ausschließlich finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldinstrumenten zu klassifizieren. Diese finanziellen Vermögenswerte sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Sowohl Zinserträge, Wertminderungen als auch Effekte aus der Währungsumrechnung sind erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Jegliche nicht aus Wertminderungen oder Währungsumrechnungen resultierende Differenzen zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert sind jedoch im erfolgsneutralen Ergebnis zu berücksichtigen. Die im erfolgsneutralen Ergebnis erfassten Beträge sind bei Abgang in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern (sogenanntes Recycling).

Zur erfolgsneutralen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte („Fair Value OCI Option“)

Für Eigenkapitalinstrumente besteht bei Zugang das unwiderrufliche Wahlrecht der Designation als „Zur erfolgsneutralen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ (Fair Value OCI Option). Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind, bis auf nicht-kapitalrückführende Dividenden, im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen. Eine spätere Umgliederung (sogenanntes Recycling) des kumulierten erfolgsneutralen Ergebnisses in die Gewinn- und Verlustrechnung – etwa aufgrund des Abgangs des Instruments – hat nicht zu erfolgen. Nach Abgang dieser Eigenkapitalinstrumente hat die Umbuchung des kumulierten erfolgsneutralen Ergebnisses in die Gewinnrücklagen zu erfolgen. Das generelle Wahlrecht zur Nutzung der Fair Value OCI Option gilt nur für Eigenkapitalinstrumente, die weder zu Handelszwecken gehalten werden noch eine bedingte Gegenleistung, die von einem Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3.58 angesetzt wird, darstellen.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte (AC) („Financial assets measured at amortised cost“)

Eine Klassifizierung in diese Kategorie hat zu erfolgen, sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten und die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (sogenannte Zahlungsstrombedingung).

Aufgrund der Zahlungsstrombedingung sind in diese Kategorie ausschließlich finanzielle Vermögenswerte in Form von Fremdkapitalinstrumenten zu klassifizieren. Finanzielle Vermögenswerte in dieser Kategorie sind zu ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Sowohl Zinserträge, Wertminderungen als auch Effekte aus der Währungsumrechnung sind erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Finanzielle Fremdkapitalinstrumente der Genossenschaftsbanken, die nicht im handelsrechtlichen Handelsbestand gehalten werden, sind dieser Kategorie zuzuordnen.

Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (Fair Value PL) („Financial liabilities measured at fair value through profit or loss“)

Finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind als „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ zu kategorisieren. Die Kategorie ist in die folgenden Unterkategorien zu unterteilen:

Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Verbindlichkeiten („Financial liabilities mandatorily measured at fair value through profit or loss“)

Die Unterkategorie „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Verbindlichkeiten“ hat finanzielle Verbindlichkeiten zu umfassen, die mit der Absicht der kurzfristigen Rückzahlung ausgegeben werden, sowie finanzielle Verbindlichkeiten, die Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gesteuerter Finanzinstrumente sind, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnrealisierungen bestehen, oder bei denen es sich um derivative Finanzinstrumente handelt, die nicht als Sicherungsinstrumente in effektiven Sicherungsbeziehungen designiert sind. In der Kategorie „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Verbindlichkeiten“ sind alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu erfassen.

Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen („Contingent considerations“)

Dieser Unterkategorie sind bedingte Gegenleistungen zuzuordnen, die der Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses als finanzielle Verbindlichkeiten klassifiziert hat. In der Kategorie „Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen“ sind alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu erfassen.

Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Verbindlichkeiten („Fair Value Option“)

Der Unterkategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Verbindlichkeiten“ sind durch Ausübung der Fair Value Option finanzielle Verbindlichkeiten in folgenden beiden Fällen zuzuordnen: Erstens, um hierdurch Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen (Rechnungslegungsanomalien) zu beseitigen oder erheblich zu vermindern. Zweitens, sofern diese als Portfolio auf Basis des beizulegenden Zeitwerts gesteuert werden oder ein oder mehrere trennungspflichtige eingebettete Derivate enthalten.

Bei finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, ist ein Ergebnis resultierend aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeiten, die auf Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeiten zurückzuführen ist, im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen. Der verbleibende Teil der Änderung des beizulegenden Zeitwerts dieser Verbindlichkeiten ist erfolgswirksam zu erfassen. Die im erfolgsneutralen Ergebnis erfassten Beträge sind bei Abgang der relevanten finanziellen Verbindlichkeiten nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (AC) („Financial liabilities measured at amortised cost“)

Alle finanziellen Verbindlichkeiten sind für die Folgebewertung als „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ zu klassifizieren. Davon ausgenommen sind:

  • Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten,
  • finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn eine Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingung für die Ausbuchung erfüllt oder die Bilanzierung unter Zugrundelegung eines anhaltenden Engagements erfolgt,
  • Finanzgarantien,
  • Kreditzusagen mit einem unter dem Marktzinssatz liegenden Zins und
  • bedingte Gegenleistungen, die von Erwerbern im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3.39 ff. angesetzt werden.

Gemäß den Vorschriften des IAS 32.15-32 sind Anteile an Personengesellschaften in der Regel als Fremdkapitalinstrumente zu klassifizieren. Aufgrund ihres nachrangigen Charakters gegenüber den Verbindlichkeiten der jeweiligen Personengesellschaften sind nicht beherrschende Anteile als Nachrangkapital auszuweisen. Auf nicht beherrschende Anteile entfallende noch nicht ausgeschüttete Ergebnisse sind in den Sonstigen Passiva zu erfassen, sofern das hieraus resultierende Passivum keinen nachrangigen Charakter aufweist. Das auf nicht beherrschende Anteile entfallende Kapital und Ergebnis von Personengesellschaften ist als „Auf Verlangen rückzahlbares Anteilskapital“ zu bezeichnen und der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ zuzuordnen.

Darüber hinaus sind Verbindlichkeiten aus Ausgleichszahlungsverpflichtungen gegenüber nicht beherrschenden Anteilen an konsolidierten Tochterunternehmen dieser Kategorie zuzuordnen. Diese Verbindlichkeiten entstehen, wenn die DZ BANK AG oder ein anderes von der DZ BANK AG beherrschtes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) mit einem Tochterunternehmen geschlossen hat, bei welchem nicht beherrschende Anteile existieren. Verbindlichkeiten aus Ausgleichszahlungsverpflichtungen sind in Höhe des auf den Abschlussstichtag diskontierten Betrags der Verpflichtung zu bilanzieren.

Verbindlichkeiten aus Kapitalanlageverträgen, die nicht den fondsgebundenen Versicherungen zuzuordnen sind, sind ebenfalls der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ zuzuordnen. Mangels Übernahme eines signifikanten Versicherungsrisikos erfüllen diese Kapitalanlageverträge nicht die Kriterien eines Versicherungsvertrags nach IFRS 17.A und sind infolgedessen als Finanzinstrumente gemäß den oben definierten Grundsätzen zu bilanzieren.

Weitere Finanzinstrumente

Die weiteren Finanzinstrumente haben versicherungsspezifische finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen oder Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien zu umfassen.

Die Bilanzierung und Bewertung der versicherungsspezifischen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen hat nach den genannten Grundsätzen in diesem Abschnitt sowie in den Abschnitten Versicherungsgeschäft beziehungsweise Leasingverhältnisse zu erfolgen.

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien sind im DZ BANK Konzern beim Garantiegeber zum Zeitpunkt der Zusage bilanziell in Höhe des beizulegenden Zeitwerts als Verbindlichkeit zu erfassen. Der beizulegende Zeitwert hat zum Zeitpunkt der Zusage in der Regel dem Barwert der für die Übernahme der Finanzgarantie erhaltenen Gegenleistung zu entsprechen. Im Rahmen der Folgebewertung ist die Verpflichtung mit dem höheren Wert einer zu bildenden Rückstellung oder mit dem ursprünglichen Betrag abzüglich einer nachfolgend erfassten Amortisation zu bewerten.

Erstmaliger Ansatz und Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

Der erstmalige Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten hat am Handelstag zu erfolgen. Marktübliche Käufe und Verkäufe von nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten sind grundsätzlich am Erfüllungstag zu bilanzieren. Bei konsolidierten Investmentfonds und Emissionen von bestimmten Wertpapieren hat die Bilanzierung am Handelstag zu erfolgen.

Sämtliche Finanzinstrumente sind beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Im Falle von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, hat der Ansatz unter Berücksichtigung von Transaktionskosten zu erfolgen, die direkt dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts beziehungsweise der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

Finanzielle Vermögenswerte sind auszubuchen, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungsströme aus den finanziellen Vermögenswerten auslaufen oder diese auf Dritte übertragen wurden und keine substanziellen Chancen und Risiken aus den finanziellen Vermögenswerten verbleiben. Sind die Ausbuchungskriterien für finanzielle Vermögenswerte nicht erfüllt, ist die Übertragung an Dritte als besicherte Kreditaufnahme zu bilanzieren. Finanzielle Verbindlichkeiten sind auszubuchen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen beglichen beziehungsweise aufgehoben wurden oder ausgelaufen sind.

Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten

Wertminderungen fallen ausschließlich bei finanziellen Vermögenswerten an, die Fremdkapitalinstrumente darstellen, sowie bei Kreditzusagen und Finanzgarantien. Eigenkapitalinstrumente und Derivate fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Wertminderung. Wertminderungen sind für die folgenden finanziellen Vermögenswerte zu bilden:

  • Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“,
  • finanzielle Vermögenswerte (nur Fremdkapitalinstrumente) der Kategorie „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“,
  • offene Kreditzusagen bei einer aktuell bestehenden rechtlichen Verpflichtung zur Kreditgewährung (unwiderrufliche Kreditzusagen), soweit diese nicht zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertet werden,
  • Finanzgarantien, soweit diese nicht zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertet werden,
  • Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen, die in den Anwendungsbereich des IFRS 16 fallen und
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vertragsvermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen.

Die Berechnung hat grundsätzlich mit dem an die Anforderungen des IFRS 9 angepassten aufsichtsrechtlichen Modell aus Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote und erwarteter Kredithöhe zum Ausfallzeitpunkt zu erfolgen.

Zur Ermittlung erwarteter Verluste ist ein dreistufiger Ansatz anzuwenden:

  • Stufe 1: Bei Zugang sind alle finanziellen Vermögenswerte grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen. Eine Ausnahme bilden lediglich finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, sogenannte „purchased or originated credit-impaired assets“ (POCI). Aufgrund des Geschäftsmodells der Genossenschaftsbanken sind die POCI-Regelungen dort nicht anzuwenden. Der erwartete 12-Monats-Kreditverlust stellt für Vermögenswerte der Stufe 1 die Mindestbemessungsgröße für die Risikovorsorge dar.


  • Stufe 2: Zu jedem Abschlussstichtag sind diejenigen Vermögenswerte der Stufe 2 zuzuordnen, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat und keine objektiven Hinweise auf Wertminderung vorliegen, die eine Zuordnung in die Stufe 3 erfordern. Die Identifikation eines signifikanten Anstiegs des Ausfallrisikos und damit auch die Abgrenzung der Stufen im Bereich der Genossenschaftsbanken hat auf Basis der aktuellen Ratingnotenzuordnung zu erfolgen. Die Wertminderung ist für diese Vermögenswerte in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen. Für die Genossenschaftsbanken ist hierbei eine Betrachtung nach gleichartigen Risikoklassen und keine Diskontierung vorzunehmen. Zudem werden individuell vertragliche Restlaufzeiten angesetzt sowie in die Verlustquotenbetrachtung eingehende am jeweiligen Stichtag beobachtbare Sicherheitenwerte nicht in die Zukunft modelliert. Die Abgrenzung der Stufen hat auf Basis der Ratingnotenzuordnung zu erfolgen.

