Anlage: Maßgebende Rechnungslegungs­grundsätze

Grundlagen der Aufstellung des Konsolidierten Jahresabschlusses der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken

Der vom Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken e.V. (BVR) zu erstellende Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2021 ist gemäß den nachfolgend dargestellten maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen für einen speziellen Zweck zu erstellen. Maßgebende Rechnungslegungsgrundsätze sind hierbei lediglich für Bilanzierungssachverhalte aufzunehmen, die für den Konsolidierten Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken wesentlich sind. Er dient zu Informationszwecken und zur Darstellung der geschäftlichen Entwicklung der unter Risiko- und Strategiegesichtspunkten als wirtschaftliche Einheit betrachteten Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken. Darüber hinaus wird der Abschluss zur Einhaltung der Vorschriften des Artikel 113 Absatz 7 Buchstabe e) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (Capital Requirements Regulation – CRR) aufgestellt.

Der Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken in seiner umfassenden Definition hat folgende Bestandteile zu enthalten:

  • Konsolidierter Jahresabschluss, der folgende Bestandteile zu enthalten hat:
    • Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021(gemäß IAS 1.81A, IAS 1.81B und IAS 1.82 (b) bis IAS 1.105)
    • Gesamtergebnisrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 (gemäß IAS 1.81A, IAS 1.81B und IAS 1.82 (b) bis IAS 1.105)
    • Bilanz zum 31. Dezember 2021 (gemäßIAS 1.54 bis IAS 1.80A)
    • Eigenkapitalveränderungsrechnung für dieZeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 (gemäß IAS 1.106 bis IAS 1.110)
    • Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2020 (gemäß IAS 1.106 bis IAS 1.110)
    • Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 (gemäß IAS 7.1 bis IAS 7.47)
    • Erläuternde Angaben zum Konsolidierten Jahresabschluss
    • Lagebericht inklusive Risikobericht für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021

Der Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken ist unter Angabe von Vorjahresvergleichswerten zu erstellen. Der Konsolidierte Jahresabschluss der Genossenschaftlichen FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken ist in Euro aufzustellen. Sofern nicht gesondert darauf hingewiesen wird, sind alle Beträge in Millionen Euro (Mio. Euro) darzustellen. Hierdurch können sich bei der Bildung von Summen und bei der Berechnung von Prozentangaben geringfügige Abweichungen ergeben. Sofern Vorjahreswerte anzupassen sind, sind diese mit einer Fußnote „Betrag angepasst“ kenntlich zu machen.

Kapitalflussrechnung

Die Zahlungsströme für die Bereiche „Operative Geschäftstätigkeit“, „Investitionstätigkeit“ und „Finanzierungstätigkeit“ werden nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Darüber hinaus werden nicht für alle konsolidierten Einheiten vollumfänglich alle zahlungsunwirksamen Veränderungen der Bewegungsbilanz ermittelt und Zahlungsströme teilweise nur netto und auf höheren Aggregationsebenen erfasst.

Konsolidierungskreis

Der Konsolidierte Jahresabschluss hat unabhängig von dem Vorliegen eines Konzerntatbestands nach anderen nationalen oder internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen als konsolidierte Einheiten neben allen zum Stichtag bestehenden Einzelabschlüssen der Genossenschaftsbanken (Volksbanken und Raiffeisenbanken, Sparda- und PSD Banken, Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG sowie Sonderinstitute), alle in den IFRS-Konzernabschluss der DZ BANK AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank (DZ BANK), Frankfurt am Main, einbezogenen Unternehmen, die Münchener Hypothekenbank eG (MHB), die Sicherungseinrichtung des BVR und die BVR Institutssicherung GmbH zu umfassen.

Konsolidierungsgrundsätze

Die konsolidierten Unternehmen haben ihren Jahresabschluss auf den Stichtag 31. Dezember aufzustellen.

Die Kapitalkonsolidierung ist nach der Erwerbsmethode unter analoger Anwendung des IFRS 3.4–53 in Verbindung mit IFRS 10 durch die Verrechnung der Anschaffungskosten eines Tochterunternehmens mit dem Anteil am zum jeweiligen Zeitpunkt der Erlangung der Beherrschung neu bewerteten Eigenkapital vorzunehmen, das den Mutterunternehmen zuzurechnen ist. Durch die Kapitalkonsolidierung ist die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile sowie jede etwaige unangemessene Bildung von Eigenmitteln für aufsichtsrechtliche Zwecke zwischen den oben aufgeführten Unternehmen des Konsolidierungskreises zu beseitigen. Aktivische Unterschiedsbeträge sind als Geschäfts- oder Firmenwerte in den Sonstigen Aktiva auszuweisen und einem jährlichen Werthaltigkeitstest gemäß IAS 36.80–108 zu unterziehen. Passivische Unterschiedsbeträge sind im Entstehungszeitpunkt erfolgswirksam zu erfassen. Nicht den Mutterunternehmen zuzurechnende Anteile am Nettovermögen von Tochterunternehmen sind im Eigenkapital als nicht beherrschende Anteile auszuweisen.

Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und an assoziierten Unternehmen gemäß IFRS 11.4–19 sind nach der Equity-Methode gemäß IAS 28.10–15 zu bilanzieren und unter den Finanzanlagen auszuweisen.

Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen innerhalb der genossenschaftlichen FinanzGruppe sind miteinander zu verrechnen. Zwischenergebnisse aus Transaktionen innerhalb der genossenschaftlichen FinanzGruppe sind zu eliminieren.

Finanzinstrumente

Finanzinstrumente sind zum Zugangszeitpunkt den nachfolgend festgelegten Kategorien zuzuordnen, sofern ihre Merkmale und Verwendungsabsicht die Kriterien der entsprechenden Kategorie erfüllen. Es werden die folgenden Kategorien definiert:

Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte (Fair Value PL) („Financial assets measured at fair value through profit or loss“)
Finanzielle Vermögenswerte, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertet werden, sind als „Zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam bewertete finanzielle Vermögenswerte“ zu kategorisieren. Die Kategorie setzt sich aus den folgenden Unterkategorien zusammen:

Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Vermögenswerte („Financial assets mandatorily measured at fair value through profit or loss“)
Die Unterkategorie „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Vermögenswerte“ hat finanzielle Vermögenswerte zu umfassen, die die Zahlungsstrombedingungen nach IFRS 9.B.4.1.2C nicht erfüllen oder mit der Absicht der kurzfristigen Weiterveräußerung erworben werden. Hierfür müssen diese finanziellen Vermögenswerte Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gesteuerter Finanzinstrumente sein, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnrealisierungen bestehen, oder es muss sich um derivative Finanzinstrumente handeln, die nicht als Sicherungsinstrumente in effektiven Sicherungsbeziehungen designiert sind.

Die von den Genossenschaftsbanken im handelsrechtlichen Handelsbestand gehaltenen originären Finanzinstrumente sind dieser Kategorie zuzuordnen. Darüber hinaus sind dieser Kategorie von Genossenschaftsbanken nicht im handelsrechtlichen Handelsbestand gehaltene Eigenkapitalinstrumente zuzuordnen, deren beizulegender Zeitwert die Anschaffungskosten nicht überschreiten darf.

Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen („Contingent considerations“)
Dieser Unterkategorie sind bedingte Gegenleistungen zuzuordnen, die der Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses als finanzielle Vermögenswerte klassifiziert hat.

Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte („Fair Value Option“)
Der Unterkategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ sind durch Ausübung der Fair Value Option finanzielle Vermögenswerte zuzuordnen, wenn hierdurch Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen (Rechnungslegungsanomalien) beseitigt oder erheblich vermindert werden.

In der Kategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ sind alle Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgswirksam zu erfassen.

Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneu-tralen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte (Fair Value OCI) („Financial assets measured at fair value through other comprehensive income“)

Die Kategorie setzt sich aus den folgenden Unterkategorien zusammen:

Verpflichtend zur erfolgsneutralen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Vermögenswerte („Financial assets mandatorily measured at fair value through other comprehensive income“)
Eine Klassifizierung in diese Unterkategorie hat zu erfolgen, sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung sowohl in der Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme als auch in dem Verkauf finanzieller Vermögenswerte besteht. Zudem müssen die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Zins- und Tilgungszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (sogenannte Zahlungsstrombedingung).

Aufgrund der Zahlungsstrombedingung sind in diese Kategorie ausschließlich finanzielle Vermögenswerte in Form von Schuldinstrumenten zu klassifizieren. Diese finanziellen Vermögenswerte sind zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Sowohl Zinserträge, Wertminderungen als auch Effekte aus der Währungsumrechnung sind erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Jegliche Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und dem beizulegenden Zeitwert ist jedoch im erfolgsneutralen Ergebnis zu berücksichtigen. Die im erfolgsneutralen Ergebnis erfassten Beträge sind bei Abgang in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern (sogenanntes Recycling).

Zur erfolgsneutralen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte („Fair Value OCI Option“)
Für Eigenkapitalinstrumente besteht bei Zugang das unwiderrufliche Wahlrecht der Designation als „Zur erfolgsneutralen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ (Fair Value OCI Option). Veränderungen des beizulegenden Zeitwerts sind, bis auf nicht kapitalrückführende Dividenden, im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen. Eine spätere Umgliederung (sogenanntes Recycling) des kumulierten erfolgsneutralen Ergebnisses in die Gewinn- und Verlustrechnung – etwa aufgrund des Abgangs des Instruments – hat nicht zu erfolgen. Nach Abgang dieser Eigenkapitalinstrumente hat die Umbuchung des kumulierten erfolgsneutralen Ergebnisses in die Gewinnrücklagen zu erfolgen. Das generelle Wahlrecht zur Nutzung der Fair Value OCI Option gilt nur für Eigenkapitalinstrumente, die weder zu Handelszwecken gehalten werden noch eine bedingte Gegenleistung darstellen, die von einem Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3.58 angesetzt wird.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte (AC) („Financial assets measured at amortised cost“)
Eine Klassifizierung in diese Kategorie hat zu erfolgen, sofern der finanzielle Vermögenswert im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten wird, dessen Zielsetzung darin besteht, finanzielle Vermögenswerte zur Vereinnahmung der vertraglichen Zahlungsströme zu halten und die Vertragsbedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu festgelegten Zeitpunkten zu Zahlungsströmen führen, die ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen (sogenannte Zahlungsstrombedingung).

Aufgrund der Zahlungsstrombedingung sind in diese Kategorie ausschließlich finanzielle Vermögenswerte in Form von Fremdkapitalinstrumenten zu klassifizieren. Finanzielle Vermögenswerte in dieser Kategorie sind zu ihren fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Sowohl Zinserträge, Wertminderungen als auch Effekte aus der Währungsumrechnung sind erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Finanzielle Fremdkapitalinstrumente der Genossenschaftsbanken, die nicht im handelsrechtlichen Handelsbestand gehalten werden, sind dieser Kategorie zuzuordnen.

Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (Fair Value PL) („Financial liabilities measured at fair value through profit or loss“)
Finanzielle Verbindlichkeiten, die nicht zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, sind als „Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet“ zu kategorisieren. Die Kategorie ist in die folgenden Unterkategorien zu unterteilen:

Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Verbindlichkeiten („Financial liabilities mandatorily measured at fair value through profit or loss“)

Die Unterkategorie „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Verbindlichkeiten“ hat finanzielle Verbindlichkeiten zu umfassen, die mit der Absicht der kurzfristigen Rückzahlung ausgegeben werden. Hierfür müssen diese finanziellen Verbindlichkeiten Teil eines Portfolios eindeutig identifizierter und gemeinsam gesteuerter Finanzinstrumente sein, für das in der jüngeren Vergangenheit Hinweise auf kurzfristige Gewinnrealisierungen bestehen, oder es muss sich um derivative Finanzinstrumente handeln, die nicht als Sicherungsinstrumente in effektiven Sicherungsbeziehungen designiert sind.

Bedingte Gegenleistungen im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen („Contingent considerations“)
Dieser Unterkategorie sind bedingte Gegenleistungen zuzuordnen, die der Erwerber im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses als finanzielle Verbindlichkeiten klassifiziert hat.

Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Verbindlichkeiten („Fair Value Option“)
Der Unterkategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Verbindlichkeiten“ sind durch Ausübung der Fair Value Option finanzielle Verbindlichkeiten in folgenden beiden Fällen zuzuordnen: Erstens um hierdurch Ansatz- oder Bewertungsinkongruenzen (Rechnungslegungsanomalien) zu beseitigen oder erheblich zu vermindern. Zweitens sofern diese als Portfolio auf Basis des beizulegenden Zeitwerts gesteuert werden oder ein oder mehrere trennungspflichtig eingebettete Derivate enthalten.

Bei finanziellen Verbindlichkeiten, die als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert sind, ist ein Ergebnis resultierend aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts der finanziellen Verbindlichkeiten, die auf Änderungen des Ausfallrisikos dieser Verbindlichkeiten zurückzuführen ist, im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen. Der verbleibende Teil der Änderung des beizulegenden Zeitwerts dieser Verbindlichkeiten ist erfolgswirksam zu erfassen. Die im erfolgsneutralen Ergebnis erfassten Beträge sind bei Abgang der relevanten finanziellen Verbindlichkeiten nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung umzugliedern.

Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten (AC) („Financial liabilities measured at amortised cost“)
Alle finanziellen Verbindlichkeiten sind für die Folgebewertung als „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet“ zu klassifizieren. Davon ausgenommen sind:

  • Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Verbindlichkeiten
  • Finanzielle Verbindlichkeiten, die entstehen, wenn eine Übertragung eines finanziellen Vermögenswerts nicht die Bedingung für die Ausbuchung erfüllt oder die Bilanzierung unter Zugrundelegung eines anhaltenden Engagements erfolgt
  • Finanzgarantien
  • Kreditzusagen mit einem unter dem Marktzinssatz liegenden Zins
  • Bedingte Gegenleistungen, die von Erwerbern im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses gemäß IFRS 3.39 ff. angesetzt werden

Gemäß den Vorschriften des IAS 32.15–32 sind Anteile an Personengesellschaften in der Regel als Fremdkapitalinstrumente zu klassifizieren. Aufgrund ihres nachrangigen Charakters gegenüber den Verbindlichkeiten der jeweiligen Personengesellschaften sind nicht beherrschende Anteile als Nachrangkapital auszuweisen. Auf nicht beherrschende Anteile entfallende Ergebnisse sind in den Sonstigen Passiva zu erfassen, sofern das hieraus resultierende Passivum keinen nachrangigen Charakter aufweist. Das auf nicht beherrschende Anteile entfallende Kapital und Ergebnis von Personengesellschaften ist als „Auf Verlangen rückzahlbares Anteilskapital“ zu bezeichnen und der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ zuzuordnen.

Darüber hinaus sind Verbindlichkeiten aus Ausgleichszahlungsverpflichtungen gegenüber nicht beherrschenden Anteilen an konsolidierten Tochterunternehmen dieser Kategorie zuzuordnen. Diese Verbindlichkeiten entstehen, wenn die DZ BANK AG oder ein anderes von der DZ BANK AG beherrschtes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag gemäß §291 Absatz 1 Aktiengesetz (AktG) mit einem Tochterunternehmen geschlossen hat, bei dem nicht beherrschende Anteile existieren. Verbindlichkeiten aus Ausgleichszahlungsverpflichtungen sind in Höhe des auf den Abschlussstichtag diskontierten Betrags der Verpflichtung zu bilanzieren.

Verbindlichkeiten aus Kapitalisierungsgeschäften, die nicht den fondsgebundenen Versicherungen zuzuordnen sind, sind ebenfalls der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ zuzuordnen. Mangels Übernahme eines signifikanten Versicherungsrisikos erfüllen diese Kapitalisierungsverträge nicht die Kriterien eines Versicherungsvertrags nach IFRS 4 Anhang A und sind infolgedessen als Finanzinstrumente gemäß den oben definierten Grundsätzen zu bilanzieren.

Weitere Finanzinstrumente
Die weiteren Finanzinstrumente haben versicherungsspezifische finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten, Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen oder Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien zu umfassen.

Die Bilanzierung und Bewertung der versicherungsspezifischen finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten sowie der Forderungen und Verbindlichkeiten aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen hat nach den genannten Grundsätzen in diesem Abschnitt sowie in den Abschnitten „Versicherungsgeschäft“ beziehungsweise „Leasingverhältnisse“ zu erfolgen.

Verbindlichkeiten aus Finanzgarantien sind im DZ BANK Konzern beim Garantiegeber zum Zeitpunkt der Zusage bilanziell in Höhe des beizulegenden Zeitwerts als Verbindlichkeit zu erfassen. Der beizulegende Zeitwert hat in der Regel dem Barwert der für die Übernahme der Finanzgarantie erhaltenen Gegenleistung zu entsprechen. Im Rahmen der Folgebewertung ist die Verpflichtung mit dem höheren Wert einer zu bildenden Rückstellung oder mit dem ursprünglichen Betrag abzüglich einer nachfolgend erfassten Amortisation zu bewerten.

Erstmaliger Ansatz und Ausbuchung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten
Der erstmalige Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten hat am Handelstag zu erfolgen. Marktübliche Käufe und Verkäufe von nicht derivativen finanziellen Vermögenswerten sind am Erfüllungstag zu bilanzieren. Bei konsolidierten Investmentfonds und Emissionen von bestimmten Wertpapieren hat die Bilanzierung am Handelstag zu erfolgen.

Sämtliche Finanzinstrumente sind beim erstmaligen Ansatz mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Im Falle von finanziellen Vermögenswerten oder finanziellen Verbindlichkeiten, die nicht erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, hat der Ansatz unter Berücksichtigung von Transaktionskosten zu erfolgen, die direkt dem Erwerb oder der Ausgabe des finanziellen Vermögenswerts beziehungsweise der finanziellen Verbindlichkeit zuzurechnen sind.

Finanzielle Vermögenswerte sind auszubuchen, wenn die vertraglichen Rechte auf Zahlungsströme aus den finanziellen Vermögenswerten auslaufen oder diese auf Dritte übertragen wurden und keine substanziellen Chancen und Risiken aus den finanziellen Vermögenswerten verbleiben. Sind die Ausbuchungskriterien für finanzielle Vermögenswerte nicht erfüllt, ist die Übertragung an Dritte als besicherte Kreditaufnahme zu bilanzieren. Finanzielle Verbindlichkeiten sind auszubuchen, wenn die vertraglichen Verpflichtungen beglichen beziehungsweise aufgehoben wurden oder ausgelaufen sind.

Wertminderungen von finanziellen Vermögenswerten
Wertminderungen fallen ausschließlich bei finanziellen Vermögenswerten an, die Fremdkapitalinstrumente darstellen. Eigenkapitalinstrumente fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9 Wertminderung. Wertminderungen sind für die folgenden finanziellen Vermögenswerte zu bilden:

  • Finanzielle Vermögenswerte der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“
  • Finanzielle Vermögenswerte (nur Fremdkapitalinstrumente) der Kategorie „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“
  • Offene Kreditzusagen bei einer aktuell bestehenden rechtlichen Verpflichtung zur Kreditgewährung (unwiderrufliche Kreditzusagen), soweit diese nicht zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertet werden
  • Finanzgarantien, soweit diese nicht zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertet werden
  • Forderungen aus Leasingverhältnissen, die in den Anwendungsbereich des IFRS 16 fallen
  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vertragsvermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 15 fallen.

Zur Ermittlung erwarteter Verluste ist ein dreistufiger Ansatz anzuwenden:

  • Stufe 1: Bei Zugang sind alle finanziellen Vermögenswerte grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen. Eine Ausnahme bilden lediglich finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität, sogenannte purchased or originated credit-impaired assets (POCI). Aufgrund des Geschäftsmodells der Genossenschaftsbanken sind die POCI-Regelungen dort nicht anzuwenden. Der erwartete 12-Monats-Kreditverlust stellt für Vermögenswerte der Stufe 1 die Mindestbemessungsgröße für die Risikovorsorge dar.

  • Stufe 2: Zu jedem Abschlussstichtag sind diejenigen Vermögenswerte der Stufe 2 zuzuordnen, bei denen sich das Ausfallrisiko seit dem erstmaligen Ansatz signifikant erhöht hat und keine objektiven Hinweise auf Wertminderung vorliegen. Die Identifikation eines signifikanten Anstiegs des Ausfallrisikos und damit auch die Abgrenzung der Stufen im Bereich der Genossenschaftsbanken hat auf Basis der aktuellen Ratingnotenzuordnung zu erfolgen. Die Wertminderung ist für diese Vermögenswerte in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu bemessen. Für die Genossenschaftsbanken ist hierbei eine Betrachtung nach gleichartigen Risikoklassen und keine Diskontierung vorzunehmen. Zudem werden portfoliospezifische durchschnittliche Restlaufzeiten angesetzt sowie in die Verlustquotenbetrachtung eingehende am jeweiligen Stichtag beobachtbare Sicherheitenwerte nicht in die Zukunft modelliert. Die Abgrenzung der Stufen hat auf Basis der Ratingnotenzuordnung zu erfolgen.

