c) Basiskonto/„Girokonto für jedermann“

Mit dem ZKG wurde die Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 23. Juli 2014 in deutsches Recht umgesetzt. Das ZKG begründet einen materiellen Anspruch eines Verbrauchers auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß § 31 ZKG. Dieser Anspruch verdrängt in seinem zeitlichen und sachlichen Anwendungsbereich die Empfehlung der deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jedermann. Das Begehren einer Einrichtung eines Kontos ist seit der Geltung des § 31 ZKG (seit 18. Juni 2016) im Zweifel als Geltendmachung eines Anspruchs auf Abschluss eines Basiskontovertrags zu verstehen, wenn sich aus dem Antrag auf Streitbeilegung nichts Gegenteiliges ergibt. Das Recht auf Abschluss eines Basiskontovertrags ist durch die in den §§ 34 bis 37 ZKG geregelten Ablehnungsgründe eingeschränkt.

Im Berichtszeitraum sind etliche Kunden gegen die von der Bank ausgesprochene Kündigung ihres Kontos vorgegangen, mit dem Argument, man habe ja einen materiellen Anspruch auf ein Basiskonto nach den Vorschriften des ZKG. Dabei verwechseln die Antragsteller regelmäßig zwei getrennt voneinander zu beurteilende Vertragssituationen. Zum einen die Wirksamkeit der Kündigung eines bei der Bank geführten (normalen) Kontos und andererseits die Frage, ob der Kunde einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach den Vorschriften des ZKG hat, wie der Schlichtungsvorschlag J 11/20 aufzeigt:


„Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Schlichtungsantrag gegen eine von der Antragsgegnerin bereits am 13. Februar 2019 ausgesprochene fristlose Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung.

Den Schlichtungsantrag kann ich nicht unterstützen. Die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung ist rechtswirksam.

Nach der gesetzlichen Regelung in § 314 Absatz 1 BGB und der damit nahezu wörtlich übereinstimmenden vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 19 Absatz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin ist eine fristlose Kündigung der Geschäftsverbindung dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dies ist hier der Fall. Grundlage der von der Antragsgegnerin ausgesprochenen fristlosen Kündigung war der Vorfall vom 1. Februar 2019 in der Filiale Delitzsch der Antragsgegnerin. Nach dem im Wesentlichen unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag der Antragsgegnerin eskalierte eine Meinungsverschiedenheit über die Höhe des verfügbaren Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto derart, dass die Antragsgegnerin ein Hausverbot aussprechen musste und schließlich die Polizei hinzugezogen wurde. Im Rahmen der Durchsetzung des Hausverbots beleidigte die Antragstellerin den Filialleiter der Antragsgegnerin und filmte diesen mit einer Digitalkamera. Ein derartiges Verhalten stellt einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht eines jeden Menschen dar; es ist rechtswidrig und muss von niemandem, auch nicht von einem Filialleiter einer Bank, geduldet werden. Dieser massive Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Filialleiters rechtfertigt auch die Annahme, dass eine sofortige Beendigung der Geschäftsbeziehung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig ist. Den Interessen der Antragstellerin ist dadurch, dass ihr eine Abwicklungsfrist von vier Wochen eingeräumt worden ist, hinreichend Rechnung getragen worden. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin aber nicht verpflichtet, diese im Alltagsleben immer mehr um sich greifende absolute Verrohung der Sitten im Umgang miteinander hinzunehmen. Im Übrigen habe ich nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Erklärungen der Antragsgegnerin zur Höhe des verfügbaren Guthabens zutreffend sind und dass die Antragstellerin diese Erklärungen bei ihrer Vorsprache auch erhalten hat. Sie hat sie offenbar nicht verstanden.

Der Wirksamkeit der Kündigung steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin möglicherweise einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat. Dies hat auch das OLG Dresden in der von den anwaltlichen Vertreterinnen der Antragstellerin zitierten Entscheidung so nicht entschieden und auch so nicht zum Ausdruck gebracht. Nach dem mir vorliegenden Sach- und Streitstand steht der Antragstellerin ein Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags auch nicht zu. Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Antragstellerin ein förmliches Antragsverfahren nach den §§ 31, 33 ZKG eingeleitet hat, also insbesondere einen Antrag gestellt hat, der die von § 33 Absatz 1 ZKG geforderten Angaben enthält. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin nicht gestellt, sodass sich mir die Frage nach einem Basiskontovertrag derzeit nicht stellt.