    Soweit für Finanzinstrumente mit vertretbarem Aufwand keine historischen Ausfallwahrscheinlichkeiten verfügbar sind und insoweit keine ursprüngliche Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit über die verbleibende Restlaufzeit vorliegt, erfolgt eine Zuordnung der Finanzinstrumente zur Stufe 2, soweit die aktuelle Bonitätseinschätzung nicht mehr die Kriterien für ein Investment-Grade-Äquivalent erfüllt und keine Zuordnung in die Stufe 3 erforderlich ist.


  • Stufe 3: Finanzielle Vermögenswerte, die aufgrund objektiver Hinweise als wertgemindert eingestuft werden, sind entsprechend der Stufe 3 zuzuordnen. Die Wertminderung ist für diese Vermögenswerte in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste beziehungsweise bei Genossenschaftsbanken in Höhe der nach HGB gebildeten Einzelwertminderung oder pauschalierten Einzelwertminderung zu bemessen. Finanzielle Vermögenswerte werden als wertgemindert eingestuft, wenn ein oder mehrere Ereignisse stattgefunden haben, die eine nachteilige Auswirkung auf die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts aufzeigen oder wenn diese gemäß Artikel 178 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) als ausgefallen gelten.

Finanzielle Vermögenswerte, die den Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9.5.5 unterliegen, sind an jedem Abschlussstichtag daraufhin zu überprüfen, ob ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts eingetreten sind.

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität (POCI) sind bei Zugang mit ihrem, um die für die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste reduzierten Buchwert anzusetzen und entsprechend mit einem risikoadjustierten Effektivzinssatz zu amortisieren. Zum Abschlussstichtag sind nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste als Wertminderung zu erfassen. Ein Stufentransfer ist für diese Vermögenswerte nicht vorgesehen. Aufgrund des Geschäftsmodells der Genossenschaftsbanken sind die POCI-Regelungen dort nicht anzuwenden.

Die Regelungen des IFRS 9.5.4.3 zu Modifikationen sind anzuwenden. Davon ausgenommen sind nicht substanzielle Modifikationen bei den Genossenschaftsbanken.

Eingebettete Derivate

Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines hybriden Vertrags, der auch ein nicht derivatives Finanzinstrument (Basisvertrag) enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Zahlungsströme des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen unterliegt wie ein alleinstehendes Derivat. Ein Derivat, das mit einem Finanzinstrument verbunden, aber unabhängig von diesem vertraglich übertragbar ist oder mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wurde, ist kein eingebettetes Derivat, sondern ein eigenständiges Finanzinstrument.

Enthält ein hybrider Vertrag einen Basisvertrag, bei dem es sich um einen finanziellen Vermögenswert handelt, sind die Vorschriften der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte auf den gesamten hybriden Vertrag anzuwenden.

Enthält ein hybrider Vertrag einen Basisvertrag, bei dem es sich um eine finanzielle Verbindlichkeit handelt, ist ein eingebettetes Derivat dann vom Basisvertrag zu trennen und separat zu bilanzieren, wenn:

  • die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind,
  • ein eigenständiges Instrument mit gleichen Bedingungen die Definition eines Derivats erfüllen würde und
  • der hybride Vertrag nicht erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, darf das eingebettete Derivat nicht vom Basisvertrag getrennt werden. Wird ein eingebettetes Derivat getrennt, so ist der Basisvertrag entsprechend den dargestellten Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente zu bilanzieren.

Wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält und der Basisvertrag kein finanzieller Vermögenswert ist, kann der gesamte hybride Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen das/die eingebettete(n) Derivat(e) die vertraglich vorgeschriebenen Zahlungsströme nur insignifikant verändert/verändern oder bei erstmaliger Beurteilung eines vergleichbaren hybriden Instruments ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand ersichtlich ist, dass eine Abtrennung des eingebetteten Derivats/der eingebetteten Derivate unzulässig ist.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts

Durch die Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts sollen Änderungen von beizulegenden Zeitwerten der gesicherten Grundgeschäfte, die auf das gesicherte Risiko entfallen, durch gegenläufige Änderungen der beizulegenden Zeitwerte der Sicherungsinstrumente ausgeglichen werden. Hierzu sind die auf das gesicherte Risiko entfallenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte sowie die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Sicherungsinstrumente erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die Absicherungen haben entweder durch Designation individueller Sicherungsbeziehungen oder durch die Designation von Sicherungsbeziehungen auf Portfoliobasis zu erfolgen.

Gesicherte Grundgeschäfte der Kategorien „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ und „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ sind entsprechend den dargestellten Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente zu bewerten und jeweils um die auf das gesicherte Risiko entfallende Änderung des beizulegenden Zeitwerts anzupassen. Gesicherte Grundgeschäfte der Kategorie „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertet“ sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei nur über die gesicherten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts hinausgehende Änderungen im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen sind. Aus gesicherten Grundgeschäften sowie aus Sicherungsinstrumenten resultierende Zinserträge und Zinsaufwendungen sind im Zinsüberschuss zu erfassen.

Soweit Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsrisiken auf Portfoliobasis erfolgen, sind die kumulierten und auf das gesicherte Risiko entfallenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts für Portfolios finanzieller Vermögenswerte im Bilanzposten Sonstige Aktiva innerhalb der Wertbeiträge aus Portfolio-Absicherungen von finanziellen Vermögenswerten und für Portfolios finanzieller Verbindlichkeiten im Bilanzposten Sonstige Passiva innerhalb der Wertbeiträge aus Portfolio-Absicherungen von finanziellen Verbindlichkeiten auszuweisen.

Bei vollständig effektiven Sicherungsbeziehungen gleichen sich die auf das gesicherte Risiko zurückzuführenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts während der Laufzeit der Sicherungsbeziehungen vollständig aus. Die im Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte erfassten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind spätestens nach Beendigung der Sicherungsbeziehung erfolgswirksam zu amortisieren.

Für die Genossenschaftsbanken sind ausschließlich Sicherungsbeziehungen auf Portfoliobasis zu designieren. Hierfür ist der Saldo der nicht im Handelsbestand gehaltenen Derivate als positiver beziehungsweise negativer Marktwert aus Sicherungsinstrumenten auszuweisen. Die auf die gesicherten Grundgeschäfte der Genossenschaftsbanken entfallenden Sicherungsgewinne/-verluste stellen eine gegenläufige Anpassung zu der Veränderung der beizulegenden Zeitwerte der Sicherungsinstrumente dar und sind in den Wertbeiträgen aus Portfolio-Absicherung von finanziellen Vermögenswerten/Verbindlichkeiten innerhalb der Sonstigen Aktiva/Passiva zu erfassen.

Währungsumrechnung

Sämtliche monetären Vermögenswerte und Schulden sowie noch nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Stichtagskurs in die jeweilige funktionale Währung der einbezogenen Unternehmen umzurechnen. Sorten sind mit dem Sortenankaufskurs am Abschlussstichtag zu bewerten. Die Umrechnung nicht monetärer Vermögenswerte und Schulden hat sich nach den für sie angewendeten Bewertungsmaßstäben zu richten. Soweit nicht monetäre Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, ist die Umrechnung mit dem historischen Kurs vorzunehmen. Mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete nicht monetäre Vermögenswerte sind mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne und Verluste sind zum Zeitpunkt ihrer erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen Erfassung umzurechnen.

Falls die funktionale Währung der in den Konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Unternehmen von der Berichtswährung Euro abweicht, sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden mit dem Kurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Die Umrechnung des Eigenkapitals (mit Ausnahme der Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis) hat mit historischen Kursen und die Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zum jeweiligen Kassakurs am Tag der Transaktion oder vereinfachend mit den Durchschnittskursen zu erfolgen. Sofern sich keine wesentlichen Auswirkungen gegenüber der Anwendung von Durchschnittskursen ergeben, kann auch der Kurs am Abschlussstichtag verwendet werden. Aus dieser Vorgehensweise resultierende Unterschiedsbeträge sind in der Rücklage aus der Währungsumrechnung auszuweisen.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sind zu saldieren und in der Bilanz als Nettobetrag auszuweisen, wenn die genossenschaftliche FinanzGruppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch darauf hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen und die Absicht besteht, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswerts die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.

Der Rechtsanspruch auf Saldierung darf nicht von einem künftigen Ereignis abhängen und muss im normalen Geschäftsverlauf, im Falle eines Ausfalls sowie im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses des Unternehmens und sämtlicher Gegenparteien durchsetzbar sein.

Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte

Wertpapierpensionsgeschäfte sind Transaktionen, bei denen Pensionsgeber und -nehmer einen Verkauf und einen späteren Rückkauf von Wertpapieren zu einem festgelegten Preis und Zeitpunkt vereinbaren. Die Chancen und Risiken aus in Pension gegebenen Wertpapieren verbleiben vollständig beim Pensionsgeber, sofern es sich um echte Pensionsgeschäfte handelt. Im Rahmen von Geschäften als Pensionsgeber (Repo-Geschäfte) sind veräußerte Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Konsolidierten Jahresabschlusses zu erfassen. In Höhe des erhaltenen Kaufpreises ist eine entsprechende Verbindlichkeit anzusetzen. Im Rahmen von Geschäften als Pensionsnehmer (Reverse-Repo-Geschäfte) erworbene Wertpapiere sind in der Bilanz des Konsolidierten Jahresabschlusses nicht anzusetzen. In Höhe des gezahlten Kaufpreises ist eine Forderung zu erfassen.

Im Rahmen von Wertpapierleihgeschäften verliehene Wertpapiere sind bilanziell weiterhin anzusetzen. Für in diesem Zusammenhang erhaltene Barsicherheiten sind Verbindlichkeiten zu erfassen. Entliehene Wertpapiere dürfen bilanziell nicht erfasst werden. Im Rahmen der Wertpapierentleihe gestellte Barsicherheiten sind als Forderungen auszuweisen.

Wertpapierpensions- und Wertpapierleihgeschäfte führen zu Übertragungen, bei denen die übertragenen Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit bilanziert bleiben.

Sicherheiten

Als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte in Form von Barsicherheiten haben zum Ansatz von Forderungen zu führen. Sonstige als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte sind unverändert bilanziell zu erfassen. Für erhaltene Barsicherheiten sind in entsprechender Höhe Verbindlichkeiten anzusetzen. Sonstige als Sicherheiten erhaltene finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte sind nicht in der Bilanz zu erfassen, soweit diese nicht in Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheiten oder im Rahmen von Rettungserwerben übernommen werden.

Versicherungsgeschäft

Allgemeine Erläuterungen zur Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts

Versicherungsverträge sind gemäß den Vorschriften des IFRS 17 zu bilanzieren. Kapitalanlageverträge sind als Finanzinstrumente einzustufen und gemäß den genannten Grundsätzen zu bilanzieren. Für Dienstleistungsverträge gelten die Vorschriften des IFRS 15.9-104 zur Ertragsvereinnahmung.