    Soweit für Finanzinstrumente mit vertretbarem Aufwand keine historischen Ausfallwahrscheinlichkeiten verfügbar sind und insoweit keine ursprüngliche Schätzung der Ausfallwahrscheinlichkeit über die verbleibende Restlaufzeit vorliegt, erfolgt eine Zuordnung der Finanzinstrumente zur Stufe 2, soweit die aktuelle Bonitätseinschätzung nicht mehr die Kriterien für ein Investment-Grade-Äquivalent erfüllt.

  • Stufe 3: Finanzielle Vermögenswerte, die aufgrund objektiver Hinweise als wertgemindert eingestuft werden, sind entsprechend der Stufe 3 zuzuordnen. Die Wertminderung ist für diese Vermögenswerte in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste beziehungsweise bei Genossenschaftsbanken in Höhe der nach HGB gebildeten Einzelwertminderung oder pauschalierten Einzelwertminderung zu bemessen. Finanzielle Vermögenswerte werden als wertgemindert eingestuft, wenn ein oder mehrere Ereignisse stattgefunden haben, die eine nachteilige Auswirkung auf die erwarteten zukünftigen Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts aufzeigen oder wenn diese gemäß Artikel 178 Kapitaladäquanzverordnung (CRR) als ausgefallen gelten.

Finanzielle Vermögenswerte, die den Wertminderungsvorschriften nach IFRS 9.5.5 unterliegen, sind an jedem Abschlussstichtag daraufhin zu überprüfen, ob ein oder mehrere Ereignisse mit nachteiligen Auswirkungen auf die erwarteten künftigen Zahlungsströme dieses finanziellen Vermögenswerts eingetreten sind.

Finanzielle Vermögenswerte mit bereits bei Erwerb oder Ausreichung beeinträchtigter Bonität (POCI) sind bei Zugang mit ihrem um die für die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditverluste reduzierten Buchwert anzusetzen und entsprechend mit einem risikoadjustierten Effektivzinssatz zu amortisieren. Zum Abschlussstichtag sind nur die kumulierten Änderungen der seit dem erstmaligen Ansatz über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste als Wertminderung zu erfassen. Ein Stufentransfer ist für diese Vermögenswerte nicht vorgesehen. Aufgrund des Geschäftsmodells der Genossenschaftsbanken sind die POCI-Regelungen dort nicht anzuwenden. Die Regelungen des IFRS 9.5.4.3 zu Modifikationen sind anzuwenden. Davon ausgenommen sind nicht substanzielle Modifikationen bei den Genossenschaftsbanken.

Eingebettete Derivate
Ein eingebettetes Derivat ist Bestandteil eines hybriden Vertrags, der auch ein nicht derivatives Finanzinstrument (Basisvertrag) enthält, mit dem Ergebnis, dass ein Teil der Zahlungsströme des zusammengesetzten Finanzinstruments ähnlichen Schwankungen unterliegt wie ein alleinstehendes Derivat. Ein Derivat, das mit einem Finanzinstrument verbunden, aber unabhängig von diesem vertraglich übertragbar ist oder mit einer anderen Vertragspartei geschlossen wurde, ist kein eingebettetes Derivat, sondern ein eigenständiges Finanzinstrument.

Enthält ein hybrider Vertrag einen Basisvertrag, bei dem es sich um einen finanziellen Vermögenswert handelt, sind die Vorschriften der Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte auf den gesamten hybriden Vertrag anzuwenden.

Enthält ein hybrider Vertrag einen Basisvertrag, bei dem es sich um eine finanzielle Verbindlichkeit handelt, ist ein eingebettetes Derivat dann vom Basisvertrag zu trennen und separat zu bilanzieren, wenn:

  • die wirtschaftlichen Merkmale und Risiken nicht eng mit den wirtschaftlichen Merkmalen und Risiken des Basisvertrags verbunden sind,
  • ein eigenständiges Instrument mit gleichen Bedingungen die Definition eines Derivats erfüllen würde und
  • der hybride Vertrag nicht erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert bewertet wird.

Sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, darf das eingebettete Derivat nicht vom Basisvertrag getrennt werden. Wird ein eingebettetes Derivat getrennt, so ist der Basisvertrag entsprechend den dargestellten Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente zu bilanzieren.

Wenn ein Vertrag ein oder mehrere eingebettete Derivate enthält und der Basisvertrag kein finanzieller Vermögenswert ist, kann der gesamte hybride Vertrag als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designiert werden. Davon ausgenommen sind Fälle, in denen das/die eingebettete(n) Derivat(e) die vertraglich vorgeschriebenen Zahlungsströme nur insignifikant verändert/verändern oder bei erstmaliger Beurteilung eines vergleichbaren hybriden Instruments ohne oder mit nur geringem Analyseaufwand ersichtlich ist, dass eine Abtrennung des eingebetteten Derivats/der eingebetteten Derivate unzulässig ist.

Bilanzierung von Sicherungsgeschäften

Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts
Durch die Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts sollen Änderungen von beizulegenden Zeitwerten der gesicherten Grundgeschäfte, die auf das gesicherte Risiko entfallen, durch gegenläufige Änderungen der beizulegenden Zeitwerte der Sicherungsinstrumente ausgeglichen werden. Hierzu sind die auf das gesicherte Risiko entfallenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der gesicherten Grundgeschäfte sowie die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Sicherungsinstrumente erfolgswirksam in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen. Die Absicherungen haben sowohl durch Designation individueller Sicherungsbeziehungen als auch durch die Designation von Sicherungsbeziehungen auf Portfoliobasis zu erfolgen.

Gesicherte Grundgeschäfte der Kategorien „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ und „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Verbindlichkeiten“ sind entsprechend den dargestellten Bewertungsgrundsätzen für Finanzinstrumente zu bewerten und jeweils um die auf das gesicherte Risiko entfallende Änderung des beizulegenden Zeitwerts anzupassen. Gesicherte Grundgeschäfte der Kategorie „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertet“ sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten, wobei nur über die gesicherten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts hinausgehende Änderungen im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen sind. Aus gesicherten Grundgeschäften sowie aus Sicherungsinstrumenten resultierende Zinserträge und Zinsaufwendungen sind im Zinsüberschuss zu erfassen.

Soweit Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts gegen Zinsrisiken auf Portfoliobasis erfolgen, sind die kumulierten und auf das gesicherte Risiko entfallenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts für Portfolios finanzieller Vermögenswerte im Bilanzposten Sonstige Aktiva in den Wertbeiträgen aus Portfolio-Absicherungen von finanziellen Vermögenswerten und für Portfolios finanzieller Verbindlichkeiten im Bilanzposten Sonstige Passiva in den Wertbeiträgen aus Portfolio-Absicherungen von finanziellen Verbindlichkeiten auszuweisen.

Bei vollständig effektiven Sicherungsbeziehungen gleichen sich die auf das gesicherte Risiko zurückzuführenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts während der Laufzeit der Sicherungsbeziehungen vollständig aus. Die im Buchwert der gesicherten Grundgeschäfte erfassten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts sind spätestens nach Beendigung der Sicherungsbeziehung erfolgswirksam zu amortisieren.

Für die Genossenschaftsbanken sind ausschließlich Sicherungsbeziehungen auf Portfoliobasis zu designieren. Hierfür ist der Saldo der nicht im Handelsbestand gehaltenen Derivate als positiver beziehungsweise negativer Marktwert aus Sicherungsinstrumenten auszuweisen. Die auf die gesicherten Grundgeschäfte der Genossenschaftsbanken entfallenden Sicherungsgewinne/ -verluste stellen eine gegenläufige Anpassung zu der Veränderung der beizulegenden Zeitwerte der Sicherungsinstrumente dar und sind in den Wertbeiträgen aus Portfolio-Absicherung von finanziellen Vermögenswerten/Verbindlichkeiten innerhalb der Sonstigen Aktiva/Passiva zu erfassen.

Währungsumrechnung

Sämtliche monetären Vermögenswerte und Schulden sowie noch nicht abgewickelte Kassageschäfte sind mit dem Stichtagskurs in die jeweilige funktionale Währung der einbezogenen Unternehmen umzurechnen. Sorten sind mit dem Sortenankaufskurs am Abschlussstichtag zu bewerten. Die Umrechnung nicht monetärer Vermögenswerte und Schulden hat sich nach den für sie angewendeten Bewertungsmaßstäben zu richten. Soweit nicht monetäre Vermögenswerte zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, ist die Umrechnung mit dem historischen Kurs vorzunehmen. Mit dem beizulegenden Zeitwert bewertete nicht monetäre Vermögenswerte sind mit dem Stichtagskurs umzurechnen. Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne und Verluste sind zum Zeitpunkt ihrer erfolgswirksamen oder erfolgsneutralen Erfassung umzurechnen.

Falls die funktionale Währung der in den Konsolidierten Jahresabschluss einbezogenen Unternehmen von der Berichtswährung Euro abweicht, sind sämtliche Vermögenswerte und Schulden mit dem Kurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Die Umrechnung des Eigenkapitals hat mit historischen Kursen und die Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zum jeweiligen Kassakurs am Tag der Transaktion oder vereinfachend mit den Durchschnittskursen zu erfolgen. Sofern sich keine wesentlichen Auswirkungen gegenüber der Anwendung von Durchschnittskursen ergeben, kann auch der Kurs am Abschlussstichtag verwendet werden. Aus dieser Vorgehensweise resultierende Unterschiedsbeträge sind in der Rücklage aus der Währungsumrechnung auszuweisen.

Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten sind zu saldieren und in der Bilanz als Nettobetrag auszuweisen, wenn die genossenschaftliche FinanzGruppe zum gegenwärtigen Zeitpunkt einen Rechtsanspruch darauf hat, die erfassten Beträge miteinander zu verrechnen und die Absicht besteht, entweder den Ausgleich auf Nettobasis herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden Vermögenswertes die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.

Der Rechtsanspruch auf Saldierung darf nicht von einem künftigen Ereignis abhängen und muss im normalen Geschäftsverlauf, im Falle eines Ausfalls sowie im Falle einer Insolvenz oder eines Konkurses des Unternehmens und sämtlicher Gegenparteien durchsetzbar sein.

Wertpapierpensions- und Wertpapierleihegeschäfte

Wertpapierpensionsgeschäfte sind Transaktionen, bei denen Pensionsgeber und -nehmer einen Verkauf und einen späteren Rückkauf von Wertpapieren zu einem festgelegten Preis und Zeitpunkt vereinbaren. Die Chancen und Risiken aus in Pension gegebenen Wertpapieren verbleiben vollständig beim Pensionsgeber, sofern es sich um echte Pensionsgeschäfte handelt. Im Rahmen von Geschäften als Pensionsgeber (Repo-Geschäfte) sind veräußerte Wertpapiere weiterhin in der Bilanz des Konsolidierten Jahresabschlusses zu erfassen. In Höhe des erhaltenen Kaufpreises ist eine entsprechende Verbindlichkeit anzusetzen. Im Rahmen von Geschäften als Pensionsnehmer (Reverse-Repo-Geschäfte) erworbene Wertpapiere sind in der Bilanz des Konsolidierten Jahresabschlusses nicht anzusetzen. In Höhe des gezahlten Kaufpreises ist eine Forderung zu erfassen.