Zur gütlichen Beilegung des Streits kann ich deshalb nur vorschlagen, dass die Antragstellerin die ausgesprochene Kündigung hinnimmt und einen den Erfordernissen des § 33 Absatz 1 ZKG entsprechenden Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags stellt.

Lediglich abschließend und ohne jedwede Relevanz für den Inhalt der Entscheidung: Die Kündigungserklärung stammt vom 13. Februar 2019. Der Schlichtungsantrag ist am 23. Juni 2020 bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangen. Angesichts dessen erscheint die im Schlichtungsantrag ausgesprochene Bitte um eine zeitnahe Durchführung des Schlichtungsverfahrens reichlich deplatziert.“


Der Streitschlichter hatte sich im Berichtszeitraum mitunter mit der Frage zu befassen, ob ein bestimmtes Entgelt für die Verwaltung eines Basiskontos angemessen im Sinne des § 41 Absatz 2 ZKG ist, ob also das vereinbarte Entgelt den gesetzlich normierten Voraussetzungen an die Angemessenheitsprüfung standhält. In dem folgenden Schlichtungsvorschlag A 29/20 hat der Ombudsmann die Angemessenheit bejaht:


„Der Antragsteller ist Inhaber eines bei der Bank geführten Basiskontos, für das folgende Konditionen vereinbart wurden:

Kontopreis monatlich 5,50 Euro
Bediente Buchung 2,50 Euro
Beleghafte Buchung 1,00 Euro
Beleglose Buchung 0,30 Euro
Onlinebuchung 0,15 Euro
Bargeldverfügung9 Kostenlos
Elektronischer Auszug Kostenlos
SB-Auszug Kostenlos
girocard V PAY monatlich10 0,50 Euro
eBanking-TAN-Verfahren
sm@rtTAN plus-TAN Generator 11,50 Euro/einmalig
sm@rtTAN Photo Generator 14,90 Euro/einmalig
mobileTAN 0,10 Euro/SMS11
SecureGo 5 TAN/mtl. kostenlos
danach 0,05 Euro/TAN11

9   Abhebungen an fremden Geldautomaten führen zu je einer beleglosen Buchung, die mit 0,30 Euro bepreist wird.
10 Die Kartengebühr wird einmal jährlich im Voraus für das Kalenderjahr belastet. Bei einer unterjährigen Kündigung wird die Kartengebühr anteilig erstattet.
11 Das Entgelt wird nur berechnet, wenn mittels der mobilen TAN ein vom Kunden autorisierter Zahlungs- oder Wertpapierauftrag ausgeführt worden ist.


Der Antragsteller hält das Kontomodell für diskriminierend, wobei er insbesondere die berechneten Buchungspostenentgelte als zu hoch beanstandet. Er hält die berechneten Entgelte für unangemessen und sieht sich dadurch im Zugang zu den digitalen Zahlungsmöglichkeiten als beeinträchtigt an. Er verlangt die Bereitstellung eines günstigeren Kontomodells und Erstattung der zu viel erbrachten Zahlungen.

Die Bank tritt dem entgegen und erläutert ihre Kontomodelle. Sie macht geltend, das Basiskonto werde zu marktüblichen Preisen angeboten. Sie hat eine Aufstellung über das Nutzungsverhalten des Antragstellers in den letzten Monaten und über die berechneten Entgelte vorgelegt:

Den Schlichtungsantrag kann ich nicht befürworten.

Der Antragsteller beanstandet die Konditionen für sein Basiskonto ohne Erfolg. Einen Anspruch auf Gewährung günstigerer Kontoführungsbedingungen hat er ebenso wenig wie einen Erstattungsanspruch in Bezug auf die in der Vergangenheit geleisteten Entgelte. Diese sind mit Rechtsgrund als vertraglich geschuldete Leistungen gezahlt worden, weshalb zugunsten des Antragstellers kein Bereicherungsanspruch (§ 812 Absatz 1 BGB) begründet ist.