Das Versicherungsgeschäft der genossenschaftlichen FinanzGruppe ist in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Bilanz grundsätzlich in versicherungsspezifischen Posten auszuweisen.

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten

Die Bilanzierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts gehalten oder eingegangen werden, hat nach den dargestellten Rechnungslegungsgrundsätzen für Finanzinstrumente zu erfolgen. Der Ausweis der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten hat in den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen, den sonstigen Aktiva der Versicherungsunternehmen und den sonstigen Passiva der Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Wertberichtigungen von in den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen und den sonstigen Aktiva der Versicherungsunternehmen erfassten finanziellen Vermögenswerten sind aktivisch abzusetzen beziehungsweise in der Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis auszuweisen. Innerhalb der Bilanzposten Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen und sonstige Aktiva der Versicherungsunternehmen hat für die Risikovorsorge die Netto-Darstellung zu gelten, in den erläuternden Angaben zu diesen Bilanzposten hat der Ausweis der Risikovorsorge hingegen als Brutto-Darstellung zu erfolgen.

Leistungsverpflichtungen aus Kapitalanlageverträgen, bei denen im Rahmen des Versicherungsabschlusses kein wesentliches Versicherungsrisiko übernommen wird, sind in den sonstigen Passiva der Versicherungsunternehmen zu erfassen. Sie sind unter den Verbindlichkeiten aus Kapitalanlageverträgen innerhalb der Verbindlichkeiten und übrigen sonstigen Passiva auszuweisen. Die diesen Verträgen zugrunde liegenden Finanzinstrumente sind im Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Inhabern von Lebensversicherungspolicen unter den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen auszuweisen.

Investment Property

Das in den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen enthaltene Investment Property ist nach dem Anschaffungskostenmodell zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Im Zuge der Folgebewertung hat die Abschreibung auf Basis der Anschaffungskosten linear über die Nutzungsdauer zu erfolgen.

Werterhöhende Ausgaben, die zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer oder zu einer erheblichen Verbesserung der Gebäudesubstanz führen, sind zu aktivieren. Instandhaltungsaufwendungen und Reparaturen sind als Aufwendungen zu erfassen.

Die erzielbaren Beträge von Immobilien sind im Rahmen von Werthaltigkeitstests gemäß den Regelungen des IFRS 13.27-33 zu ermitteln. Hierzu sind normierte Bewertungsverfahren anzuwenden, die auf den Vorschriften der Wertermittlungsrichtlinie und des Baugesetzbuchs basieren. Demgemäß sind die Verkehrswerte der Immobilien mittels Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren sowie anhand der Bestimmungen der abgeschlossenen Verträge zu ermitteln.

Vorteile aus niedrigverzinslichen, nichtverzinslichen und erlassbaren Darlehen sowie Förderdarlehen sind wie Zuwendungen der öffentlichen Hand zu bilanzieren. Der Umfang der Förderung beziehungsweise die Zuwendungen der öffentlichen Hand sind bei der Feststellung des Buchwerts des Vermögenswerts abzuziehen und mittels eines reduzierten Abschreibungsbetrags über die Dauer der Förderung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Erstanwendung IFRS 17

Zum 1. Januar 2023 hat IFRS 17 Versicherungsverträge den bisherigen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen IFRS 4 Versicherungsverträge ersetzt und ist für Versicherungsverträge, Rückversicherungsverträge sowie Kapitalanlageverträge mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung verpflichtend anzuwenden. IFRS 17 regelt die Grundsätze in Bezug auf den Ansatz, die Bewertung, den Ausweis und die Angaben von beziehungsweise zu ausgegebenen Versicherungsverträgen.

Der wesentliche Unterschied zwischen IFRS 17 und IFRS 4 besteht in einer einheitlichen Anwendung der Rechnungslegungsmethoden in Bereichen wie der Umsatzrealisierung und der Bewertung von Verbindlichkeiten sowie der Gewinnrealisierung zu Beginn des Vertrags. Unter IFRS 4 war es den Unternehmen gestattet, ihre bisherige Bilanzierungspraxis beizubehalten, welche durch eine Vielzahl nationaler Rechnungslegungsgrundsätze geprägt war und Abschlüsse daher kaum vergleichbar machte.

IFRS 17 verlangt im Anhang die Darstellung von Vergleichsinformationen für die der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 vorausgehende Periode, bei Erstanwendung im Geschäftsjahr 2023 somit für das Geschäftsjahr 2022. Zur Ermittlung der Vergleichsinformationen fordert IFRS 17 grundsätzlich eine vollständig rückwirkende Anwendung des Standards zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen im Sinne des IAS 8. Die vollständig rückwirkende Anwendung schreibt für den Übergangszeitpunkt vor, dass der Ansatz und die Bewertung jeder Gruppe von Versicherungsverträgen (GVV) so zu erfolgen haben, als ob die Versicherungsverträge von Beginn an nach IFRS 17 bilanziert worden wären. Existierende Bilanzposten, die im Falle einer Bilanzierung nach IFRS 17 ab Vertragsbeginn nicht bestünden, sind auszubuchen und alle daraus resultierenden Netto-Differenzen im Eigenkapital zu erfassen. Konzeptionell ist die Differenz der Bilanzposten zwischen IFRS 4 und IFRS 17 in der Gewinnrücklage zu erfassen, das heißt, die Ausbuchung der IFRS 4-Bilanzposten und die Einbuchung der IFRS 17-Bilanzposten hat jeweils erfolgsneutral gegen die Gewinnrücklagen zu erfolgen. Sofern eine vollständig rückwirkende Anwendung nicht durchführbar ist, ist entsprechend den Vorgaben von IFRS 17.C5 in Verbindung mit IFRS 17.C3 der modifiziert rückwirkende Ansatz oder der Fair-Value-Ansatz zum Übergangszeitpunkt anzuwenden.

Der modifiziert rückwirkende Ansatz verfolgt das Ziel, unter Verwendung sämtlicher relevanter und belastbarer Informationen eine möglichst gute Näherung zum vollständig rückwirkenden Ansatz zu erreichen. Dabei sind nur Informationen zu verwenden, die ohne unangemessenen Aufwand verfügbar sind. Wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für den modifiziert rückwirkenden Ansatz erforderlichen angemessenen und belastbaren Informationen zu beschaffen, ist der Fair-Value-Ansatz anzuwenden.

Bei Anwendung des Fair-Value-Ansatzes hat ein Unternehmen die vertragliche Servicemarge (VSM) beziehungsweise Verlustkomponente der Deckungsrückstellung zum Übergangszeitpunkt als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert einer GVV zu diesem Zeitpunkt und dem zu diesem Zeitpunkt bewerteten Erfüllungswert zu bestimmen. Der beizulegende Zeitwert der GVV bestimmt sich über den Preis, der bei einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag gezahlt würde (exit price). Bei der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts hat ein Unternehmen nicht die Vorschriften des IFRS 13.47 zur Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert anzuwenden. Zur marktgerechten Bewertung des beizulegenden Zeitwerts von zukünftigen Zahlungsströmen sind Anpassungen, unter anderem zur Deckung nicht direkt zuordenbarer Kosten, bei der Berechnung einer Risikoprämie und den Diskontierungsfaktoren vorzunehmen.

Allgemeine Bewertungsmethoden

IFRS 17 umfasst 3 Bewertungsverfahren, wobei das grundlegende Verfahren das allgemeine Bewertungsmodell ist. Daneben gibt es den Prämienallokationsansatz, welcher als Vereinfachung Anwendung findet, sofern keine wesentlichen Unterschiede bei der Bewertung der Deckungsrückstellung gegenüber dem allgemeinen Bewertungsmodell zu erwarten sind, oder für kurzfristiges, maximal einjähriges Geschäft sowie den variablen Gebührenansatz für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung. Es kommen alle Bewertungsmodelle zum Einsatz. Aufgrund des unterschiedlichen Charakters der zusammengefassten Geschäftsfelder variiert jedoch der Umfang der Anwendung der Bewertungsmodelle in den Geschäftsfeldern.

Das allgemeine Bewertungsmodell ist auf das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft mit Ausnahme der Feuer-, Sach- und Hagel-Portfolios der übernommenen Rückversicherung, den Risikoanteil für das Unfallgeschäft mit Beitragsrückgewähr in der Kompositversicherung sowie die Restkreditversicherung als Teil des Personenversicherungsgeschäfts anzuwenden.

Der Prämienallokationsansatz ist in der Kompositversicherung mit Ausnahme des Unfallgeschäfts mit Beitragsrückgewähr, der Feuer-, Sach- und Hagel-Portfolios der übernommenen Rückversicherung, der Auslandsreisekrankenversicherung in der Personenversicherung sowie der passiven Rückversicherung anzuwenden.

Der variable Gebührenansatz ist in der Personenversicherung mit Ausnahme von Restkredit- und Auslandsreisekrankenversicherung sowie bei dem Sparanteil für das Unfallgeschäft mit Beitragsrückgewähr in der Kompositversicherung anzuwenden.

Forderungen und Verbindlichkeiten aus Versicherungsverträgen

Deckungsrückstellung

Erfüllungswerte

Für die Kompositbestände werden zur Bestimmung der Deckungsrückstellung Zahlungsströme nach dem allgemeinen Bewertungsmodell für zukünftig erwartete Schäden und die zugehörigen Prämien und Kosten benötigt. Die zukünftig erwarteten Zahlungsströme sind unter Verwendung von erwarteten Quoten, Realisierungsmustern und erwarteten gebuchten sowie verdienten Prämien zu ermitteln.

Es sind folgende Quoten zu modellieren:

  • erwartete ultimative Schadenquoten, um die zukünftigen Schadenaufwendungen für Entschädigungsleistungen, Regresse, Provenues und Teilungsabkommen sowie externe Schadenregulierungskosten zu modellieren,
  • erwartete Quoten für interne Schadenregulierungskosten, Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Feuerschutzsteuern, Beitragsrückerstattung und Storno.

Zur Abwicklung sind verschiedene Realisierungsmuster zu modellieren. Das Auszahlungsmuster für zukünftige Entschädigungsleistungen, Regresse, Provenues, Teilungsabkommen und Schadenregulierungskosten hat sich aus dem in der Schadenreservierung verwendeten Abwicklungsmuster abzuleiten. Darüber hinaus sind verschiedene Auszahlungsmuster für die Abschlusskosten, die Verwaltungskosten, die Feuerschutzsteuer und die Beitragsrückerstattungen zu modellieren.

In der Personenversicherung haben die Erfüllungswerte auf einer Projektion der künftigen Zahlungsströme innerhalb der Vertragsgrenzen zu basieren. Hierbei sind alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme zu berücksichtigen, die zur Abrechnung der Versicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden. Diese haben Prämienzahlungen und damit im Zusammenhang stehende Zahlungsströme, sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen sowie sämtliche bei der Bedienung der Versicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen, sofern direkt zuordenbar, zu umfassen.

Die Projektion von Prämien, garantierten Leistungen und Kostenaufwendungen hat für die wesentlichen Bestände einzelvertraglich bis zum Ablauf zu erfolgen. Diese deterministischen Zahlungsströme haben als wesentlicher Bestandteil in die stochastische Bewertung einzugehen, in der unter anderem ein dynamisches Versicherungsnehmerverhalten zu berücksichtigen ist. Das nicht einzelvertraglich modellierte Geschäft ist durch einen angemessenen Skalierungsansatz zu berücksichtigen.