Im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften verliehene Wertpapiere sind bilanziell weiterhin anzusetzen. Für in diesem Zusammenhang erhaltene Barsicherheiten sind Verbindlichkeiten zu erfassen. Entliehene Wertpapiere dürfen bilanziell nicht erfasst werden. Im Rahmen der Wertpapierentleihe gestellte Barsicherheiten sind als Forderungen auszuweisen.

Wertpapierpensions- und Wertpapierleihegeschäfte führen zu Übertragungen, bei denen die übertragenen Vermögenswerte in ihrer Gesamtheit bilanziert bleiben.

Sicherheiten

Als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte in Form von Barsicherheiten haben zum Ansatz von Forderungen zu führen. Sonstige als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte sind unverändert bilanziell zu erfassen. Für erhaltene Barsicherheiten sind in entsprechender Höhe Verbindlichkeiten anzusetzen. Sonstige als Sicherheiten erhaltene finanzielle und nicht finanzielle Vermögenswerte sind nicht in der Bilanz zu erfassen, soweit diese nicht in Zusammenhang mit der Verwertung der Sicherheiten oder im Rahmen von Rettungserwerben übernommen werden.

Versicherungsgeschäft

Allgemeine Erläuterungen zur Bilanzierung des Versicherungsgeschäfts
Versicherungsverträge sind gemäß den Vorschriften des IFRS 4.13–35 zu bilanzieren. Kapitalisierungsgeschäfte sind als Finanzinstrumente einzustufen und gemäß den genannten Grundsätzen zu bilanzieren. Für Dienstleistungsverträge gelten die Vorschriften des IFRS 15.9–104 zur Ertragsvereinnahmung.

Das Versicherungsgeschäft der genossenschaftlichen FinanzGruppe ist in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie in der Bilanz grundsätzlich in versicherungsspezifischen Posten auszuweisen.

Finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten
Die Bilanzierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten, die im Rahmen des Versicherungsgeschäfts gehalten oder eingegangen werden, hat nach den dargestellten Rechnungslegungsgrundsätzen für Finanzinstrumente zu erfolgen. Der Ausweis der finanziellen Vermögenswerte und finanziellen Verbindlichkeiten hat in den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen, den Sonstigen Aktiva und den Sonstigen Passiva der Versicherungsunternehmen zu erfolgen. Wertberichtigungen von in den Kapitalanlagen und den Sonstigen Aktiva der Versicherungsunternehmen erfassten finanziellen Vermögenswerten sind aktivisch abzusetzen. Innerhalb der Bilanzposten Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen und Sonstige Aktiva der Versicherungsunternehmen hat die Nettodarstellung zu gelten, im Anhang zu den Bilanzposten hat der Ausweis der Risikovorsorge separat zu erfolgen (Bruttodarstellung).

Leistungsverpflichtungen aus Kapitalisierungsverträgen, bei denen im Rahmen des Versicherungsabschlusses kein wesentliches Versicherungsrisiko übernommen wird, sind in den Sonstigen Passiva der Versicherungsunternehmen zu erfassen. Sie sind unter den Verbindlichkeiten aus Kapitalisierungsgeschäften auszuweisen. Die diesen Verträgen zugrunde liegenden Finanzinstrumente sind im Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Inhabern von Lebensversicherungspolicen unter den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen auszuweisen.

Investment Property
Das in den Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen enthaltene Investment Property ist nach dem Anschaffungskostenmodell zu fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. In den folgenden Geschäftsjahren hat die Abschreibung auf Basis der Anschaffungskosten linear über die Nutzungsdauer zu erfolgen.

Werterhöhende Ausgaben, die zu einer Verlängerung der Nutzungsdauer oder zu einer erheblichen Verbesserung der Gebäudesubstanz führen, sind zu aktivieren. Instandhaltungsaufwendungen und Reparaturen sind als Aufwendungen zu erfassen.

Die erzielbaren Beträge von Immobilien sind im Rahmen von Werthaltigkeitstests gemäß den Regelungen des IFRS 13.27–33 zu ermitteln. Hierzu sind normierte Bewertungsverfahren zu verwenden, die auf den Vorschriften der deutschen Immobilienwertermittlungsverordnung, der Wertermittlungsrichtlinie und des Baugesetzbuchs basieren. Demgemäß sind die Verkehrswerte der Immobilien mittels Vergleichswert-, Ertragswert- oder Sachwertverfahren sowie anhand der Bestimmungen der abgeschlossenen Verträge zu ermitteln.

Vorteile aus niedrigverzinslichen, nichtverzinslichen und erlassbaren Darlehen sowie Förderdarlehen sind wie Zuwendungen der öffentlichen Hand zu bilanzieren. Der Umfang der Förderung beziehungsweise die Zuwendungen der öffentlichen Hand sind bei der Feststellung des Buchwerts des Vermögenswerts abzuziehen und mittels eines reduzierten Abschreibungsbetrags über die Dauer der Förderung in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.

Versicherungstechnische Rückstellungen
Versicherungstechnische Rückstellungen sind entsprechend den nationalen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie anderen zusätzlich für Versicherungsunternehmen geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften anzusetzen und zu bewerten. Der Ansatz der Versicherungstechnischen Rückstellungen hat vor Abzug des als Vermögenswert ausgewiesenen Anteils der Rückversicherer zu erfolgen.

Beitragsüberträge
Die Rückstellung für Beitragsüberträge hat bereits vereinnahmte Beiträge, die auf zukünftige Perioden entfallen, zu umfassen.

Die Beitragsüberträge im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft der Schaden- und Unfallversicherung sind grundsätzlich aus den gebuchten Bruttobeiträgen nach dem 360stel-System zu berechnen. Die nicht übertragungsfähigen Einnahmeanteile sind angemessen zu berücksichtigen.

Die Beitragsüberträge in der Lebensversicherung sind unter Berücksichtigung der Beginn- und Fälligkeitstermine jeder einzelnen Versicherung und nach Abzug von nicht übertragungsfähigen Beitragsteilen zu ermitteln. Die nicht übertragungsfähigen Einnahmeanteile sind angemessen zu berücksichtigen.

Der Anteil der Beitragsüberträge für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft ist gemäß den vertraglichen Vereinbarungen der einzelnen Rückversicherungsverträge zu ermitteln.

Deckungsrückstellung
Die Deckungsrückstellung dient der dauernden Erfüllbarkeit der garantierten Ansprüche auf künftige Versicherungsleistungen. Hier sind garantierte Ansprüche der Versicherten in der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr sowie die Alterungsrückstellung in der Krankenversicherung auszuweisen.

Die Deckungsrückstellung in der Lebensversicherung und in der Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr ist gemäß genehmigten Geschäftsplänen beziehungsweise den Grundsätzen, die den zuständigen Aufsichtsbehörden dargelegt wurden, generell einzelvertraglich unter Berücksichtigung der Beginntermine zu ermitteln. Dabei hat in der Lebensversicherung mit Ausnahme der fondsgebundenen Versicherungen und der Kontoführungstarife sowie in der Unfallversicherung mit Ausnahme der beitragspflichtigen Verträge mit Beginn vor 1982 die prospektive Methode zur Anwendung zu kommen, in den übrigen Tarifen die retrospektive Methode. Einzelvertraglich negative Deckungsrückstellungen sind bilanziell mit null Euro anzusetzen.

Die Rechnungsgrundlagen bestimmen sich nach den aktuellen Empfehlungen der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. (DAV), Köln, und der Aufsichtsbehörde sowie anderen nationalen Rechtsvorschriften und Regelungen. Die Zinssätze richten sich nach den gesetzlich vorgeschriebenen Höchstrechnungszinsen. Die Rechnungsgrundlagen gelten grundsätzlich vom Vertragsabschluss bis zum Ablauf des Vertrags.

Bei der Berechnung der Deckungsrückstellung war für Vertragsabschlüsse bis einschließlich 2014 im Allgemeinen das Zillmerverfahren anzuwenden. Seit dem Lebensversicherungsreformgesetz ist im Neugeschäft seit dem Geschäftsjahr 2015 auf das Zillmerverfahren zu verzichten. Insbesondere sind nach dem Altersvermögensgesetz förderfähige Rentenversicherungen und Rentenversicherungen zu in Rückdeckung übernommenen Pensionsplänen nicht zu zillmern.

Aufwendungen für die Verwaltung sind in der Deckungsrückstellung für Verträge mit laufender Beitragszahlung implizit zu berücksichtigen. Bei Versicherungen mit tariflich beitragsfreien Jahren, bei beitragsfrei gestellten Versicherungen und bei einem Teil des Altbestands ist eine Verwaltungskostenrückstellung zu bilden.

Deckungsrückstellungen in der Krankenversicherung sind einzelvertraglich und prospektiv auf Basis der technischen Berechnungsgrundlagen der Tarife zu berechnen. Negative Deckungsrückstellungen sind gegen positive Deckungsrückstellungen aufzurechnen. In die Berechnung gehen als Rechnungsgrundlagen insbesondere Annahmen in Bezug auf Kapitalanlageverzinsung, Sterblichkeit, Storno sowie Kosten ein. Bei der Festlegung des Rechnungszinses in der Krankenversicherung ist der aktuarielle Unternehmenszins zu verwenden, der gemäß dem von der DAV entwickelten Verfahren zu berechnen ist. Darauf aufbauend ist ein anzusetzender Rechnungszins abzuleiten, wobei sich das dabei angewandte Vorgehen an einem Fachgrundsatz der DAV zur Festlegung eines angemessenen Rechnungszinses zu orientieren hat. Es sind die Sterbetafeln des Verbands der Privaten Krankenversicherung e.V. (PKV), Köln, sowie unternehmensindividuelle Stornowahrscheinlichkeiten und Kopfschadenprofile zu verwenden. Diese Annahmen sind in regelmäßigen Abständen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Bei der Berechnung der prospektiv ermittelten Deckungsrückstellungen sind die Rechnungsgrundlagen über die gesamte Vertragslaufzeit beizubehalten. Falls die jährlich durchgeführten aktuariellen Analysen ein zu geringes Sicherheitsniveau bezüglich Biometrie oder Zins offenlegen, sind entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Die biometrischen Rechnungsgrundlagen orientieren sich vor allem an den von der DAV veröffentlichten Sterbe- und Invalidisierungstafeln.