Montat Gesamtbetrag davon belegte Buchung Anzahl beleglose Buchungen davon min. Onlinekäufe/Rücklastschriften
Mai 25,15 Euro 18,90 Euro 63 56
Juni 40,20 Euro 34,20 Euro 114 110
Juli 33,70 Euro 27,30 Euro 91 80
August 12,50 Euro 6,90 Euro 23 20
September 10,08 Euro 4,20 Euro 14 14

Onlinekäufe meinen in der Tabelle Überweisungen an Finanzdienstleister wie Paypal, Microsoft Payments etc. Aus den Verwendungszwecken ergibt sich, dass fast keine Ausgabe erkennbar dem direkten Lebensunterhalt dient, sondern elektronischen Dienstleistungen (zum Beispiel Google), teilweise in sehr kleinen Beträgen. Vereinzelt vorgenommene Rücklastschriften sind ebenfalls gezählt worden, da auch diese Buchungsposten auslösen.

Für den Oktober haben wir bereits 39 Rücklastschriften mangels Kontodeckung verbuchen müssen.


Ich schicke voraus, dass ich vom Fortbestand der girovertraglichen Beziehungen und nicht von deren Beendigung ausgehe. Soweit der Antragsteller zuletzt ein Schreiben der Bank vom 10. September 2020 vorgelegt hat, mit dem die Bank die Auflösung des Kontos angekündigt und die Auffassung vertreten hat, der Antragsteller habe kein Interesse mehr an der Geschäftsbeziehung, hat die Bank dies mit ihrer im Schlichtungsverfahren abgegebenen Stellungnahme nicht aufgegriffen und sich insbesondere nicht auf ein ihr zustehendes Kündigungsrecht berufen. Das bezeichnete Schreiben der Bank ist nicht einmal als hinreichend bestimmte Kündigungserklärung auslegbar. Zu den Kündigungsvoraussetzungen im Rahmen von § 42 ZKG fehlt es ohnehin an jedem Vortrag. Das Zwischenspiel verdeutlicht wohl nur die wechselseitigen Gereiztheiten, die in der Sache nichts bringen.

Mit seiner Antragsbegründung macht der Antragsteller ohne Erfolg geltend, dass die geltenden Konditionen zur Kontoführung gesetzwidrig seien und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen nicht genügten. Die Kontoführungsbedingungen der Bank halten einer Rechtmäßigkeitskontrolle stand. Auch bei der Ausgestaltung eines Basiskontovertrags gilt zunächst der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Danach steht es der Bank wie jeder anderen Rechtspersönlichkeit grundsätzlich frei, zu welchen Bedingungen sie sich vertraglich binden will.

Die Vorschriften des ZKG enthalten zwar gewisse Beschränkungen der Vertragsfreiheit, soweit sie ausnahmsweise eine Pflicht zum Abschluss eines Basiskontovertrags vorsehen, also einen Kontrahierungszwang (§ 31 ZKG). Konkrete gesetzliche Vorgaben zum eigentlichen Vertragsinhalt betreffend die Kontoführungsentgelte gibt es dabei aber nicht.

Bei der Festlegung dieses Vertragsinhalts muss eine Bank allerdings allgemeine Vorgaben beachten. Eine kontoführende Bank darf das Basiskonto für den Kontoinhaber gemäß § 40 ZKG nicht zu Bedingungen führen, die benachteiligend sind im Vergleich zu den Bedingungen für Zahlungskonten, die für Verbraucher angeboten werden, die keine Inhaber von Basiskonten sind. Das Entgelt für die von der Bank erbrachten Dienste muss gemäß § 41 Absatz 2 ZKG angemessen sein. Für die Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die marktüblichen Entgelte sowie das Nutzerverhalten zu berücksichtigen.

Gegen diese Vorgaben hat die Bank nicht verstoßen. Insoweit beruft sich der Antragsteller ohne Erfolg auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 30. Juni 2020 – XI ZR 119/19, juris), aus der er im hier gegebenen Zusammenhang nichts zu seinen Gunsten herleiten kann. Der BGH hält das Entgelt für ein Basiskonto dann nicht für angemessen im Sinne der §§ 40, 41 Absatz 2 ZKG, wenn in dem verlangten Entgelt Kostenbestandteile enthalten sind, die entweder gar nicht oder jedenfalls nicht nur auf die Nutzer der Basiskonten umgelegt werden dürfen. Ausgeschlossen ist eine Bank namentlich mit der Umlage von Kosten, mit denen der mit der Führung von Basiskonten verbundene Zusatzaufwand oder die mit der Ablehnung eines Antrags auf Abschluss eines Basiskontos verbundenen Kosten allein auf die Inhaber von Basiskonten umgelegt werden sollen.