Neben den Produkt- und Bestandsdaten zu Beginn der Projektion haben insbesondere Annahmen zur Entwicklung der Bestände über die Projektionslaufzeit einzugehen. Dies sind Annahmen zur Biometrie und zum Versicherungsnehmerverhalten, zum Beispiel Sterbewahrscheinlichkeiten 2. Ordnung, Kapitalabfindungs- und Stornowahrscheinlichkeiten. Bei der Projektion der Kosten sind Inflationsannahmen zu berücksichtigen.

Zur Bewertung der Leistungen aus Überschussbeteiligung ist für jedes Projektionsjahr eine Überschussbeteiligung in Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach HGB zuzuteilen. Die Fortschreibung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung nach HGB hat unter Beachtung der Mindestzuführungsverordnung zu erfolgen.

Der Wert der Optionen und Garantien ist durch eine stochastische Simulation zu ermitteln.

In der übernommenen Rückversicherung sind für die Bewertung des Erfüllungswerts, sowohl für die De-ckungsrückstellung als auch für die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, Erwartungswerte über die zukünftigen Zahlungsströme gemäß IFRS 17.33-35 unter Berücksichtigung von IFRS 17.B65, B66 und B66(a) zu ermitteln. Dabei ist in der Modellierung zwischen den Beitrags-, Leistungs- und Kostenzahlungsströmen zu unterscheiden. Als Kosten sind die zurechenbaren Verwaltungskosten sowie sonstige versicherungstechnische Kosten zu modellieren. IFRS 17.59(a) findet nur Anwendung, wenn Abschlusszahlungsströme im Sinne des IFRS 17 vorhanden sind.

Die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme sind je Gruppe von Versicherungsverträgen (GVV) separat für Prämien-, Schaden- und Kostenpositionen in einem mehrstufigen Modell als beste Schätzung individuell aus der Historie sowie zukunftsbezogenen Prognosen abzuleiten. Die künftigen Zahlungsströme der noch ausstehenden Zahlungen sind mittels aktuarieller Zahlungsstrommuster zu generieren. Änderungen der Schätzungen der zukünftigen Zahlungsströme haben im Wesentlichen auf Informationen der Vorversicherer sowie historischen und aktuellen Erkenntnissen zu basieren. In Ergänzung dazu sind Änderungen der Schätzungen aufgrund von Ermessensentscheidungen separat zu dokumentieren. Die Modellierung der prognostizierten Zahlungsströme hat auf Basis der 5 volumenmäßig größten Währungen (Euro, US-Dollar, Britisches Pfund, Japanischer Yen und Südafrikanischer Rand) zu erfolgen.

Abschließend hat die Aufteilung der noch ausstehenden Zahlungsströme in den Anteil der bereits geleisteten Deckung (Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle) und den Anteil der noch ausstehenden Deckung (Deckungsrückstellung) zu erfolgen. Die Ermittlung der zukünftigen Zahlungsströme hat auf Zeichnungsjahresbasis zu erfolgen, wobei Prognosen über zukünftige Schadeneintritte und die Abwicklung bereits eingetretener Leistungen vermischt werden. Es ist daher erforderlich, die noch verbleibende Schadenreserve auf die zukünftige Deckung und die vergangene Deckung zuzuordnen. Als Basis für diese Verteilung ist zu jedem Bilanzstichtag die Aufteilung der gesamthaften Prämienerwartung heranzuziehen. Die Betrachtung des Abrechnungsjahres ermöglicht es, die Prämienzahlungen der tatsächlichen Deckung des Vorversicherers zuzuordnen.

Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken

Zur Ermittlung der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken ist eine Konfidenzniveau-basierte Methode zu verwenden. Dabei ist ein einheitliches Konfidenzniveau von 75 Prozent festzulegen. Das Wahlrecht, auf eine Aufteilung der Veränderung der Risikoanpassung in eine versicherungstechnische Leistungs- beziehungsweise Finanzkomponente zu verzichten, ist nicht auszuüben. Bei der Ermittlung der Risikoanpassung pro GVV sind keine Risikoausgleichseffekte zu berücksichtigen, die über die Ebene des jeweiligen Rechtsträgers hinausgehen.

Abzinsungssätze

Alle Zahlungsströme sind mit einer risikofreien Zinskurve abzuzinsen, die an die Merkmale der Liquidität der Versicherungsverträge angepasst ist. Dabei ist die Liquidität eines Versicherungsvertrags über die Vorhersagbarkeit seiner Zahlungsströme zu charakterisieren. Die Höhe der Liquiditätsprämie ist aus der Liquidität des Referenzmarkts abzuleiten. Die Unsicherheiten bei der Bestimmung der Abzinsungssätze und insbesondere die Unterschiede zwischen verschiedenen Versicherungsverträgen sind bereits in der Bewertung der Erfüllungszahlungsströme an anderer Stelle und damit nicht durch eine Anpassung der Zinskurve zu berücksichtigen. Die relevanten Unsicherheiten aus finanziellen Risiken sind bei der Schätzung der Zahlungsströme im Rahmen einer stochastischen Bewertung zu berücksichtigen, wobei diese Bewertung auf stichtagsaktuellen Marktpreisen entsprechender Absicherungsinstrumente zu basieren hat. Nichtfinanzielle Unsicherheiten sind in der Risikoanpassung für nichtfinanzielle Risiken zu berücksichtigen. In der Bewertungszinskurve hat daher keine weitere Differenzierung hinsichtlich Illiquidität zu erfolgen. Die Zinskurve ist über den Bottom-up-Ansatz je Währung zu bestimmen. Hierbei ist über ein zweistufiges Vorgehen zunächst die risikofreie und liquide Basiszinskurve zu ermitteln und anschließend um eine Illiquiditätsprämie anzupassen.

Die Herleitung der risikofreien liquiden Basiszinskurve hat über die risikofreien liquiden Swapsätze auf Basis des 6M-Euribor zu erfolgen, die aus beobachteten Marktpreisen abzuleiten sind und die für Laufzeiten, für die keine beobachtbaren Marktpreise abgeleitet werden können, zu extrapolieren sind. Die Extrapolation ist mit dem Nelson-Siegel-Verfahren umzusetzen. Falls keine geeigneten Zinssätze am Markt beobachtet werden können, sind diese gemäß IFRS 17.B78 zu schätzen. Marktdaten, die zwar grundsätzlich beobachtbar sind, aber nicht aus liquiden Märkten mit ausreichendem Transaktionsvolumen abgeleitet werden können, sind folglich nicht als verlässlich anzusehen. In diesem Fall sind Ermessensentscheidungen zu treffen, um den Grad der Ähnlichkeit zwischen den Merkmalen der zu bewertenden Versicherungsverträge und beobachtbaren Marktpreisen zu beurteilen.

Um die Liquiditätsmerkmale der Versicherungsverträge widerzuspiegeln, ist die risikofreie, liquide Basiszinskurve um eine Illiquiditätsprämie anzupassen. Da die vollständige Illiquidität eines Zahlungsstroms per Definition nicht am Markt beobachtbar ist, ist diese nur approximativ aus beobachtbaren Marktdaten abzuleiten. Diese Ableitung führt auf eine untere Schranke der vollständigen Illiquiditätsprämie und somit zur abstrakten risikofreien und vollständig illiquiden Zinskurve gemäß IFRS 17.B84. Höhere Illiquiditätsprämien sind aufgrund von mangelnder Datenverfügbarkeit nicht begründbar und können somit nicht auf Basis zuverlässiger Daten geschätzt werden. Zur Herleitung der Illiquiditätsprämie aus Marktdaten ist die Renditedifferenz zwischen deutschen Pfandbriefen und Bundeswertpapieren für die Laufzeiten 1, 5 und 10 Jahre zum jeweiligen Bilanzstichtag zu verwenden und zwischen diesen Laufzeiten zu interpolieren. Schätzungsunsicherheiten für längere Renditedifferenzen sind zusätzlich zu berücksichtigen.

In der übernommenen Rückversicherung existieren Geschäfte in Fremdwährungen, für die in den Hauptwährungen US-Dollar, Britisches Pfund, Japanischer Yen und Südafrikanischer Rand ebenfalls Zinskurven zur Diskontierung bereitzustellen sind. Die Währungskurven sind mit einer Differenzenmethode herzuleiten. Hierzu ist die Differenz der risikolosen Zinssätze zur risikolosen Euro-Zinskurve zu ermitteln und die EUR-IFRS 17-Diskontierungskurve um die jeweiligen laufzeitabhängigen Zinsdifferenzen zu bereinigen.

Kapitalanlagekomponente

Die Kapitalanlagekomponente eines Vertrags ist zu ermitteln, indem der Betrag bestimmt wird, der in allen Szenarien mit wirtschaftlicher Substanz, unabhängig vom Eintreten eines versicherten Ereignisses, an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen ist. Auszahlungen von Kapitalanlagekomponenten sind nicht als Teil der versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen auszuweisen.

In der Personenversicherung ist die Kapitalanlagekomponente als der in den Vertragsbedingungen festgelegte Rückkaufswert abzüglich etwaiger anfallender Gebühren zu ermitteln. Überschussbeteiligung in Form von verzinslicher Ansammlung oder fondsgebundene Überschussbeteiligung haben ebenfalls als Kapitalanlagekomponente zu gelten.

In der übernommenen Rückversicherung hat sich die Höhe der sicheren Auszahlung an den Zedenten und damit die Kapitalanlagenkomponente als Minimum aus Leistung und den vertraglichen Vereinbarungen bei Schadenfreiheit zu ergeben. Aufgrund der Art des Rückversicherungsgeschäfts ist davon auszugehen, dass die sichere Leistung im Falle der Schadenfreiheit kleiner ist als die Leistungen im Schadenfall. Da die Konditionen eines Vertrags klar definiert sind, ist die Höhe der Kapitalanlagekomponente bei Zeichnung des Vertrags eindeutig zu bestimmen.

Vertragliche Servicemarge (VSM)

Bei Erstbewertung stellt die VSM einer GVV im Wesentlichen den noch nicht realisierten Gewinn dar, der bei der Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen dieser Verträge in der Zukunft zu erfassen ist.

Bei Versicherungsverträgen ohne direkte Überschussbeteiligung hat sich die VSM zu jedem Berichtszeitpunkt aus dem Buchwert zum Ende der vorangegangenen Berichtsperiode zu ergeben, berichtigt um

  • die VSM aller neuen Verträge, die der GVV im Laufe des Jahres hinzugefügt werden,
  • die Aufzinsung des Buchwerts der VSM während des Berichtszeitraums,
  • die Änderungen des Erfüllungswerts im Zusammenhang mit künftigen Leistungen,
  • die Auswirkung etwaiger Wechselkursdifferenzen auf die VSM,
  • den Betrag, der aufgrund der im Jahr erbrachten Dienstleistungen als versicherungstechnischer Ertrag erfasst wurde.

Für Versicherungsverträge mit Merkmalen der direkten Überschussbeteiligung hat sich die VSM zu jedem Berichtszeitpunkt aus dem Buchwert zum Ende der vorangegangenen Berichtsperiode zu ergeben, berichtigt um

  • die VSM aller neuen Verträge, die der GVV im Laufe des Jahres hinzugefügt werden,
  • die Änderung des Betrags des Unternehmensanteils am beizulegenden Zeitwert der zugrunde liegenden Referenzwerte,
  • die Änderungen des Erfüllungswerts im Zusammenhang mit Leistungen in der Zukunft,
  • die Auswirkung etwaiger Wechselkursdifferenzen auf die VSM,
  • den Betrag, der aufgrund der im Jahr erbrachten Dienstleistungen als versicherungstechnischer Ertrag erfasst wurde.