Gemäß der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (DeckRV) sind für Verträge des Neubestands mit einem Rechnungszins über dem Referenzzinssatz Zinszusatzrückstellungen zu bilden. Für Verträge des Altbestands ist mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Bonn, eine Zinsverstärkung vorzunehmen. Dabei sind sowohl für den Neu- als auch für den Altbestand unternehmensindividuelle Storno- und Kapitalabfindungswahrscheinlichkeiten anzusetzen.

Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hat Leistungsverpflichtungen aus Versicherungsfällen, bei denen die Höhe und/oder der Zeitpunkt der Zahlung noch nicht verlässlich ermittelt werden können, zu umfassen. Die Rückstellung ist für gemeldete, aber auch für bereits eingetretene, noch nicht gemeldete Versicherungsfälle zu bilden. Einzubeziehen sind sowohl interne als auch externe Aufwendungen sowie Schadenregulierungskosten.

Die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des selbst abgeschlossenen Schaden- und Unfallversicherungsgeschäfts ist für bekannte Schadenfälle individuell zu ermitteln. Die Forderungen aus Regressen, Provenues und Teilungsabkommen sind zu verrechnen. Für die bis zum Abschlussstichtag eingetretenen oder verursachten, aber zum Abschlussstichtag noch nicht gemeldeten Schäden ist basierend auf den in den Vorjahren beobachteten Nachmeldungen die Rückstellung um eine Spätschadenrückstellung zu erhöhen. Bei der Ermittlung sind statistische Schätzverfahren anzuwenden. Abgesehen von der Rentendeckungsrückstellung ist keine Abzinsung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle vorzunehmen. Die in diesem Posten ebenfalls enthaltenen Rückstellungen für Schadenregulierungsaufwendungen sind unter Einbezug von Spätschäden angemessen zu ermitteln.

Die Ermittlung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in den Lebensversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds hat individuell zu erfolgen. Sie ist für bis zum Abschlussstichtag bereits eingetretene und gemeldete, aber noch nicht regulierte Versicherungsfälle zu bilden.

In der Krankenversicherung ist die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle auf Basis der im Geschäftsjahr gezahlten Aufwendungen für Versicherungsfälle des Geschäftsjahres zu ermitteln. Dabei sind Erfahrungswerte der drei vorangegangenen Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Forderungen aus Regressen sowie anstehende Erstattungen gemäß Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz sind von der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzusetzen. In der bilanzierten Rückstellung sind Schadenregulierungskosten enthalten. Der Anteil der Rückversicherer an der Rückstellung ist gemäß den Rückversicherungsverträgen zu ermitteln. Für rückversicherungsrelevante Versicherungsfälle sind gegebenenfalls fallbezogene Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu bilden.

Rückstellung für Beitragsrückerstattung

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) hat am Abschlussstichtag noch nicht fällige Verpflichtungen für Beitragsrückerstattungen an die Versicherten zu umfassen. Sie hat Beträge zu enthalten, die den Versicherungsnehmern gemäß gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen für die erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Überschussbeteiligung zugewiesen wurden. Zusätzlich hat die RfB über die oben genannten Teile hinaus die aus zeitlich begrenzten kumulierten Ansatz- und Bewertungsunterschieden zwischen den Abschlussposten nach den vorliegenden maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen und HGB resultierende latente Rückstellung für Beitragsrückerstattung (latente RfB) zu enthalten. Für erfolgsneutrale Bewertungsunterschiede wie zum Beispiel unrealisierte Gewinne und Verluste von finanziellen Vermögenswerten, die zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Konzernergebnis zu bewerten sind, ist die korrespondierende latente RfB erfolgsneutral zu bilden, andernfalls sind die Veränderungen der Rückstellung erfolgswirksam zu berücksichtigen.

Die latente RfB im Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft ist in Höhe von 90 Prozent des Differenzbetrags zwischen den Abschlussposten nach HGB und den maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen nach Abzug latenter Steuern zu bilden.

Die RfB in den Lebensversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ist für Ansprüche der Versicherungsnehmer auf erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung zu bilden. Die dadurch gebundenen Mittel stehen grundsätzlich für eine künftige einzelvertragliche Zuteilung von Überschüssen an die Versicherungsnehmer zur Verfügung. Innerhalb der RfB ist zwischen Rückstellungen, die auf bereits festgelegte, aber noch nicht zugeteilte Überschussanteile (einschließlich der Beteiligung an Bewertungsreserven nach HGB) entfallen, dem Fonds, durch den künftige Schlusszahlungen finanziert werden, und der freien RfB zu unterscheiden. Die latente RfB ist in Höhe von 90 Prozent des Differenzbetrags zwischen den Abschlussposten nach HGB und nach den vorliegenden maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen nach Abzug latenter Steuern zu bilden.

Die RfB in der Krankenversicherung hat Beträge zu enthalten, die den Versicherungsnehmern gemäß gesetzlicher oder vertraglicher Regelungen für die erfolgsabhängige oder erfolgsunabhängige Überschussbeteiligung zugewiesen wurden. Die latente RfB ist in Höhe von 80 Prozent des Differenzbetrags zwischen den Abschlussposten nach HGB und den vorliegenden maßgebenden Rechnungslegungsgrundsätzen nach Abzug latenter Steuern zu bilden.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
Unter den Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen im Bereich der Schaden- und Unfallversicherung sind die Verpflichtungen aus der Mitgliedschaft im Verein Verkehrsopferhilfe e.V., Berlin, entsprechend der Aufgabe des Vereins anzusetzen und die Rückstellung für unverbrauchte Beiträge aus ruhenden Kraftfahrtversicherungen einzelvertraglich zu ermitteln. Die Stornorückstellung ist aufgrund von Erfahrungssätzen der Vergangenheit zu errechnen. Die Drohverlustrückstellung ist auf Basis von Vorjahreswerten und einer Prognose des versicherungstechnischen Ergebnisses und unter Berücksichtigung von Zinserträgen und Restlaufzeiten zu bilden.

Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen sind im Bereich der Lebensversicherung einzelvertraglich aus schon fälligen, aber noch nicht gezahlten Beiträgen zu ermitteln, die noch nicht in die versicherungstechnische Rückstellung im Bereich der Lebensversicherung eingeflossen sind, soweit das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.

In den Sonstigen versicherungstechnischen Rückstellungen der Krankenversicherung ist eine Stornorückstellung zu bilden. Die Stornorückstellung ist zur Berücksichtigung von erwarteten Verlusten zu bilden und ist auf Basis von Erfahrungswerten aus dem überrechnungsmäßigen vorzeitigen Abgang der negativen Teile der Alterungsrückstellung zu berechnen.

In Rückdeckung übernommenes Geschäft
Für das in Rückdeckung übernommene Geschäft sind die versicherungstechnischen Rückstellungen nach den Angaben der Zedenten zu bilanzieren. Sofern zum Abschlussstichtag keine Angaben vorliegen, ist die Rückstellung für das Geschäftsjahr zu schätzen. Maßgebend hierfür sind die vertraglichen Bedingungen und der bisherige Geschäftsverlauf. Bei einigen erfahrungsgemäß zu niedrig angesetzten Schadenrückstellungen der Zedenten sind nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung, nach aktuariellen Verfahren und nach Erfahrungswerten der Vergangenheit angemessene Erhöhungen vorzunehmen.

Pensionsfondstechnische und versicherungstechnische Rückstellungen, soweit das Anlagerisiko von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Inhabern von Lebensversicherungspolicen getragen wird
Die pensionsfondstechnischen und versicherungstechnischen Rückstellungen, soweit das Anlagerisiko von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Inhabern von Lebensversicherungspolicen getragen wird, repräsentieren einen weitgehend mit dem Vermögen für Rechnung und Risiko von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Inhabern von Lebensversicherungspolicen korrespondierenden Posten. Hier sind die Ansprüche der Versicherungsnehmer an ihren jeweiligen Fondsanteilen auszuweisen, sofern es sich um Kapitalanlagen aus Verträgen handelt, die gemäß IFRS 4 zu bilanzieren sind. Sie sind mit dem beizulegenden Zeitwert auf Basis der zugrunde liegenden Finanzanlagen zu bewerten. Gewinne und Verluste des Fondsvermögens haben entsprechende Veränderungen der Passivseite nach sich zu ziehen.

Angemessenheitstest für versicherungstechnische Verbindlichkeiten
Versicherungstechnische Verpflichtungen müssen regelmäßig mithilfe eines Angemessenheitstests für Verbindlichkeiten überprüft werden. Der Angemessenheitstest hat zu ermitteln, ob der Buchwert der versicherungstechnischen Rückstellungen aufgrund eines Vergleichs mit den erwarteten künftigen Cashflows erhöht werden muss.

Im Hinblick auf die versicherungstechnischen Rückstellungen der Krankenversicherungsunternehmen sind regelmäßig die Barwerte erwarteter künftiger Versicherungsleistungen und Kosten den Barwerten erwarteter künftiger Beitragszahlungen gegenüberzustellen. Sollten sich Defizite ergeben, hat das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zur Beitragsanpassung.

Leasingverhältnisse

Genossenschaftliche FinanzGruppe als Leasinggeber
Ein Leasingverhältnis ist als Finanzierungs-Leasingverhältnis zu klassifizieren, wenn im Wesentlichen sämtliche mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken vom Leasinggeber auf den Leasingnehmer übertragen werden. Verbleiben die Chancen und Risiken im Wesentlichen beim Leasinggeber, liegt ein Operating-Leasing-Verhältnis vor.

Bei einer Klassifizierung als Finanzierungs-Leasinggeberverhältnis ist eine Forderung gegenüber dem Leasingnehmer anzusetzen. Die Forderung ist mit dem Nettoinvestitionswert zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu bewerten. Die vereinnahmten Leasingraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Der Zinsanteil ist als Zinsertrag auf der Basis einer periodengerechten Abgrenzung zu vereinnahmen.

Soweit ein Leasingverhältnis als Operating-Leasing-Verhältnis klassifiziert wird, verbleibt das wirtschaftliche Eigentum am Leasinggegenstand beim Leasinggeber. Leasinggegenstände sind als Vermögenswerte auszuweisen. Die Bewertung von Leasinggegenständen hat mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen und Wertberichtigungen, zu erfolgen. Die Leasingraten sind – sofern nicht eine andere Art der Verteilung den Verlauf des Ertragsprozesses besser abbildet – gleichmäßig über die Vertragslaufzeit zu vereinnahmen und in den im Zinsüberschuss ausgewiesenen laufenden Erträgen aus Operating-Leasing-Verhältnissen auszuweisen.

Genossenschaftliche FinanzGruppe als Leasingnehmer
Der Leasingnehmer hat für alle Leasingverhältnisse ein Nutzungsrecht an einem Leasinggegenstand sowie eine korrespondierende Leasingverbindlichkeit anzusetzen. Ausnahmen hiervon bestehen lediglich für kurzfristige Leasingverhältnisse mit einer Laufzeit ab Bereitstellungsdatum von weniger als einem Jahr sowie für Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte mit einem Neuanschaffungswert von bis zu 5.000 Euro netto, bei denen die Leasingzahlungen als Aufwand zu erfassen sind.