Gegen diese Grundsätze hat die Bank nicht feststellbar verstoßen. Das für das Basiskonto geltende Kontomodell entspricht vielmehr in der Kostenstruktur einem anderen Modell für ihren allgemeinen Kundenkreis (VR-Detail). Es stellt damit schon im Ansatz keine Spezialregelung dar, die sich allein an die Inhaber von Basiskonten richtet. Es kommt auch nicht darauf an, dass es noch weitere Kontomodelle mit einer abweichenden Kostenstruktur gibt. Außerhalb der bindenden Vorgaben zum Basiskonto ist die Bank nach den Grundsätzen zur Vertrags- und Preisfreiheit nicht gehindert, auch andere Leistungspakete anzubieten. Daraus kann der Antragsteller sich auch nicht die für ihn günstigsten Modalitäten aussuchen. Soweit es zum Beispiel das Modell VR-Aktiv gibt, bei dem Buchungsposten teilweise nicht bepreist werden, verschafft dies dem Antragsteller keinen Anspruch auf entsprechende Konditionen. Abgesehen davon, dass die fehlende Berechnung von Buchungsentgelten ohnehin nur bis zur Anzahl von 50 Buchungen gilt, folgt allein aus dem Vorhandensein von unterschiedlichen vertraglichen Modellen keine gesetzwidrige Entgeltberechnung, welche die Inhaber von Basiskonten unzulässig benachteiligt.

Die von der Bank berechneten Entgelte sind auch nicht unangemessen im Sinne von § 41 Absatz 2 ZKG. Sie werden dem Nutzungsverhalten als dem maßgeblichen gesetzlichen Orientierungspunkt gerecht. Die Bank hat aufgearbeitet, wie sich der Kostenanfall beim Antragsteller vor dem Hintergrund seines tatsächlichen Nutzerverhaltens darstellt. Es ist gänzlich verfehlt, wenn der Antragsteller geltend macht, dass ihm der Zugang zu digitalen Bezahlvorgängen versperrt würde. Der Antragsteller ist auch nach seiner Darstellung keineswegs gehindert, in beliebigem Umfang Zahlungsaufträge zu erteilen. Eine andere Frage ist es dagegen, ob die Bank ihm dafür auch noch günstigere Konditionen einräumen muss. Das Gegenteil ist der Fall.

Soweit der Antragsteller zum Beispiel im Juni 2020 insgesamt 114 beleglose Buchungen veranlasst hat, wird auch nach der Antragsbegründung nicht greifbar, weshalb der hierdurch veranlasste hohe Aufwand nicht Gegenstand zulässiger Bepreisung sein soll. Es beinhaltet einen wesentlichen Grundsatz marktüblicher Preisgestaltung, dass jemand, der besonders oft bestimmte Leistungen erbringen soll, dafür auch ein erhöhtes beziehungsweise an der Anzahl der zu erbringenden Leistungen ausgerichtetes Entgelt verlangt. Eine unzulässige Benachteiligung geht mit einer solchen Praxis nicht einher.

Die Antragsbegründung hat auch im Übrigen nicht aufgezeigt, dass die geltenden Konditionen unangemessen sind. Der Antragsteller stellt zwar pauschal in den Raum, dass die Konditionen nicht marktgerecht seien. Einen aussagekräftigen Vergleich der hier geltenden Konditionen mit den Marktgegebenheiten lässt die Antragsbegründung jedoch vermissen. Die Bepreisung von Buchungsposten ist amtsbekannt verbreitet und marktüblich. Sie ist als solche auch nicht rechtlich bedenklich, denn der BGH (vergleiche Urteil vom 27. Januar 2015 – XI ZR 174/13, juris) hat nur bestimmte Formularklauseln beanstandet, um die es hier nicht geht.

Ich kann den Antragsteller nach allem nicht in seinem Bestreben bestärken, günstigere Konditionen zu verlangen. Das sollte der Antragsteller akzeptieren und an seinen Ansprüchen nicht festhalten.“