In jeder Periode ist ein Anteil der VSM einer GVV in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen, um die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der Anzahl der in dem Jahr erbrachten Deckungseinheiten widerzuspiegeln. Die Deckungseinheiten sind für jeden Vertrag unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistungen sowie der erwarteten Deckungsdauer und zu jedem Berichtszeitpunkt zu überprüfen und zu aktualisieren.

Als Maß für die Versicherungsdeckungsleistungen in der Lebensversicherung ist das projizierte Risikoergebnis heranzuziehen, welches konsistent über alle Produktarten der Lebensversicherung anzuwenden ist. In der Krankenversicherung ist der je Tarif summierte Wert des auf ein einheitliches Alter normierten tariflichen Kopfschadens zu verwenden. Sowohl das projizierte Risikoergebnis als auch der tarifliche Kopfschaden stellen eine angemessene Approximation für die tarifliche Versicherungsleistung dar. Für kapitalanlagebezogene Leistungen ist die Höhe der jeweiligen am Kapitalmarkt investierten Beträge maßgeblich. Ein aus der Tarifierung und der HGB-Rechnungslegung heraus ableitbares Äquivalent hat die projizierte Deckungsrückstellung nach HGB darzustellen.

Bei biometrischen Produkten unterscheidet sich die relative Gewichtung zwischen Versicherungsdeckungsleistung und kapitalanlagebezogener Leistung deutlich von der bei sparintensiven Produkten. Dieser Unterschied spiegelt den Charakter der Leistungserbringung wider. Bei biometrischen Produkten überwiegt die biometrische Absicherung, während bei sparintensiven Produkten der Aspekt der kapitalanlagebezogenen Dienstleistung höher einzuschätzen ist, ohne dass dabei die biometrische Absicherung als unwesentlich anzusehen wäre.

Die Versicherungsnehmer von Versicherungsverträgen mit direkter Überschussbeteiligung in der Personenversicherung sind unter anderem sowohl am Risikoergebnis als auch am Ergebnis aus der Kapitalanlage zu beteiligen. Diese Beteiligung kann man auch als Gebühr („variable fee“) an das Unternehmen für die zu erbringenden Dienstleistungen auffassen. Der Versicherungsdeckungsschutz ist anhand des projizierten Risikoergebnisses zu gewichten, wobei sich das Gewicht an der Mindestzuführungsverordnung (MindZV) zu orientieren hat. Die Gewichtung der investmentbasierten Dienstleistung hat auf Basis der festzustellenden Bandbreite der historischen Beteiligung des Aktionärs am Kapitalanlageergebnis der projizierten HGB-Deckungsrückstellung zu erfolgen. Über die Gewichtungsfaktoren ist schließlich die Relation der Gebühren für Versicherungsdeckungsleistung und kapitalanlagebezogener Leistung zu bestimmen.

In der übernommenen Rückversicherung ist das Abwicklungsmuster der verdienten Beiträge als Maß für die Deckungseinheiten beziehungsweise die Auflösung der VSM zu verwenden. Aufgrund der vertragsindividuellen, komplexen Struktur der Rückversicherungsprodukte existiert keine objektivere Quantifizierung der Versicherungsleistung, durch die einzelne Verträge miteinander verglichen und ins Verhältnis zueinander gesetzt werden können. Durch die Wahl der verdienten Beiträge statt der gebuchten Beiträge ist sicherzustellen, dass eine periodengerechte Abgrenzung erfolgt.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

In der Kompositversicherung ist eine Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle einer GVV in Höhe der mit den eingetretenen Versicherungsfällen verbundenen Erfüllungswerte zu erfassen. Die künftigen Zahlungsströme sind zu aktuellen Zinssätzen abzuzinsen.

Zur Ermittlung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle sind die folgenden 3 Komponenten zu bewerten:

Schadenrückstellung

Schadenrückstellungen sind die Rückstellungen für bekannte und unbekannte bereits eingetretene Schäden. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass die endgültige Höhe des Schadens und auch der Zeitpunkt der Auszahlung des Schadens unbekannt sind. Schadensrückstellungen beinhalten Entschädigungsleistungen, nicht anerkannte Renten, externe Schadenregulierungskosten, interne Schadenregulierungskosten sowie Regresse, Provenues und Teilungsabkommen.

Schadenrückstellungen sind mit Hilfe des Chain-Ladder-Verfahrens oder weiteren schadenversicherungsmathematischen Verfahren zu ermitteln. Das Chain-Ladder-Verfahren ist eine versicherungsmathematische Methode zur Berechnung der Schadenrückstellungen auf Basis von Schadenzahlungen und Schadenaufwendungen. Dieses multiplikative Reservierungsverfahren ist Marktstandard in der Schadenversicherung. Das Verfahren basiert auf der Annahme, dass der Verlauf der Schadenabwicklung aus der Vergangenheit Rückschlüsse auf die zukünftige Abwicklung zulässt. Ferner wird angenommen, dass die einzelnen Anfalljahre unabhängig voneinander sind. Die Abwicklung eines Anfalljahres erfolgt dabei nach einem Abwicklungsmuster, welches für alle Anfalljahre identisch ist. Aus diesem Abwicklungsmuster werden dann die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme geschätzt.

In der Personenversicherung ist die Schadenrückstellung aufgrund der sehr kurzen Abwicklungsdauer in Höhe der Nominalwerte der erwarteten Leistungen für eingetretene Versicherungsfälle zu ermitteln. In der Lebensversicherung sind Leistungen aufgrund von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Teil der Deckungsrückstellung.

Für die übernommene Rückversicherung wird hinsichtlich der Ermittlung der Schadenrückstellung auf den Abschnitt Deckungsrückstellung und die Ausführungen zur Abgrenzung von Deckungsrückstellung und Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle verwiesen.

Rückstellung für anerkannte Renten

Rückstellungen für anerkannte Renten decken Verpflichtungen aus Schäden ab, die zuvor in den Schadenrückstellungen zu erfassen waren und verrentet wurden. Renten können in den Sparten Haftpflicht, Unfall und Kraftfahrt-Haftpflicht entstehen. Diese Renten sind analog der Lebensversicherung zu bewerten.

Risikoanpassung

Zur Ermittlung der Risikoanpassung ist die Konfidenzniveau-Methode zu verwenden. Dabei ist ein einheitliches Konfidenzniveau von 75 Prozent festzulegen. Die hierfür benötigten Verteilungsannahmen sind auf Basis von stochastischen Simulationen und unter Verwendung von marktüblichen Verteilungen, insbesondere der Lognormalverteilung, zu bestimmen. Als Parameter sind dabei unter anderem die Erwartungswerte und die Prognosefehler aus der Schadenreservierung zu berücksichtigen.

Bilanzielle Berücksichtigung von verlustträchtigem Geschäft

Wenn für nicht nach dem Prämienallokationsansatz bewertete Verträge die Erhöhung des Erfüllungswerts durch Schätzänderungen bezogen auf die zukünftige Deckung den Betrag der VSM übersteigt, ist in der Gewinn- und Verlustrechnung ein Verlust in Höhe dieser Differenz anzusetzen. Die Verlustkomponente ist als Teil der Verbindlichkeit für zukünftigen Versicherungsschutz zu buchen und über die Deckungsperiode systematisch abzubauen. Wenn für nach dem Prämienallokationsansatz bewertete Verträge zu irgendeinem Zeitpunkt während des Deckungszeitraums Tatsachen und Umstände darauf hindeuten, dass eine GVV belastend ist, ist der Verlust in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die Deckungsrückstellung ist in dem Umfang zu erhöhen, in dem die aktuellen Schätzungen der Erfüllungswerte, die sich auf die verbleibende Deckung beziehen, den Buchwert der Deckungsrückstellung übersteigen. Diese Differenz ist ebenfalls über die Deckungsperiode systematisch abzubauen.

Mit der Veränderung der Deckungsrückstellung aufgrund der verlustträchtigen Verträge hat sich auch anteilig die Verlustrückerstattungskomponente aus der abgegebenen Rückversicherung zu verändern.

Wahlrecht zur Darstellung im erfolgsneutralen Ergebnis

Das Bilanzierungswahlrecht zur Aufgliederung und Erfassung des gesamten versicherungstechnischen Finanzergebnisses in der Gewinn- und Verlustrechnung und im erfolgsneutralen Ergebnis ist auszuüben (Wahlrecht zur Darstellung im erfolgsneutralen Ergebnis). Für Versicherungsverträge mit direkter Überschussbeteiligung ergibt sich in Ausübung dieses Wahlrechts gemäß IFRS 17.89(b) der im erfolgsneutralen Ergebnis erfasste Betrag zum Übergangszeitpunkt in gleicher Höhe wie der im erfolgsneutralen Ergebnis erfasste kumulative Betrag der zugrunde liegenden Referenzwerte. In der Folgebewertung ist das versicherungstechnische Finanzergebnis so aufzugliedern, dass sich zusammen mit den erfolgswirksam für die zugrunde liegenden Referenzwerte erfassten Erträgen und Aufwendungen ein Saldo der getrennt in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Posten von null ergibt. Für Versicherungsverträge ohne direkte Überschussbeteiligung ergibt sich in Ausübung des Wahlrechts zur Darstellung im erfolgsneutralen Ergebnis gemäß IFRS 17.88(b) der im erfolgsneutralen Ergebnis erfasste Betrag gemäß IFRS 17.C19(b)(i) auf Basis der zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes einer GVV bestimmten Abzinsungssätze. In der Folgebewertung ist das versicherungstechnische Finanzergebnis so aufzuteilen, dass der im erfolgsneutralen Ergebnis erfasste kumulative Betrag zu jedem Zeitpunkt der Differenz zwischen dem Buchwert der GVV unter Anwendung der zum Stichtag gültigen Zinskurve und dem Buchwert der GVV unter Anwendung der zum Zeitpunkt des erstmaligen Ansatzes der GVV gültigen Zinskurve (Locked-in-Zinskurve) entspricht. In Bezug auf die Schadenrückstellung für Versicherungsverträge gemäß Prämienallokationsansatz ist die zu verwendende Locked-in-Zinskurve auf Basis des Zeitpunkts des Schadenanfalls festzulegen.

Leasingverhältnisse

Genossenschaftliche FinanzGruppe als Leasinggeber

Ein Leasingverhältnis ist als Finanzierungs-Leasingverhältnis zu klassifizieren, wenn im Wesentlichen sämtliche mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden. Verbleiben die Chancen und Risiken im Wesentlichen beim Leasinggeber, liegt ein Operating-Leasingverhältnis vor.

Bei einer Klassifizierung als Finanzierungs-Leasinggeberverhältnis ist eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer anzusetzen. Die Forderung ist mit dem Nettoinvestitionswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bewerten. Die vereinnahmten Leasingraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil ist als Zinsertrag auf der Basis einer periodengerechten Abgrenzung zu vereinnahmen.