Die Höhe des Nutzungsrechts hat im Zugangszeitpunkt grundsätzlich der Höhe der Leasingverbindlichkeit zu entsprechen. In den Folgeperioden ist das Nutzungsrecht zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Die Abschreibung hat grundsätzlich linear über die gesamte Laufzeit zu erfolgen und ist in den Verwaltungsaufwendungen zu erfassen.

Die Leasingverbindlichkeit hat sich als Barwert der zukünftigen Leasingzahlungen zu bemessen und ist in den Sonstigen Passiva auszuweisen. Die Leasingraten sind in einen Zins- und Tilgungsanteil aufzuteilen. Während der Zinsanteil auf Basis des dem Leasingverhältnis zugrunde liegenden Zinssatzes oder des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Leasingnehmers als Zinsaufwand erfasst wird, mindert der Tilgungsanteil die Verbindlichkeit.

Erträge

Zinsen und Dividenden
Zinsen sind abzugrenzen und periodengerecht zu erfassen. Ausweis-Inkongruenzen zwischen Zins- und Handelsergebnis sind auf Grundlage von internen Sicherungsderivaten zu beseitigen.

Agien und Disagien sind über die Laufzeit der Finanzinstrumente aufzulösen. Zusätzlich anfallende, direkt zurechenbare Transaktionskosten sind ebenfalls abzugrenzen und über die Laufzeit zu verteilen, wenn diese unmittelbar mit dem Erwerb oder der Veräußerung eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen unter anderem vereinnahmte Abschlussgebühren, die direkt mit der Anbahnung von Bausparverträgen zusammenhängen.

Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für derivative Finanzinstrumente, die ohne Handelsabsicht abgeschlossen wurden oder zur Absicherung von Finanzinstrumenten, für die die Fair Value Option ausgeübt wurde, eingesetzt werden, sind im Zinsüberschuss auszuweisen. Daneben sind die Zinserträge und Zinsaufwendungen der zur ökonomischen Steuerung zwischen verschiedenen Organisationseinheiten abgeschlossenen Tages- und Termingelder sowie Abgrenzungseffekte aus zur ökonomischen Steuerung des Zinsergebnisses eingesetzten Devisenswaps entsprechend ihrer ökonomischen Zuordnung im Zinsüberschuss und im Handelsergebnis auszuweisen.

Im Gegensatz zu Zinserträgen sind laufende Erträge nicht abzugrenzen, sondern zum Zeitpunkt der Realisierung in voller Höhe zu erfassen. Laufende Erträge sind tatsächlich geflossene Erträge, die nicht aus zinstragenden Finanzinstrumenten und nicht aus der Bewertung von nicht zinstragenden Finanzinstrumenten resultieren. Dividenden sind mit Entstehung des Rechtsanspruchs auf Zahlung zu vereinnahmen.

Die Basisverzinsung aus dem TLTRO-III-Programm der Europäischen Zentralbank (EZB) ist zeitanteilig im Zinsüberschuss zu erfassen. Der Ertrag aus dem von der EZB bei Erfüllung bestimmter Bedingungen gewährten zusätzlichen Zinsvorteil ist zeitanteilig ertragswirksam im Zinsüberschuss zu erfassen, wenn angemessene Sicherheit über die Erfüllung der Bedingungen vorliegt.

Erlöse aus Verträgen mit Kunden
Erlöse aus Verträgen mit Kunden sind zu berücksichtigen, wenn die zugrunde liegende Dienstleistung erbracht wurde, es wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen der ökonomische Nutzen zufließen wird, und der Ertrag zuverlässig bestimmt werden kann. Leistungsverpflichtungen sind zeitpunktbezogen mit Erbringung der Dienstleistung oder zeitraumbezogen über den Zeitablauf zu erfüllen.

Provisionserträge aus dem Wertpapiergeschäft, aus dem Zahlungsverkehr inklusive Kartengeschäft sowie Provisionserträge aus Kredit- und Treuhandgeschäft sind sofort nach Erbringung der Dienstleistung zu vereinnahmen.

Im Falle von erfolgsabhängigen Verwaltungsvergütungen hat die Ertragsvereinnahmung zu erfolgen, wenn die vertraglich vereinbarten leistungsabhängigen Kriterien erfüllt sind.

Die Abgrenzung der Provisionserträge zwischen IFRS 9 und IFRS 15 bestimmt sich danach, ob die Gebühren und Provisionen wesentlicher Bestandteil der Effektivverzinsung sind. Gebühren und Entgelte, die einen integralen Bestandteil des Effektivzinses darstellen, sind vom Anwendungsbereich des IFRS 15 ausgenommen.

Versicherungsgeschäft
Gebuchte Bruttobeiträge sind für jeden Versicherungsvertrag unter Berücksichtigung des Versicherungsbeginns zeitanteilig und taggenau zu berechnen. Hierbei hat es sich um im Geschäftsjahr fällig gewordene Beiträge und Beitragsraten sowie Einmalbeiträge für das selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft zu handeln. Beiträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, soweit es sich nicht um Kapitalisierungsverträge ohne Überschussbeteiligung handelt, sind ebenfalls als gebuchte Bruttobeiträge zu erfassen.

Die Beitragsanteile für Verwaltungsleistungen sind zeitanteilig als Erträge in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen. Für indexgebundene Policen und Dienstleistungsverträge sind Kostenzuschläge für Verwaltungsleistungen und Provisionen abzugrenzen und periodengerecht entsprechend der Leistungserbringung zu realisieren.

Barreserve

Als Barreserve sind der Kassenbestand und das Guthaben bei Zentralnotenbanken auszuweisen.

Der Kassenbestand hat auf Euro und Fremdwährung lautende Bargeldbestände zu umfassen, die mit dem Nominalwert bewertet werden beziehungsweise mit dem Sortenankaufskurs umzurechnen sind. Guthaben bei den Zentralnotenbanken umfassen auch täglich fällige Einlagefazilitäten. Guthaben bei Zentralnotenbanken sind der Kategorie „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ zuzuordnen. Zinserträge aus finanziellen Vermögenswerten der Barreserve sind als Zinserträge aus Kredit- und Geldmarktgeschäften zu erfassen.

Forderungen an Kreditinstitute und Kunden

Als Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sind sämtliche auf den Namen lautende Forderungen zu erfassen, die als „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“, „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“, „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“ oder „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte (Fair Value Option)“ kategorisiert werden. Neben täglich fälligen und befristeten Forderungen aus dem Kredit-, Leasing- und Geldmarktgeschäft sind unter den Forderungen an Kreditinstitute und Kunden auch Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen zu bilanzieren.

Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sind zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Im Rahmen der Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts sind die Buchwerte gesicherter Forderungen um die auf das gesicherte Risiko entfallende Änderung des beizulegenden Zeitwerts zu adjustieren. Die daraus resultierenden Buchwertanpassungen sind als Teil des Sonstigen Bewertungsergebnisses aus Finanzinstrumenten im Ergebnis aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu erfassen. Darüber hinaus hat zur Vermeidung oder wesentlichen Verminderung von Rechnungslegungsanomalien für bestimmte Forderungen eine Designation als „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte finanzielle Vermögenswerte“ zu erfolgen. Forderungen aus Finanzierungs-Leasingverhältnissen sind nach den Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen anzusetzen und zu bewerten.

Zinserträge aus Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sind unter den Zinserträgen aus Kredit- und Geldmarktgeschäften zu erfassen. Als Zinserträge sind auch die Ergebnisse aus der Veräußerung von als „Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte“ kategorisierte Forderungen an Kreditinstitute und Kunden sowie die Amortisation von Buchwertanpassungen bei der Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts zu erfassen.

Positive und negative Marktwerte aus Sicherungsinstrumenten

Als positive und negative Marktwerte aus Sicherungsinstrumenten sind die Buchwerte von Finanzinstrumenten auszuweisen, die im Rahmen von effektiven und dokumentierten Sicherungsbeziehungen als Sicherungsinstrumente designiert sind.

Die Bewertung dieser Finanzinstrumente hat mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfolgen. Änderungen des beizulegenden Zeitwerts von Sicherungsinstrumenten der Kategorie „Zum beizulegenden Zeitwert im erfolgswirksamen Ergebnis bewertete finanzielle Vermögenswerte“ für Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Teil des Sonstigen Bewertungsergebnisses aus Finanzinstrumenten im Ergebnis aus der Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auszuweisen. Handelt es sich bei dem gesicherten Grundgeschäft um ein Eigenkapitalinstrument, bei dem die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts im erfolgsneutralen Konzernergebnis ausgewiesen werden, sind die Änderungen des beizulegenden Zeitwerts der Sicherungsinstrumente ebenfalls im erfolgsneu-tralen Konzernergebnis auszuweisen.

Handelsaktiva und -passiva

Handelsaktiva und -passiva haben ausschließlich finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten zu umfassen, die zu Handelszwecken gehalten werden.

Derivative Finanzinstrumente mit positiven beizulegenden Zeitwerten sind den Handelsaktiva zuzuordnen, wenn diese mit Handelsabsicht abgeschlossen wurden oder trotz Sicherungsabsicht die Voraussetzungen zu einer Bilanzierung als Sicherungsinstrument nicht erfüllen.

Die Zuordnung von derivativen Finanzinstrumenten mit negativen beizulegenden Zeitwerten zu den Handelspassiva hat der Vorgehensweise bei den Handelsaktiva zu entsprechen.

In den Handelsaktiva und -passiva ausgewiesene Finanzinstrumente sind stets erfolgswirksam mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Ergebnisse aus der Bewertung, Zinserträge und -aufwendungen sowie Dividenden aus Handelsaktiva und -passiva sind im Handelsergebnis zu erfassen, sofern bei den jeweiligen Instrumenten eine tatsächliche Handelsabsicht besteht.

Bewertungsergebnisse aus derivativen Finanzinstrumenten, die zu Sicherungszwecken abgeschlossen werden, jedoch nicht in die Bilanzierung von Sicherungszusammenhängen einbezogen sind, sind im Sonstigen Bewertungsergebnis aus Finanzinstrumenten als Ergebnis aus ohne Handelsabsicht abgeschlossenen derivativen Finanzinstrumenten zu erfassen. Werden Grundgeschäfte zur Vermeidung von Rechnungslegungsanomalien der Kategorie „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte Finanzinstrumente“ zugeordnet, sind die Bewertungsergebnisse der zugeordneten Sicherungsderivate im Ergebnis der zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestuften Finanzinstrumente zu erfassen. Zinserträge aus und Zinsaufwendungen für derivative Finanzinstrumente, die ohne Handelsabsicht abgeschlossen wurden oder zur Absicherung von „Zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert eingestufte Finanzinstrumente“ eingesetzt werden, sind im Zinsüberschuss auszuweisen.