Soweit ein Leasingverhältnis als Operating-Leasingverhältnis klassifiziert wird, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand beim Leasinggeber. Leasinggegenstände sind als Vermögenswerte auszuweisen. Die Bewertung von Leasinggegenständen hat mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfolgen. Die Leasingraten sind – sofern nicht eine andere Art der Verteilung den Verlauf des Ertragsprozesses besser abbildet – gleichmäßig über die Vertragslaufzeit zu vereinnahmen und im Sonstigen betrieblichen Ergebnis auszuweisen.

Genossenschaftliche FinanzGruppe als Leasingnehmer

Der Leasingnehmer hat für alle Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht an einem Leasinggegenstand sowie eine korrespondierende Leasingverbindlichkeit anzusetzen. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich für kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit ab Bereitstellungsdatum von weniger als einem Jahr sowie für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte mit einem Neuanschaffungswert von bis zu 5.000 Euro netto, bei denen die Leasingzahlungen als Aufwand zu erfassen sind.

Die Höhe des Nutzungsrechts hat im Zugangszeitpunkt grundsätzlich der Höhe der Leasingverbindlichkeit zu entsprechen. In den Folgeperioden ist das Nutzungsrecht zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Die Abschreibung hat grundsätzlich linear über die gesamte Laufzeit zu erfolgen und ist in den Verwaltungsaufwendungen zu erfassen.

Die Leasingverbindlichkeit hat sich als Barwert der zukünftigen Leasingzahlungen zu bemessen und ist in den Sonstigen Passiva auszuweisen. Die Leasingraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Während der Zinsanteil auf Basis des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatzes oder des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Leasingnehmers als Zinsaufwand zu erfassen ist, hat der Tilgungsanteil die Verbindlichkeit zu mindern.

Erträge

Zinsen und Dividenden

Zinsen sind abzugrenzen und periodengerecht zu erfassen.

Agien und Disagien sind über die Laufzeit der Finanzinstrumente aufzulösen. Zusätzlich anfallende, direkt zurechenbare Transaktionskosten sind ebenfalls abzugrenzen und über die Laufzeit zu verteilen, wenn diese unmittelbar mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen unter anderem vereinnahmte Abschlussgebühren, die direkt mit der Anbahnung von Bausparverträgen zusammenhängen.

Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für derivative Finanzinstrumente, die ohne Handelsabsicht abgeschlossen wurden oder zur Absicherung von Finanzinstrumenten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde, eingesetzt werden, sind im Zinsüberschuss auszuweisen.

Im Gegensatz zu Zinserträgen sind laufende Erträge nicht abzugrenzen, sondern zum Zeitpunkt der Realisierung in voller Höhe zu erfassen. Laufende Erträge sind tatsächlich geflossene Erträge, die nicht aus zinstragenden Finanzinstrumenten und nicht aus der Bewertung von nicht zinstragenden Finanzinstrumenten resultieren. Dividenden sind mit Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung zu vereinnahmen.

Die Basisverzinsung aus dem TLTRO-III Programm der EZB ist zeitanteilig im Zinsüberschuss zu erfassen. Der Ertrag aus dem von der EZB bei Erfüllung bestimmter Bedingungen gewährten zusätzlichen Zinsvorteil ist zeitanteilig ertragswirksam im Zinsüberschuss zu erfassen, wenn angemessene Sicherheit über die Erfüllung der Bedingung vorliegt.

Erlöse aus Verträgen mit Kunden

Erlöse aus Verträgen mit Kunden sind zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Dienstleistung erbracht wurde, es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der ökonomische Nutzen zufließen wird, und der Ertrag zuverlässig bestimmt werden kann. Leistungsverpflichtungen sind zeitpunktbezogen mit Erbringung der Dienstleistung oder zeitraumbezogen über den Zeitablauf zu erfüllen.

Provisionserträge aus dem Wertpapiergeschäft, aus dem Zahlungsverkehr inklusive Kartengeschäft sowie Provisionserträge aus Kredit- und Treuhandgeschäft sind sofort nach Erbringung der Dienstleistung zu vereinnahmen. Entgelte für Verwaltung und Verwahrung im Rahmen des Wertpapiergeschäfts und der Vermögensverwaltung sowie für die Bereitstellung von Finanzgarantien sind über den Zeitraum der Leistungserbringung zu vereinnahmen.

Im Falle von erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütungen hat die Ertragsvereinnahmung zu erfolgen, wenn die vertraglich vereinbarten leistungsabhängigen Kriterien erfüllt sind.

Die Abgrenzung der Provisionserträge zwischen IFRS 9 und IFRS 15 ist danach zu bestimmen, ob die Gebühren und Provisionen wesentlicher Bestandteil der Effektivverzinsung sind. Gebühren und Entgelte, die einen integralen Bestandteil des Effektivzinses darstellen, sind vom Anwendungsbereich des IFRS 15 ausgenommen.

Versicherungsgeschäft

Die in der Gewinn- und Verlustrechnung beziehungsweise in der Gesamtergebnisrechnung erfassten Beträge sind in das Versicherungstechnische Ergebnis, bestehend aus den versicherungstechnischen Erträgen sowie den versicherungstechnischen Aufwendungen, und das Versicherungstechnische Finanzergebnis zu untergliedern. Die versicherungstechnischen Erträge stellen die Erbringung der aus der GVV entstehenden Leistungen mit einem Betrag dar, welcher der Gegenleistung entspricht, auf die das Unternehmen im Gegenzug für diese Leistungen erwartungsgemäß einen Anspruch hat. Die erfolgswirksam ausgewiesenen versicherungstechnischen Erträge und Aufwendungen dürfen keine Kapitalanlagekomponenten beinhalten.

Das Versicherungstechnische Finanzergebnis hat generell die Änderungen des Buchwerts der GVV zu umfassen, die sich aus den Auswirkungen des Zeitwerts des Geldes und den Auswirkungen des Finanzrisikos sowie den Änderungen dieser Auswirkungen ergeben. Die Bilanzierungswahlrechte zur teilweisen Darstellung im erfolgsneutralen Ergebnis gemäß IFRS 17.88(b) und IFRS 17.89(b) sind einheitlich auszuüben.

Barreserve

Als Barreserve sind der Kassenbestand und das Guthaben bei Zentralnotenbanken auszuweisen.

Der Kassenbestand hat auf Euro und Fremdwährung lautende Bargeldbestände zu umfassen, die mit dem Nominalwert bewertet werden beziehungsweise dem Sortenankaufskurs umzurechnen sind. Guthaben bei den Zentralnotenbanken haben auch täglich fällige Einlagenfazilitäten zu umfassen. Guthaben bei Zentralnotenbanken sind der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ zuzuordnen. Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten der Barreserve sind als Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften zu erfassen.

Forderungen an Kreditinstitute und Kunden

Als Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sind sämtliche auf den Namen lautende Forderungen zu erfassen, die „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“, „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“, „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“ oder „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ („Fair Value Option“) kategorisiert werden. Neben täglich fälligen und befristeten Forderungen aus dem Kredit-, Leasing- und Geldmarktgeschäft sind unter den Forderungen an Kreditinstitute und Kunden auch Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen zu bilanzieren.

Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sind zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Im Rahmen der Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts sind die Buchwerte gesicherter Forderungen um die auf das gesicherte Risiko entfallende Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu adjustieren. Die daraus resultierenden Buchwertanpassungen sind als Teil des Sonstigen Bewertungsergebnisses aus Finanzinstrumenten im Ergebnis aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu erfassen. Darüber hinaus hat zur Vermeidung oder wesentlichen Verminderung von Rechnungslegungsanomalien für bestimmte Forderungen eine Designation als „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ zu erfolgen. Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen sind nach den Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen anzusetzen und zu bewerten.

Zinserträge aus Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sind unter den Zinserträgen aus Kredit- und Geldmarktgeschäften zu erfassen. Als Zinserträge sind auch die Ergebnisse aus der Veräußerung von als „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ kategorisierten Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sowie die Amortisation von Buchwertanpassungen bei der Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen.

Positive und negative Marktwerte aus Sicherungsinstrumenten

Als positive und negative Marktwerte aus Sicherungsinstrumenten sind die Buchwerte von Finanzinstrumenten auszuweisen, die im Rahmen von effektiven und dokumentierten Sicherungsbeziehungen als Sicherungsinstrumente designiert sind.

Die Bewertung dieser Finanzinstrumente hat mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfolgen. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrumenten der Kategorien „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“ und „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ für Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Sonstigen Bewertungsergebnisses aus Finanzinstrumenten im Ergebnis aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auszuweisen. Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein Eigenkapitalinstrument, bei dem die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im erfolgsneutralen Ergebnis ausgewiesen werden, sind die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Sicherungsinstrumente ebenfalls im erfolgsneutralen Ergebnis auszuweisen.

Handelsaktiva und -passiva

Handelsaktiva und -passiva haben ausschließlich finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu umfassen, die zu Handelszwecken gehalten werden.

Derivative Finanzinstrumente mit positiven beizulegenden Zeitwerten sind den Handelsaktiva zuzuordnen, wenn diese mit Handelsabsicht abgeschlossen wurden oder trotz Sicherungsabsicht die Voraussetzungen zu einer Bilanzierung als Sicherungsinstrument nicht erfüllen.

Die Zuordnung von derivativen Finanzinstrumenten mit negativen beizulegenden Zeitwerten zu den Handelspassiva hat der Vorgehensweise bei den Handelsaktiva zu entsprechen.

In den Handelsaktiva und -passiva ausgewiesene Finanzinstrumente sind stets erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ergebnisse aus der Bewertung, Zinserträge und -aufwendungen sowie Dividenden aus Handelsaktiva und -passiva sind im Handelsergebnis zu erfassen, sofern bei den jeweiligen Instrumenten eine tatsächliche Handelsabsicht besteht.

Bewertungsergebnisse aus derivativen Finanzinstrumenten, die zu Sicherungszwecken abgeschlossen werden, jedoch nicht in die Bilanzierung von Sicherungszusammenhängen einbezogen sind, sind im Sonstigen Bewertungsergebnis aus Finanzinstrumenten als Ergebnis aus ohne Handelsabsicht abgeschlossenen derivativen Finanzinstrumenten zu erfassen. Werden Grundgeschäfte zur Vermeidung von Rechnungslegungsanomalien der Kategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestuften Finanzinstrumenten“ zugeordnet, sind die Bewertungsergebnisse der zugeordneten Sicherungsderivate im Ergebnis aus zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestuften Finanzinstrumenten zu erfassen. Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für derivative Finanzinstrumente, die ohne Handelsabsicht abgeschlossen wurden oder zur Absicherung von „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestuften Finanzinstrumenten“ eingesetzt werden, sind im Zinsüberschuss auszuweisen.

Finanzanlagen

Als Finanzanlagen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, Investmentanteile sowie auf den Inhaber oder den Namen lautender sonstiger Anteilsbesitz an Unternehmen, bei denen kein maßgeblicher Einfluss besteht, auszuweisen, sofern diese Wertpapiere beziehungsweise Unternehmensanteile nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Darüber hinaus haben die Finanzanlagen Anteile an unwesentlichen Tochterunternehmen sowie Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zu umfassen.

Der erstmalige Ansatz der Finanzanlagen hat grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfolgen. Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, die nach der Equity-Methode gemäß IAS 28.10-15 bilanziert werden, sind beim Zugang mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Folgebewertung der Finanzanlagen hat entsprechend den Grundsätzen der Bewertungskategorie, der sie zugeordnet sind, zu erfolgen. Bei Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen ist die Folgebewertung grundsätzlich nach der Equity-Methode vorzunehmen.