Finanzanlagen

Als Finanzanlagen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere sowie auf den Inhaber oder den Namen lautender sonstiger Anteilsbesitz an Unternehmen, bei denen kein maßgeblicher Einfluss besteht, auszuweisen, sofern diese Wertpapiere beziehungsweise Unternehmensanteile nicht zu Handelszwecken gehalten werden. Darüber hinaus haben die Finanzanlagen Anteile an nicht konsolidierten Tochterunternehmen sowie Anteile an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen zu umfassen.

Der erstmalige Ansatz der Finanzanlagen hat grundsätzlich mit dem beizulegenden Zeitwert zu erfolgen. Gemeinschaftsunternehmen und assoziierte Unternehmen, die nach der Equity-Methode gemäß IAS 28.10–15 bilanziert werden, sind beim Zugang mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Folgebewertung der Finanzanlagen hat entsprechend den Grundsätzen der Bewertungskategorie, der sie zugeordnet sind, zu erfolgen. Bei Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen ist die Folgebewertung grundsätzlich nach der Equity-Methode vorzunehmen.

Wertberichtigungen von Finanzanlagen sind als gesonderter Bilanzposten offen aktivisch abgesetzt beziehungsweise in der Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis auszuweisen.

Zinsen sowie über die Laufzeit amortisierte Agien und Disagien aus Finanzanlagen sind im Zinsüberschuss zu erfassen. Dividenden aus Eigenkapitalinstrumenten sind in den laufenden Erträgen im Zinsüberschuss auszuweisen. Ergebnisse aus der Anwendung der Equity-Methode sind ebenfalls im Zinsüberschuss auszuweisen. Wertberichtigungen und Wertaufholungen sowie bei Veräußerungen realisierte Gewinne und Verluste von Anteilen an assoziierten Unternehmen und von Anteilen an Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden, sind im Ergebnis aus Finanzanlagen zu berücksichtigen.

Risikovorsorge

Die Risikovorsorge für Barreserve, Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Finanzanlagen und Sonstige Aktiva, die zu fortgeführten Anschaffungskosten kategorisiert beziehungsweise als Finanzierungs-Leasingverhältnisse eingestuft werden, ist als gesonderter Bilanzposten offen aktivisch abzusetzen. Zuführungen zur und Auflösungen von Risikovorsorge für diese Bilanzposten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Risikovorsorge zu erfassen.

Die Risikovorsorge für zu fortgeführten Anschaffungskosten kategorisierte Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen und Sonstige Aktiva der Versicherungsunternehmen ist mit den Buchwerten dieser Vermögenswerte zu verrechnen. Zuführungen zur und Auflösungen von Risikovorsorge für diese Bilanzposten sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Ergebnis aus Kapitalanlagen und sonstiges Ergebnis der Versicherungsunternehmen zu erfassen.

Die Risikovorsorge für Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Finanzanlagen und Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen, die zum beizulegenden Zeitwert im erfolgsneutralen Ergebnis bewertet werden, ist nicht aktivisch abzusetzen, sondern in der Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis auszuweisen. Zuführungen zur und Auflösungen von Risikovorsorge sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als Risikovorsorge beziehungsweise im Ergebnis aus Kapitalanlagen und sonstiges Ergebnis der Versicherungsunternehmen zu erfassen.

Die Risikovorsorgebildung umfasst darüber hinaus Veränderungen von Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien und sonstigen Rückstellungen im Kreditgeschäft. Zuführungen zu und Auflösungen von Rückstellungen für Kreditzusagen und Finanzgarantien und sonstige Rückstellungen im Kreditgeschäft gehen ebenfalls erfolgswirksam in die Risikovorsorge ein.

Sachanlagen, Investment Property und Nutzungsrechte

Im Bilanzposten Sachanlagen, Investment Property und Nutzungsrechte sind durch die genossenschaftliche FinanzGruppe genutzte Grundstücke und Gebäude sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung mit einer erwarteten Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr zu erfassen. Darüber hinaus sind Vermögenswerte als Leasinggegenstände auszuweisen, die im Rahmen von Operating-Leasing-Geschäften gehalten werden, sowie Nutzungsrechte aus Leasingverhältnissen. Unter Investment Property sind Immobilien auszuweisen, die der Erzielung von Mieteinnahmen dienen oder mit der Absicht der Wertsteigerung gehalten werden.

Sachanlagen und Investment Property sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, die in den folgenden Berichtszeiträumen um kumulierte Abschreibungen und kumulierte Wertberichtigungen zu reduzieren sind.

Nutzungsrechte aus Leasingverhältnissen sind nach den Vorschriften für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen anzusetzen und in den folgenden Geschäftsjahren um die kumulierten Abschreibungen und kumulierten Wertberichtigungen zu reduzieren.

Abschreibungen von Sachanlagen, Investment Property und Nutzungsrechten sind als Verwaltungsaufwendungen zu erfassen. Wertminderungen und Wertaufholungen gehen in das Sonstige betriebliche Ergebnis ein.

Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen

Tatsächliche und latente Ertragsteueransprüche sind im Bilanzposten Ertragsteueransprüche, tatsächliche und latente Ertragsteuerverpflichtungen im Bilanzposten Ertragsteuerverpflichtungen auszuweisen. Tatsächliche Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen sind in der Höhe anzusetzen, in der eine Erstattung oder eine künftige Zahlung erwartet wird.

Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen sind für temporäre Differenzen zwischen dem Wertansatz im Konsolidierten Jahresabschluss und grundsätzlich dem steuerlichen Wertansatz von Vermögenswerten und Schulden sowie für noch nicht genutzte steuerliche Verlustvorträge anzusetzen, sofern deren Realisierung hinreichend wahrscheinlich ist. Die Bewertung hat mit dem landes- und unternehmensspezifischen Steuersatz zu erfolgen, der voraussichtlich zum Zeitpunkt ihrer Realisierung Gültigkeit haben wird. Alle Sachverhalte, die auf Ebene des Konsolidierten Jahresabschlusses entstehen, werden mit dem Verbundsteuersatz bewertet.

Latente Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen sind nicht zu diskontieren. Soweit temporäre Differenzen erfolgsneutral entstanden sind, sind die daraus resultierenden latenten Ertragsteueransprüche und -verpflichtungen ebenfalls erfolgsneutral zu erfassen. Erfolgswirksame Erträge aus und Aufwendungen für tatsächliche und latente Ertragsteuern sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Posten Ertragsteuern zu berücksichtigen.

Sonstige Aktiva

Unter den Sonstigen Aktiva sind immaterielle Vermögenswerte sowie zur Veräußerung gehaltene Vermögenswerte auszuweisen.

Immaterielle Vermögenswerte sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Software, erworbene Kundenbeziehungen und sonstige immaterielle Vermögenswerte mit bestimmter Nutzungsdauer sind bei der Folgebewertung um kumulierte Abschreibungen und kumulierte Wertberichtigungen zu reduzieren. Geschäfts- oder Firmenwerte sowie sonstige immaterielle Vermögenswerte mit unbestimmter Nutzungsdauer sind nicht abzuschreiben, sondern mindestens einmal im Geschäftsjahr auf Wertminderungen gemäß IAS 36.7–57 zu überprüfen.

Als zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte sind Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten und Schulden auszuweisen, deren Veräußerung geplant ist und die ihren Buchwert überwiegend durch das Veräußerungsgeschäft realisieren und nicht durch ihre fortgesetzte Nutzung. Sie sind daher bei Erfüllung der nachfolgend genannten Bedingungen als zur Veräußerung gehalten zu klassifizieren. Die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten setzt voraus, dass die Vermögenswerte oder Gruppen von Vermögenswerten und Schulden im gegenwärtigen Zustand zu gängigen Bedingungen veräußerbar sind und die Veräußerung höchstwahrscheinlich ist. Eine höchstwahrscheinliche Veräußerung liegt vor, wenn der Plan für den Verkauf beschlossen wurde, die Suche nach einem Käufer und die Durchführung des Plans aktiv begonnen haben, der Vermögenswert oder die Veräußerungsgruppe zu einem Preis aktiv angeboten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum derzeitigen beizulegenden Zeitwert steht, und die Veräußerung erwartungsgemäß innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt der Klassifizierung erfolgt.

Als zur Veräußerung gehalten klassifizierte Vermögenswerte sind mit dem niedrigeren Wert aus Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten zu bewerten. Ab dem Zeitpunkt der Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten ist die planmäßige Abschreibung der Vermögenswerte zu beenden.

Der Ausweis der als zur Veräußerung gehalten klassifizierten Vermögenswerte beziehungsweise Veräußerungsgruppen hat in den Bilanzposten Sonstige Aktiva in den zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerten und in den Sonstigen Passiva in den zur Veräußerung gehaltenen Schulden zu erfolgen. Das Ergebnis aus der Bewertung sowie das Ergebnis aus der Veräußerung dieser Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen, die nicht zu einem aufgegebenen Geschäftsbereich gehören, sind in der Gewinn- und Verlustrechnung im Sonstigen betrieblichen Ergebnis auszuweisen. Sofern es sich um Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppen aufgegebener Geschäftsbereiche handelt, ist das gesamte Ergebnis aus diesen Vermögenswerten und Veräußerungsgruppen separat im Ergebnis aus aufgegebenen Geschäftsbereichen zu zeigen.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden

Als Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind sämtliche auf den Namen lautende Verbindlichkeiten auszuweisen, die nicht als „Verpflichtend zur erfolgswirksamen Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert kategorisierte finanzielle Verbindlichkeiten“ eingestuft werden.

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten. Soweit Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden als gesichertes Grundgeschäft in einer effektiven Absicherung des beizulegenden Zeitwerts designiert sind, ist ihr Buchwert um die auf das gesicherte Risiko entfallende Änderung des beizulegenden Zeitwerts anzupassen. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden, für die zur Vermeidung oder signifikanten Verminderung von Rechnungslegungsanomalien die Fair Value Option ausgeübt wird, sind am Abschlussstichtag mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten.

Zinsaufwendungen für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden sind gesondert im Zinsüberschuss zu erfassen. Zu den Zinsaufwendungen zählen auch Ergebnisse aus vorzeitigen Tilgungen und aus der Amortisation von Buchwertanpassungen bei der Bilanzierung von Absicherungen des beizulegenden Zeitwerts. Aus der Absicherung des beizulegenden Zeitwerts resultierende Anpassungen des Buchwerts sind im Sonstigen Bewertungsergebnis aus Finanzinstrumenten im Ergebnis aus der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften zu erfassen.