Wertberichtigungen von Finanzanlagen sind als gesonderter Bilanzposten offen aktivisch abgesetzt beziehungsweise in der Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis auszuweisen.

Zinsen sowie über die Laufzeit amortisierte Agien und Disagien aus Finanzanlagen sind im Zinsüberschuss zu erfassen. Dividenden aus Eigenkapitalinstrumenten sind in den laufenden Erträgen im Zinsüberschuss auszuweisen. Ergebnisse aus der Anwendung der Equity-Methode sind ebenfalls im Zinsüberschuss auszuweisen. Wertberichtigungen und Wertaufholungen sowie bei Veräußerungen realisierte Gewinne und Verluste von Anteilen an assoziierten Unternehmen und von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind im Ergebnis aus Finanzanlagen zu berücksichtigen.

Risikovorsorge

Die Risikovorsorge für Barreserve, Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Finanzanlagen und Sonstige Aktiva, die zu fortgeführten Anschaffungskosten kategorisiert beziehungsweise als Finanzierungs-Leasingverhältnisse eingestuft werden, ist als gesonderter Bilanzposten offen aktivisch abzusetzen. Zuführungen zur und Auflösungen von Risikovorsorge für diese Bilanzposten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Risikovorsorge zu erfassen.

Die Risikovorsorge für zu fortgeführten Anschaffungskosten kategorisierte Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen und sonstige Aktiva der Versicherungsunternehmen ist mit den Buchwerten dieser Vermögenswerte zu verrechnen. Zuführungen zur und Auflösungen von Risikovorsorge für diese Bilanzposten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Ergebnis aus Kapitalanlagen und sonstiges Ergebnis der Versicherungsunternehmen zu erfassen.

Die Risikovorsorge für Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Finanzanlagen und Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen, welche zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertet werden, ist nicht aktivisch abzusetzen, sondern in der Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis auszuweisen. Zuführungen zur und Auflösungen von Risikovorsorge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Risikovorsorge beziehungsweise im Ergebnis aus Kapitalanlagen und sonstiges Ergebnis der Versicherungsunternehmen zu erfassen.

Die Risikovorsorge hat darüber hinaus Veränderungen von Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien und sonstigen Rückstellungen im Kreditgeschäft zu umfassen. Zuführungen zu und Auflösungen von Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien und sonstige Rückstellungen im Kreditgeschäft sind ebenfalls erfolgswirksam als Risikovorsorge zu erfassen.

Sachanlagen, Investment Property und Nutzungsrechte

Im Bilanzposten Sachanlagen, Investment Property und Nutzungsrechte sind durch die genossenschaftliche FinanzGruppe genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einer erwarteten Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr zu erfassen. Darüber hinaus sind Vermögenswerte als Leasinggegenstände auszuweisen, die im Rahmen von Operating-Leasinggeschäften gehalten werden, sowie Nutzungsrechte aus Leasingverhältnissen. Unter Investment Property sind Immobilien, die der Erzielung von Mieteinnahmen dienen oder mit der Absicht der Wertsteigerung gehalten werden, auszuweisen.

Sachanlagen und Investment Property sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, die nachfolgend um kumulierte Abschreibungen und kumulierte Wertberichtigungen zu reduzieren sind.

Nutzungsrechte aus Leasingverhältnissen sind nach den Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen anzusetzen und nachfolgend um die kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertberichtigungen zu reduzieren.

Abschreibungen von Sachanlagen, Investment Property und Nutzungsrechten sind als Verwaltungsaufwendungen zu erfassen. Wertminderungen und Wertaufholungen sind im Sonstigen betrieblichen Ergebnis auszuweisen.

Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen

Tatsächliche und latente Ertragsteueransprüche sind im Bilanzposten Ertragsteueransprüche, tatsächliche und latente Ertragsteuerverpflichtungen im Bilanzposten Ertragsteuerverpflichtungen auszuweisen. Tatsächliche Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen sind in der Höhe anzusetzen, in der eine Erstattung oder eine künftige Zahlung erwartet wird.

Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen sind grundsätzlich für temporäre Differenzen zwischen dem Wertansatz im Konsolidierten Jahresabschluss und dem steuerlichen Wertansatz von Vermögenswerten und Schulden sowie für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge anzusetzen, sofern deren Realisierung hinreichend wahrscheinlich ist. Für Genossenschaftsbanken kann bei einem Überhang von aktiven latenten Steuern auf den Ansatz von latenten Steuern verzichtet werden. Die Bewertung hat mit dem landes- und unternehmensspezifischen Steuersatz zu erfolgen, der voraussichtlich zum Zeitpunkt ihrer Realisierung Gültigkeit haben wird.

Latente Ertragsteueransprüche und ‑verpflichtungen sind nicht zu diskontieren. Soweit temporäre Differenzen erfolgsneutral entstanden sind, sind die daraus resultierenden latenten Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen ebenfalls erfolgsneutral zu erfassen. Erfolgswirksame Erträge aus und Aufwendungen für tatsächliche und latente Ertragsteuern sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten Ertragsteuern zu berücksichtigen.

Sonstige Aktiva

Unter den Sonstigen Aktiva sind unter anderem immaterielle Vermögenswerte sowie zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte auszuweisen.

Immaterielle Vermögenswerte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Software, erworbene Kundenbeziehungen und sonstige immaterielle Vermögenswerte mit bestimmter Nutzungsdauer sind bei der Folgebewertung um kumulierte Abschreibungen und kumulierte Wertberichtigungen zu reduzieren. Geschäfts- oder Firmenwerte sowie sonstige immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sind nicht abzuschreiben, sondern mindestens einmal innerhalb des Geschäftsjahres auf Wertminderungen gemäß IAS 36.7-57 zu überprüfen.

Als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte sind Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten und Schulden auszuweisen, deren Veräußerung geplant ist und die ihren Buchwert überwiegend durch das Veräußerungsgeschäft realisieren und nicht durch ihre fortgesetzte Nutzung. Sie sind daher bei Erfüllung der nachfolgend genannten Bedingungen als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren.

Die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten setzt voraus, dass die Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten und Schulden im gegenwärtigen Zustand zu gängigen Bedingungen veräußerbar sind und die Veräußerung höchstwahrscheinlich ist. Eine höchstwahrscheinliche Veräußerung liegt vor, wenn der Plan für den Verkauf beschlossen wurde, die Suche nach einem Käufer und die Durchführung des Plans aktiv begonnen haben, der Vermögenswert oder die Veräußerungsgruppe zu einem Preis aktiv angeboten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum derzeitigen beizulegenden Zeitwert steht, und die Veräußerung erwartungsgemäß innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Klassifizierung erfolgt.

Als zur Veräußerung gehalten klassifizierte Vermögenswerte sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten. Ab dem Zeitpunkt der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten ist die planmäßige Abschreibung der Vermögenswerte zu beenden.

Der Ausweis der als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Vermögenswerte beziehungsweise Veräußerungsgruppen hat in den Bilanzposten Sonstige Aktiva in den zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten und in den Sonstigen Passiva in den zur Veräußerung gehaltenen Schulden zu erfolgen. Das Ergebnis aus der Bewertung sowie das Ergebnis aus der Veräußerung dieser Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die nicht zu einem aufgegebenen Geschäftsbereich gehören, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Sonstigen betrieblichen Ergebnis auszuweisen. Sofern es sich um Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen aufgegebener Geschäftsbereiche handelt, ist das gesamte Ergebnis aus diesen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen separat im Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen zu zeigen.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden

Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind sämtliche auf den Namen lautende Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Verbindlichkeiten“ eingestuft werden.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Soweit Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden als gesichertes Grundgeschäft in einer effektiven Absicherung des beizulegenden Zeitwerts designiert sind, ist ihr Buchwert um die auf das gesicherte Risiko entfallende Änderung des beizulegenden Zeitwerts anzupassen. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden, für die zur Vermeidung oder signifikanten Verminderung von Rechnungslegungsanomalien die Fair Value Option ausgeübt wird, sind am Abschlussstichtag mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind gesondert im Zinsüberschuss zu erfassen. Zu den Zinsaufwendungen zählen auch Ergebnisse aus vorzeitigen Tilgungen und aus der Amortisation von Buchwertanpassungen bei der Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts. Aus der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts resultierende Anpassungen des Buchwerts sind innerhalb des Sonstigen Bewertungsergebnisses aus Finanzinstrumenten im Ergebnis aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu erfassen.

Verbriefte Verbindlichkeiten

Als Verbriefte Verbindlichkeiten sind Pfandbriefe, sonstige Schuldverschreibungen und andere verbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, für die auf den Inhaber lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind.

Die Bewertung verbriefter Verbindlichkeiten und die Erfassung der Bewertungsergebnisse haben analog zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden zu erfolgen.

Rückstellungen

Rückstellungen stellen Schulden dar, die bezüglich ihrer Höhe oder Fälligkeit ungewiss sind. Sie sind für gegenwärtige Verpflichtungen anzusetzen, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren, sofern ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist und die Höhe der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann.

Die Rückstellungen sind in Höhe der bestmöglichen Schätzung mit dem Barwert der zu erwartenden Inanspruchnahme anzusetzen und zu bewerten. Dabei sind die mit dem jeweiligen Sachverhalt verbundenen Risiken und Unsicherheiten sowie künftige Ereignisse zu berücksichtigen.

Rückstellungen für leistungsorientierte Pläne

Bei Zusage von beitragsorientierten Versorgungsplänen werden festgelegte Beiträge an externe Versorgungsträger geleistet. Die Höhe der Beiträge sowie die daraus erwirtschafteten Vermögenserträge bestimmen die Höhe der künftigen Pensionsleistungen. Die Risiken aus der Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Leistungen in der Zukunft liegen beim Versorgungsträger. Für diese beitragsorientierten Versorgungszusagen sind keine Rückstellungen zu bilden. Die geleisteten Beiträge sind in den Verwaltungsaufwendungen als Aufwendungen für Altersversorgung zu erfassen.

Bei leistungsorientierten Plänen sagt der Arbeitgeber eine Leistung zu und trägt sämtliche Risiken aus der Zusage. Die Bewertung der leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen beruht auf dem Anwartschaftsbarwertverfahren. Der Bewertung liegen verschiedene versicherungsmathematische Annahmen zugrunde. Dabei sind insbesondere Annahmen über den langfristigen Gehalts- und Rentenentwicklungstrend sowie die durchschnittliche Lebenserwartung zu treffen. Die Annahme zum Gehaltstrend stützt sich auf in der Vergangenheit beobachtete Entwicklungen und berücksichtigt Erwartungen zur künftigen Entwicklung des Arbeitsmarkts; die Annahme zum Rententrend orientiert sich an der Entwicklung der Inflationsrate. Basis für die Schätzung der durchschnittlichen Lebenserwartung bilden im Inland die Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck sowie im Ausland die jeweiligen spezifischen Sterbetafeln. Der für die Abzinsung der künftigen Zahlungsverpflichtungen verwendete Zinssatz ist ein adäquater Marktzinssatz für erstrangige festverzinsliche Unternehmensanleihen mit einer den leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen entsprechenden Laufzeit. Die Ableitung des Zinssatzes erfolgt entsprechend der Verpflichtungsstruktur (Duration) anhand eines Portfolios hochwertiger Unternehmensanleihen, die festgelegte Qualitätsmerkmale erfüllen müssen. Als Qualitätsmerkmal gilt insbesondere ein AA-Rating von mindestens einer der beiden Ratingagenturen mit der größten Abdeckung je Währungszone. Dies sind für die Eurozone Moody’s Investors Service und Standard & Poor’s, beide New York. Anleihen mit bestehenden Kündigungsrechten in Form eingebetteter Derivate sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

Als Planvermögen nach IAS 19 ist sowohl der für den DZ BANK Konzernabschluss ermittelte Betrag zu berücksichtigen als auch der, der bei den Genossenschaftsbanken den Pensionsverpflichtungen, die über die R+V Pensionsversicherung a.G. durchgeführt werden, gegenübersteht. Das restliche von den Genossenschaftsbanken gemeldete Planvermögen ist für den Konsolidierten Jahresabschluss nicht zu übernehmen, da dies einer Überprüfung nach IAS 19.8 nicht unterzogen werden kann.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aufgrund erfahrungsbedingter Anpassungen und Auswirkungen von Änderungen versicherungsmathematischer Annahmen von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen sowie Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von Planvermögen und Erstattungsansprüchen sind im Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen.

Ein Teil der Genossenschaftsbanken hat ihre Pensionsverpflichtungen auf eine Pensionskasse, die R+V Pensionsfonds AG, ausgelagert (mittelbare Pensionsverpflichtungen). Den hieraus resultierenden Pensionsverpflichtungen steht Sicherungsvermögen in vergleichbarer Höhe gegenüber. Eine Saldierung findet nicht statt. Diese mittelbaren Pensionsverpflichtungen sind in dem Posten „Verbindlichkeiten aus Kapitalisierungsgeschäften“ unter den Sonstigen Passiva der Versicherungsunternehmen auszuweisen. Das Sicherungsvermögen ist in dem Posten „Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Inhabern von Lebensversicherungspolicen “ in den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen enthalten.

Rückstellungen für Kreditzusagen und Rückstellungen für Finanzgarantien

Rückstellungen für Kreditzusagen und Rückstellungen für Finanzgarantien sind in Höhe der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste auf Basis des gleichen Modells wie bei den finanziellen Vermögenswerten zu bilden.

Sonstige Rückstellungen im Kreditgeschäft

Sonstige Rückstellungen im Kreditgeschäft haben in branchenüblichem Umfang vorliegende Unsicherheiten zu berücksichtigen. Sonstige Rückstellungen sind sämtliche Rückstellungen, die im Rahmen des Kreditgeschäfts auftreten und nicht aus Kreditzusagen im Anwendungsbereich von IAS 37 resultieren. In die zugrunde gelegten Annahmen und Schätzungen sind neben Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auch Erwartungen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung zu berücksichtigen.

Bausparspezifische Rückstellungen

Bausparspezifische Rückstellungen sind für den Fall zu bilden, dass gemäß den Tarifbedingungen der Bausparverträge vereinbarte Bonifikationen zu leisten sind. Diese können in Form der Rückgewähr von Teilen der Abschlussgebühren oder in Form von Bonuszinsen für Einlagen auftreten. Für die Bewertung der bauspartechnischen Rückstellung sind bauspartechnische Simulationsrechnungen (Kollektivsimulationen) einzusetzen, die zur Bewertung der Optionen zur Verfügung stehen und das künftige Verhalten der Bausparer prognostizieren. Zu diesen Optionen, die dem Bausparer zustehen, zählen zum Beispiel die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, ein Darlehensverzicht nach der Zuteilung oder die Fortführung des Bausparvertrags.

Sonstige Rückstellungen

Unter den sonstigen Rückstellungen sind unter anderem weitere Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer auszuweisen, wie Rückstellungen für andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19.153-158 (beispielsweise Altersteilzeitregelungen), Rückstellungen für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß IAS 19.159-170 (zum Beispiel Vorruhestandsregelungen) und Rückstellungen für kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19.9-12.

Als sonstige Rückstellungen sind des Weiteren Rückstellungen für Restrukturierungen sowie Rückstellungen für Risiken aus laufenden Rechtsstreitigkeiten zu erfassen. Letztere sind zu bilden, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, dass sich aus dem jeweiligen Rechtsstreit eine Zahlungspflicht ergibt. Die Höhe richtet sich nach den möglichen daraus resultierenden Verlusten.

Nachrangkapital

Als Nachrangkapital sind sämtliche auf den Namen oder den Inhaber lautende Fremdkapitalinstrumente zu erfassen, die im Insolvenz- oder Liquidationsfall erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, jedoch vor Verteilung des Insolvenz- oder Liquidationserlöses, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.

Die Bewertung des Nachrangkapitals und die Erfassung der Bewertungsergebnisse haben analog zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden zu erfolgen.

Eigenkapital

Das Eigenkapital hat den Residualwert aus den Vermögenswerten abzüglich der Schulden der genossenschaftlichen FinanzGruppe darzustellen. Geschäftsguthaben der selbstständigen Kreditgenossenschaften sowie Anteile stiller Gesellschafter sind im Rahmen des Konsolidierten Jahresabschlusses als wirtschaftliches Eigenkapital zu betrachten und im Eigenkapital auszuweisen. Das Eigenkapital hat das gezeichnete Kapital – bestehend aus Geschäftsguthaben beziehungsweise Grundkapital sowie Anteilen stiller Gesellschafter – und Kapitalrücklagen der Kreditgenossenschaften zu umfassen. Darüber hinaus hat das Eigenkapital die Gewinnrücklagen, die Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis, zusätzliche Eigenkapitalbestandteile sowie die nicht beherrschenden Anteile am Eigenkapital von konsolidierten Unternehmen zu enthalten.

Treuhandgeschäft

Treuhandgeschäfte sind Geschäfte, die in eigenem Namen für fremde Rechnung getätigt werden. Im Rahmen von Treuhandgeschäften gehaltene Vermögenswerte und Schulden erfüllen nicht die Kriterien für den Ansatz in der Bilanz.

Erträge und Aufwendungen aus Treuhandgeschäften sind als Provisionserträge beziehungsweise Provisionsaufwendungen zu erfassen. Erträge und Aufwendungen aus der Durchleitung und Verwaltung von Treuhandkrediten sind zu verrechnen und in den Provisionserträgen aus dem Kredit- und Treuhandgeschäft auszuweisen.

Erläuternde Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss

Der Konsolidierte Jahresabschluss hat erläuternde Angaben nach den nachfolgenden Vorgaben zu enthalten:

  • Offenlegung der gemäß IFRS 12 „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ geforderten Angaben
  • Offenlegung einer Segmentberichterstattung gemäß IFRS 8.5-19 „Geschäftssegmente“
  • Weitergehende Erläuterungen und Aufgliederungen der wesentlichen Bestandteile der Posten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Bilanzposten
  • Darstellung der Entwicklung der Risikovorsorge (Bilanz und GuV; Überleitung Anfangsbestand auf Endbestand)
  • Überleitungsrechnung nach IAS 12.81(c) zur Darstellung des Zusammenhangs zwischen den – unter Anwendung des in Deutschland geltenden Steuerrechts – rechnerisch ermittelten und den erfassten Ertragsteuern
  • Entwicklung des Barwerts der leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen sowie Entwicklung der Planvermögen gemäß IAS 19.140
  • Angaben zu Finanzinstrumenten gemäß IFRS 7.25 und IFRS 7.39(a)
  • Angaben zur Kapitalausstattung und zu aufsichtsrechtlichen Kennziffern:
    • Die Angaben haben sich jeweils auf das institutsbezogene Sicherungssystem (genossenschaftlicher Haftungsverbund) zu beziehen. Die Angaben zu den Eigenmitteln beziehungsweise Eigenmittelanforderungen haben auf den Informationen aus der Erweiterten Zusammenfassungsrechnung nach Artikel 49 Absatz 3 CRR in Verbindung mit Artikel 113 Absatz 7 CRR („EZR“) zu beruhen.
    • Zum 31. Dezember 2023 hat für das institutsbezogene Sicherungssystem des genossenschaftlichen Verbundes der Ausweis der Leverage Ratio entsprechend den Anforderungen des Artikel 429 CRR zu erfolgen. Als Kapitalmessgröße ist das Kernkapital gemäß EZR nach Artikel 49 Absatz 3 CRR zugrunde zu legen, das um sämtliche haftungsverbundinternen Kernkapitalpositionen der Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystems zu bereinigen ist. Die Risikopositionswerte sind durch Aggregation der Einzelmeldungen zur Leverage Ratio sämtlicher Mitgliedsinstitute zu ermitteln und um wesentliche haftungsverbundinterne Positionen zu bereinigen.
    • Die Genossenschaftsbanken und die MHB sind mit ihren jeweiligen Meldungen auf Einzelbasis einzubeziehen. Die DZ BANK ist mit ihrer Meldung auf konsolidierter Basis zu berücksichtigen. Die Meldung des DZ BANK Konzerns hat auf Basis des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises zu erfolgen.
  • Die zugrunde gelegten Meldebögen der IPS-Mitglieder („Institutional Protection Scheme“) zum 31. Dezember 2022 hat auf der Durchführungsverordnung (EU) 680/2014 zu erfolgen, die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 an die Änderungen der Verordnung (EU) 2019/876 vom 20. Mai 2019 ("CRR II") angepasst wurde.
  • Aufgliederungen zur Zusammensetzung von Finanzgarantien und Kreditzusagen, zum Treuhandgeschäft, zur Vermögensverwaltung der Union Investment Gruppe, Bestandsbewegungen sowie Bewegungen der Zuteilungsmasse der Bausparkasse Schwäbisch Hall, Deckungsrechnung für das Hypotheken- und Kommunalkreditgeschäft der Hypothekenbanken
  • Angaben zum Versicherungsgeschäft gemäß IFRS 17.130 und IFRS 17.132(b)
  • Angaben zu Leasingverhältnissen gemäß IFRS 16.94
  • Nennung der Mitglieder des Vorstands des BVR
  • Unterzeichnung des Konsolidierten Abschlusses durch den Vorstand des BVR unter Angabe des Datums

Lagebericht inklusive Risikobericht

Bei der Aufstellung des Lageberichts inklusive des Risikoberichts sind die Grundsätze des § 315 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 HGB zu berücksichtigen. Die Angabe von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Sinne § 315 Absatz 3 HGB hat entsprechend zu erfolgen. Die maßgeblichen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren über Arbeitnehmerbelange wie die Ausbildungsquote, die Zahl der Mitarbeiter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter und die Akademikerquote sind im Abschnitt „Personal“ darzustellen. Die maßgeblichen nichtfinanziellen Leistungsindikatoren zum gesellschaftlichen Engagement wie Stiftungsengagement und finanzielle Zuwendungen wie Sponsoring sind im Abschnitt „Nachhaltigkeit“ darzustellen. Der Risikobericht hat eine Darstellung der Angaben nach § 315 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 HGB in analoger Anwendung auf die Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken als Verbund sowie die Erfüllung des Zwecks als institutsbezogenes Sicherungssystem vorzunehmen. Weiter haben eine Darstellung der wesentlichen Chancen sowie des Risikomanagements im Verbund als dezentrale Organisation sowie im Rahmen der Prognose ein Ausblick auf die Entwicklung wesentlicher Elemente der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der regulatorischen Kapitalquoten zu erfolgen.