Verbriefte Verbindlichkeiten

Als Verbriefte Verbindlichkeiten sind Pfandbriefe, sonstige Schuldverschreibungen und andere verbriefte Verbindlichkeiten auszuweisen, für die auf den Inhaber lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind.

Die Bewertung verbriefter Verbindlichkeiten und die Erfassung der Bewertungsergebnisse hat analog zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden zu erfolgen.

Rückstellungen

Rückstellungen stellen Schulden dar, die bezüglich ihrer Höhe oder Fälligkeit ungewiss sind. Sie sind für gegenwärtige Verpflichtungen anzusetzen, die aus Ereignissen der Vergangenheit resultieren, sofern ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen wahrscheinlich ist und die Höhe der Verpflichtung verlässlich geschätzt werden kann. Die Rückstellungen sind in Höhe der bestmöglichen Schätzung mit dem Barwert der zu erwartenden Inanspruchnahme anzusetzen und zu bewerten. Dabei sind die mit dem jeweiligen Sachverhalt verbundenen Risiken und Unsicherheiten sowie künftige Ereignisse zu berücksichtigen.

Rückstellungen für leistungsorientierte Pläne
Bei Zusage von beitragsorientierten Versorgungsplänen werden festgelegte Beiträge an externe Versorgungsträger geleistet. Die Höhe der Beiträge sowie die daraus erwirtschafteten Vermögenserträge bestimmen die Höhe der künftigen Pensionsleistungen. Die Risiken aus der Verpflichtung zur Zahlung entsprechender Leistungen in der Zukunft liegen beim Versorgungsträger. Für diese beitragsorientierten Versorgungszusagen werden keine Rückstellungen gebildet. Die geleisteten Beiträge sind in den Verwaltungsaufwendungen als Aufwendungen für Altersversorgung zu erfassen.

Bei leistungsorientierten Plänen sagt der Arbeitgeber eine Leistung zu und trägt sämtliche Risiken aus der Zusage. Die Bewertung der leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen beruht auf dem Anwartschaftsbarwertverfahren. Der Bewertung liegen verschiedene versicherungsmathematische Annahmen zugrunde. Dabei sind insbesondere Annahmen über den langfristigen Gehalts- und Rentenentwicklungstrend sowie die durchschnittliche Lebenserwartung zu treffen. Die Annahme zum Gehaltstrend stützt sich auf in der Vergangenheit beobachtete Entwicklungen und berücksichtigt Erwartungen zur künftigen Entwicklung des Arbeitsmarkts; die Annahme zum Rententrend orientiert sich an der Entwicklung der Inflationsrate. Basis für die Schätzung der durchschnittlichen Lebenserwartung bilden anerkannte biometrische Rechnungsgrundlagen (Richttafeln 2018 G von Prof. Dr. Klaus Heubeck). Der für die Abzinsung der künftigen Zahlungsverpflichtungen verwendete Zinssatz ist ein adäquater Marktzinssatz für erstrangige festverzinsliche Unternehmensanleihen mit einer den leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen entsprechenden Laufzeit. Die Ableitung des Zinssatzes erfolgt entsprechend der Verpflichtungsstruktur (Duration) anhand eines Portfolios hochwertiger Unternehmensanleihen, die festgelegte Qualitätsmerkmale erfüllen müssen. Als Qualitätsmerkmal gilt insbesondere ein AA-Rating von mindestens einer der beiden Ratingagenturen mit der größten Abdeckung je Währungszone. Dies sind für die Eurozone Moody’s Investors Service und Standard & Poor’s, beide New York. Anleihen mit bestehenden Kündigungsrechten in Form eingebetteter Derivate werden hierbei nicht berücksichtigt.

Als Planvermögen nach IAS 19 wird sowohl der für den DZ BANK Konzernabschluss ermittelte Betrag berücksichtigt als auch der, der bei den Genossenschaftsbanken den Pensionsverpflichtungen aus dem Gründungsstock gegenübersteht und durch compertis ermittelt wird. Das restliche von den Genossenschaftsbanken gemeldete Planvermögen wird für den Konsolidierten Jahresabschluss nicht übernommen, da dies einer Überprüfung nach IAS 19.8 nicht unterzogen werden kann.

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aufgrund erfahrungsbedingter Anpassungen und Auswirkungen von Änderungen versicherungsmathematischer Annahmen von leistungsorientierten Pensionsverpflichtungen sowie Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von Planvermögen und Erstattungsansprüchen sind im Geschäftsjahr, in dem sie anfallen, im erfolgsneutralen Ergebnis zu erfassen.

Rückstellungen für Kreditzusagen und Rückstellungen für Finanzgarantien
Rückstellungen für Kreditzusagen und Rückstellungen für Finanzgarantien sind in Höhe der Wertberichtigung für erwartete Kreditverluste auf Basis des gleichen Modells wie bei den finanziellen Vermögenswerten zu bilden.

Sonstige Rückstellungen im Kreditgeschäft
Sonstige Rückstellungen im Kreditgeschäft haben in branchenüblichem Umfang vorliegende Unsicherheiten zu berücksichtigen. Sonstige Rückstellungen sind sämtliche Rückstellungen, die im Rahmen des Kreditgeschäfts auftreten und nicht aus Kreditzusagen im Anwendungsbereich von IAS 37 resultieren. In die zugrunde gelegten Annahmen und Schätzungen sind neben Erfahrungswerten aus der Vergangenheit auch Erwartungen und Prognosen hinsichtlich der künftigen Entwicklung zu berücksichtigen.

Bausparspezifische Rückstellungen
Bausparspezifische Rückstellungen sind für den Fall zu bilden, dass gemäß den Tarifbedingungen der Bausparverträge vereinbarte Bonifikationen zu leisten sind. Diese können in Form der Rückgewähr von Teilen der Abschlussgebühren oder in Form von Bonuszinsen für Einlagen auftreten. Für die Bewertung der bauspartechnischen Rückstellung sind bauspartechnische Simulationsrechnungen (Kollektivsimulationen) einzusetzen, die zur Bewertung der Optionen zur Verfügung stehen und das künftige Verhalten der Bausparer prognostizieren. Zu diesen Optionen, die dem Bausparer zustehen, zählen zum Beispiel die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens, ein Darlehensverzicht nach der Zuteilung oder die Fortführung des Bausparvertrags.

Sonstige Rückstellungen
Unter den Sonstigen Rückstellungen sind unter anderem weitere Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer auszuweisen, wie Rückstellungen für andere langfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19.153–158 (beispielsweise Altersteilzeitregelungen), Rückstellungen für Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß IAS 19.159–170 (beispielsweise Vorruhestandsregelungen) und Rückstellungen für kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmer gemäß IAS 19.9–12.

Als Sonstige Rückstellungen sind des Weiteren Rückstellungen für Restrukturierungen sowie Rückstellungen für Risiken aus laufenden Rechtsstreitigkeiten zu erfassen. Letztere sind zu bilden, wenn mehr Gründe dafür als dagegen sprechen, dass sich aus dem jeweiligen Rechtsstreit eine Zahlungspflicht ergibt. Die Höhe richtet sich nach den möglichen daraus resultierenden Verlusten.

Nachrangkapital

Als Nachrangkapital sind sämtliche auf den Namen oder den Inhaber lautende Fremdkapitalinstrumente zu erfassen, die im Insolvenz- oder Liquidationsfall erst nach Befriedigung aller nicht nachrangigen Verbindlichkeiten, jedoch vor Verteilung des Insolvenz- oder Liquidationserlöses an die Gesellschafter, zurückgezahlt werden.

Die Bewertung des Nachrangkapitals und die Erfassung der Bewertungsergebnisse hat analog zu den Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und Kunden zu erfolgen.

Eigenkapital

Das Eigenkapital hat den Residualwert aus den Vermögenswerten abzüglich der Schulden der genossenschaftlichen FinanzGruppe darzustellen. Geschäftsguthaben der selbstständigen Kreditgenossenschaften sowie Anteile stiller Gesellschafter sind im Rahmen des Konsolidierten Jahresabschlusses als wirtschaftliches Eigenkapital zu betrachten und im Eigenkapital auszuweisen. Das Eigenkapital hat das gezeichnete Kapital – bestehend aus Geschäftsguthaben beziehungsweise Grundkapital sowie Anteilen stiller Gesellschafter – und Kapitalrücklagen der Kreditgenossenschaften zu umfassen. Darüber hinaus hat das Eigenkapital das erwirtschaftete Kapital der genossenschaftlichen FinanzGruppe, die Rücklage aus dem erfolgsneutralen Ergebnis, zusätzliche Eigenkapitalbestandteile sowie die nicht beherrschenden Anteile am Eigenkapital von konsolidierten Unternehmen zu enthalten.

Treuhandgeschäft

Treuhandgeschäfte sind Geschäfte, die in eigenem Namen für fremde Rechnung getätigt werden. Im Rahmen von Treuhandgeschäften gehaltene Vermögenswerte und Schulden erfüllen nicht die Kriterien für den Ansatz in der Bilanz.

Erträge und Aufwendungen aus Treuhandgeschäften sind als Provisionserträge beziehungsweise Provisionsaufwendungen zu erfassen. Erträge und Aufwendungen aus der Durchleitung und Verwaltung von Treuhandkrediten sind zu verrechnen und in den Provisionserträgen aus dem Kredit- und Treuhandgeschäft auszuweisen.

Lagebericht inklusive Risikobericht

Bei der Aufstellung des Lageberichts inklusive des Risikoberichts sind die Grundsätze des §315 Absatz 1 Sätze 1 bis 4 HGB zu berücksichtigen. Die Angabe von nicht finanziellen Leistungsindikatoren im Sinne §315 Absatz 3 HGB hat entsprechend zu erfolgen. Die maßgeblichen nicht finanziellen Leistungsindikatoren über Arbeitnehmerbelange wie die Ausbildungsquote, die Zahl der Mitarbeiter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit der Mitarbeiter und die Akademikerquote sind im Abschnitt Personal darzustellen. Die maßgeblichen nicht finanziellen Leistungsindikatoren zum gesellschaftlichen Engagement wie Stiftungsengagement und finanzielle Zuwendungen wie Sponsoring sind im Abschnitt Nachhaltigkeit darzustellen. Der Risikobericht hat eine Darstellung der Angaben nach §315 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 HGB in analoger Anwendung auf die Genossenschaftliche FinanzGruppe Volksbanken Raiffeisenbanken als Verbund sowie die Erfüllung des Zwecks als institutsbezogenes Sicherungssystem vorzunehmen. Weiter hat eine Darstellung der wesentlichen Chancen sowie des Risikomanagements im Verbund als dezentraler Organisation sowie im Rahmen der Prognose ein Ausblick auf die Entwicklung wesentlicher Elemente der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfolgen.