Ein hoher Anteil der eingereichten Anträge auf Streitbeilegung betraf im Berichtszeitraum 2022 das Kreditgeschäft.
Viele Kunden stellten einen Streitbeilegungsantrag, weil die Bank sich geweigert hatte, einen Dispositionskredit einzuräumen, weil das Dispositionslimit gekürzt oder gelöscht wurde oder weil die Bank eine Überziehung des Limits nicht geduldet hat. Bei all diesen Fragen handelt es sich um geschäftspolitische Entscheidungen der Bank, in die im Streitbeilegungsverfahren nicht eingegriffen werden kann. Einen materiellen Anspruch auf Einräumung eines Kredits gibt es im deutschen Recht grundsätzlich nicht. Sofern die Antragsteller konkrete Forderungen erhoben haben, waren die Anträge zwar zulässig, aber im Hinblick auf die Privatautonomie unbegründet.
Bei Immobiliarkrediten gab es – wie in den Vorjahren – wieder eine Reihe von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen standen. Wird ein Darlehen vorzeitig zurückgezahlt und kann die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung vom Darlehensnehmer verlangen, so hat sie bei ihrer Berechnung zugunsten des Darlehensnehmers zu berücksichtigen, dass die Bank durch die vorzeitige Rückführung weniger Kreditrisiko trägt und Verwaltungsaufwand einspart. Diese den Schadenersatzanspruch der Bank mindernden Umstände sind angemessen zu bewerten, wobei in der Rechtsprechung gewisse Beurteilungsspielräume zugestanden werden, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach dem Ermessen der Bank ausgeschöpft werden können. Im Berichtszeitraum haben sich Beschwerdeführer mitunter darüber beschwert, dass sich die Bank bei schadensmindernden Parametern stets und ohne erkennbare Begründung am untersten Rand des Bewertungsspielraums orientiert haben. Soweit eine Berücksichtigung der Umstände des konkreten Darlehensverhältnisses durch die Bank nicht feststellbar war, haben die Antragsteller vom Ombudsmann Recht bekommen, wie der folgende Schlichtungsvorschlag S 128/22 aufzeigt:
Die beiden Antragsteller verlangen von der Antragsgegnerin die teilweise Erstattung zweier Vorfälligkeitsentschädigungen.
Zwischen den Parteien bestanden zwei Darlehensverträge:
- der Vertrag vom 16./23. August 2011 mit der Bearbeitungsnummer 01654xxxx0 über 50.000,00 Euro mit einer Sollzinsbindung bis zum 30. August 2031;
- der Vertrag vom gleichen Tag über ebenfalls 50.000,00 Euro betreffend ein KfW-Förderdarlehen mit der Bearbeitungsnummer 00754xxxx0 mit einer Sollzinsbindung bis zum 1. Juli 2022.
Beide Darlehen haben die Antragsteller im Herbst 2021 nach dem Verkauf der finanzierten Immobilie vorzeitig abgelöst.
Hierfür hat ihnen die Antragsgegnerin jeweils eine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Auf diese Berechnungen nehme ich Bezug.
Die Antragsteller haben die Berechnung für das Darlehen mit der Bearbeitungsnummer 01654xxxx0 durch die Verbraucherzentrale Bremen e. V. überprüfen lassen. Diese ist aufgrund ihrer Berechnung zu dem Ergebnis gelangt, die Berechnung seitens der Antragsgegnerin sei um 853,95 Euro überhöht. Die Antragsteller gehen davon aus, dass sich aufgrund dessen auch für das weitere Darlehen eine Reduzierung der Vorfälligkeitsentschädigung ergebe. Mit einer Minderung von 800,00 Euro wären sie einverstanden.
Sie monieren mit ihrem Schlichtungsantrag zudem eine Zinsforderung in Höhe von 390,98 Euro, die sie für unberechtigt halten.
Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Diese verweist darauf, dass sich die von der Verbraucherzentrale berechnete Differenz im Wesentlichen daraus ergebe, dass diese für das eingesparte Risiko und die ersparten Verwaltungskosten andere Werte angesetzt habe als sie. Die von ihr angenommenen Werte bewegten sich allerdings innerhalb der von der Rechtsprechung zugelassenen Spanne. Eine Zuvielberechnung von Zinsen sei nicht erfolgt. Dies legt sie in ihrer Stellungnahme im Einzelnen dar.
Der Schlichtungsantrag führt zur Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags.
1. Eine Zuvielberechnung von Zinsen seitens der Antragsgegnerin vermag ich allerdings hierbei nicht zu berücksichtigen. Aus dem Vorbringen der Antragsteller ergibt sich nicht, dass die Antragsgegnerin ihnen überhöhte Zinsen berechnet hat. In ihrer Stellungnahme vom 21. Juli 2022 hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar dargelegt, wie und weshalb es zu der ursprünglichen Fehlberechnung der Zinsen gekommen ist. Hierauf nehme ich Bezug. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
2. Die Annahme der Antragsgegnerin, wonach die von ihr angesetzten Werte für das entfallende Risiko für das Darlehen und für ersparte Verwaltungsaufwendungen sich innerhalb des von der Rechtsprechung zugelassenen Rahmens bewegen, trifft zu.
a) Bei der Beantwortung der Frage, wie hoch das Risiko der Nichttilgung anzusetzen ist, das durch die vorzeitige Rückführung eines Darlehens wegfällt, darf die Bank ihre Erkenntnisse und Erfahrungen im Zusammenhang mit der Tilgung des Darlehens einfließen lassen. Gleiches gilt für die Frage, welchen Verwaltungsaufwand die Bank durch die vorzeitige Rückführung einspart. Hinsichtlich dieser beiden Berechnungsfaktoren kommt deshalb der Bank ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den ein Gericht nicht auf Mark und Pfennig überprüfen kann und darf. Vielmehr ist die Kontrolle hier auf die Einhaltung dieses Beurteilungsspielraums beschränkt.
b) Der Abschlag für die entfallende Risikovorsorge ist hier sicherlich im untersten Bereich angesetzt worden. In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wurden insoweit Abschläge zwischen 0,05 Prozent und 0,06 Prozent (Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Wertpapier-Mitteilungen (WM) 1998, 1811, 1812 und WM 2000, 1145; OLG Köln, WM 1999, 1661, 1662) beziehungsweise von sogar nur 0,014 Prozent (OLG Schleswig, WM 1998, 861, 863) gemacht oder für zulässig erachtet. Damit hält sich der hier berechnete Abschlag von 0,014 Prozent gerade noch innerhalb des als zulässig erachteten Rahmens.
c) Ähnliches gilt für den Ansatz für den ersparten Verwaltungsaufwand. Üblicherweise liegt der von den Banken insoweit vorgenommene Abzug in einem Bereich von 20,00 bis 40,00 Euro, gelegentlich auch bei 50,00 Euro jährlich. Demnach bewegt sich auch hier der vorgenommene Abschlag gerade noch innerhalb des üblichen Bereichs.
3. Der Umstand, dass sich die zugrunde gelegten Werte innerhalb des von der Rechtsprechung zugelassenen Spektrums bewegen, besagt nicht gleichsam automatisch, dass der Ansatz dieser Werte deshalb auch richtig ist. Vielmehr hat die Bank, worauf der Antragsteller mit Recht hinweist, die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 7. November 2000 – XI ZR 27/00).
Insoweit sind mir allerdings von beiden Seiten, insbesondere auch von den Antragstellern, nur sehr wenige Informationen zuteilgeworden.
a) Für die Bewertung des durch die vorzeitige Rückführung entfallenen Risikos kommt es in erster Linie darauf an, ob im konkreten Fall ein solches erhöhtes Rückführungsrisiko bestand. Maßgeblich ist deshalb insbesondere, ob die Antragsteller mit der Bedienung des Darlehens Probleme hatten, ob es zu Zahlungsausfällen oder zu Zahlungsverzögerungen gekommen ist oder ob umgekehrt die Annuitäten jeweils vereinbarungsgemäß, also fristgerecht und in der vereinbarten Höhe, erbracht worden sind. Sicherlich mag das Verhältnis zwischen dem Beleihungswert und der Höhe der Darlehensforderung auch hier eine Rolle spielen, wenngleich dieses Verhältnis eher bei Abschluss des Darlehensvertrags und bei der Frage, ob überhaupt eine Darlehensgewährung in Betracht kommt, von Bedeutung ist. Solange aber die Annuitäten auf das Darlehen ordnungsgemäß erbracht werden, spielt diese Frage für die Bewertung des Kreditrisikos eine lediglich untergeordnete Rolle.
b) Für die Berechnung der ersparten Verwaltungsaufwendungen kommt es vornehmlich darauf an, welchen Verwaltungsaufwand das Darlehen bislang, in der Vergangenheit, verursacht hatte. Maßgeblich ist also auch insoweit, ob die Antragsteller zur Erbringung der Darlehensraten etwa gemahnt werden mussten, ob von ihnen etwa, vielleicht gar des Öfteren, einen Verwaltungsaufwand verursachende Anträge – ich denke etwa an Stundungsanträge oder Ähnliches – gestellt worden sind oder ob das Darlehen weitgehend ohne Schriftverkehr oder Telefonate abgewickelt worden ist. Hierzu gibt das Vorbringen beider Parteien nichts her. Berücksichtigen darf ich insoweit allerdings den bereits vom Bundesgerichtshof gebilligten Umstand, dass die Abwicklung von Darlehensverträgen hauptsächlich zu Beginn Verwaltungsaufwand erfordert, während die weitere, meist EDV-mäßige Durchführung in aller Regel keinen erheblichen Verwaltungsaufwand mit sich bringt (BGH, am angegebenen Ort).
4. Legt man all diese Prämissen zugrunde, also insbesondere den Umstand, dass die Antragsgegnerin sowohl beim entfallenen Risiko als auch bei dem ersparten Verwaltungsaufwand jeweils den untersten von der Rechtsprechung zugelassenen Wert angesetzt hat, so lassen sich gewisse Erfolgsaussichten für die Antragsteller im Falle der gerichtlichen Geltendmachung ihrer Erstattungsforderung nicht ausschließen. Jedenfalls den Wertansatz für das entfallene Kreditrisiko hätte ich in meiner beruflichen Tätigkeit als Richter trotz des der Antragsgegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums (siehe oben) nicht hingenommen und auf eine Korrektur gedrängt. Eine solche möchte ich den Parteien auch hier vorschlagen. Legt man etwa den Wert auf 0,05 fest, so ergäbe sich eine um etwa 75,00 Euro geringere Vorfälligkeitsentschädigung. Beim Ansatz eines Werts von 0,10 wäre die Vorfälligkeitsentschädigung um etwa 180,00 Euro geringer ausgefallen. In diesem Rahmen halte ich jede Bewertung und jeden Wertansatz für realistisch und rechtlich unangreifbar.
Hieraus resultiert der Vorschlag an die Parteien, den Streit dadurch zu beenden, dass die Antragsgegnerin den Antragstellern zur Abgeltung der im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche 130,00 Euro erstattet.
Im Berichtszeitraum sind in etlichen Verfahren wortwörtlich gleichlautende Regelungen in Preis- und Leistungsverzeichnissen (PuLV) verschiedener Banken einer AGB-rechtlichen Überprüfung unterzogen worden. Die Entgeltregelungen sehen eine Bepreisung für „sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit Grundpfandrechten …“ vor. Eine so weit gefasste Entgeltregelung kann in AGB-rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung kaum standhalten und begründet für den Antragsteller Erstattungsansprüche gegen die Bank im Falle von deren Verwendung. Misslich für die Bank ist hierbei, dass dies sogar unabhängig davon gilt, welcher (entgeltpflichtige oder nicht entgeltpflichtige) Sachverhalt auch immer unter Anwendung dieser unwirksamen Entgeltklausel von der Bank bepreist wurde. Alle Banken, die eine solche Klausel in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis haben, wären hier gut beraten, die Preisklausel auf die nach aktueller Rechtsprechung bepreisbaren Tatbestände zu reduzieren.
Im folgenden Schlichtungsvorschlag R 26/22 konnte der Antragsteller daher die Erstattung der berechneten Entgelte für Pfandfreigaben verlangen:
Die Antragstellerin hat ihren Schlichtungsantrag im Wesentlichen wie folgt begründet:
„Auf meinem land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz mit rund 440.000 m2 ist seit 1962 eine Grundschuld zu Gunsten der Volksbank Raiffeisenbank Nordoberpfalz in Höhe von 15.338 Euro eingetragen. Weitere Belastungen sind nicht eingetragen. Die Grundschuld ist nicht valutiert.
Im Juli 2021 habe ich hiervon eine unbedeutende Fläche von 6.626 m2 veräußert (ursprünglich Flurnummer 1038). Das Grundstück wurde hierbei zum Zwecke des Verkaufs in drei Parzellen geteilt und an drei Käufer veräußert.
Weder an der Werthaltigkeit noch an der Größe hat sich durch die Aufteilung etwas geändert. Für die Pfandfreigabe der nunmehr drei Parzellen hat die Bank die Gebühren in Höhe von 175 Euro gleich dreimal verlangt.
Sie beruft sich dabei auf Tz. 6.1.2 des Preis- und Leistungsverzeichnisses vom 1. Januar 2021, wonach ihr die Gebühr pro Pfandfreigabe zustehe.
Ich bin der Auffassung, dass es sich um einen einzigen Vorgang handelt und die Gebühr daher nur einmal verlangt werden darf. Aus dem Wortlaut von Tz. 6.1.2 des Preis- und Leistungsverzeichnisses kann ich nichts Gegenteiliges entnehmen.
Davon abgesehen wäre eine Gebühr in Höhe von 525 Euro meines Erachtens unverhältnismäßig und gemessen an der erbrachten Leistung deutlich überhöht.“
Die Bank tritt dem Anspruch entgegen und macht geltend, dass es sich bei den berechneten Gebühren um Preise für Einzelleistungen auf Wunsch des Kunden handele, die nach ihrem PuLV angemessen veranschlagt seien.
In Ziffer 6.1.2 PuLV sind unter anderem folgende Bestimmungen enthalten:
„Sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit Grundpfandrechten auf Wunsch des Kunden, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung der Bank dazu besteht. 175,00 Euro
Sonstige Erklärungen im Zusammenhang mit Grundpfandrechten auf Wunsch des Kunden, ohne dass eine gesetzliche Verpflichtung der Bank dazu besteht bei Beendigung der Geschäftsverbindung. 175,00 Euro“
Der Schlichtungsantrag ist begründet und sollte zur Erstattung führen.
Der Antragstellerin steht ein bereicherungsrechtlicher Erstattungsanspruch (§ 812 Absatz 1 BGB) zu, denn sie hat die streitigen Entgelte ohne Rechtsgrund geleistet. Die von der Bank verwendete Preisklausel ist als solche unwirksam und kann die berechneten Entgelte nicht rechtfertigen.
Die Preisklausel im PuLV benachteiligt einen Bankkunden als Sicherungsgeber in unangemessener Weise, weil sie eine unzulässige Preisnebenabrede für eine ohnehin entgeltfrei geschuldete Leistung enthält (vergleiche BGH, Urteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/2019, juris). Sie ist daher gemäß § 307 Absatz 1 und Absatz Nummer 1 BGB unwirksam.
Der BGH hat bereits mit Urteil vom 24. April 2018 (XI ZR 207/17, juris mit weiteren Nachweisen) entschieden, dass einem Sicherungsgeber aus einer Sicherungsabrede stets ein Anspruch auf entgeltfreie Rückgewähr des Sicherungsmittels zusteht, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er etwa eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (vergleiche BGH, am angegebenen Ort). Lässt sich die Bank die insoweit geschuldete Freigabe vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt und unwirksam ist.
Der vorliegende Sachverhalt fällt in diesen Regelungsbereich. Unstreitig lag den Entgelten eine nicht mehr valutierende Grundschuld zugrunde, an welche die Bank keine sicherungsvertraglichen Ansprüche oder sonstigen Rechte mehr knüpfen konnte. Solche sind jedenfalls nicht dargetan worden. Mit der Freigabe erfüllte die Bank daher eine ihr sowieso obliegende Pflicht, deren Erfüllung nicht zusätzlich bepreisbar war. Außerdem ergibt sich die Unzulässigkeit der Preisklausel aus der Unklarheitenbestimmung in § 305 c Absatz 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung von Klauseln zu Lasten des Klauselverwenders gehen müssen. Die fragliche Preisklausel sieht eine Abgrenzung zwischen jedenfalls unwirksamen Entgeltbestimmungen, namentlich für Treuhandabreden (im Sinne von BGH, Urteil vom 10. September 2019 - XI ZR 7/2019, juris), und anderen Konstellationen, die möglicherweise bepreisbar sind, überhaupt nicht vor und erfasst daher mit ihrer weiten Fassung („sonstige Erklärungen“) in zu beanstandender Weise auch Entgeltabreden für Leistungen, die nach der Rechtsprechung des BGH (am angegebenen Ort) überhaupt nicht preisfähig sind. Eine geltungserhaltende Reduktion auf einen gerade noch haltbaren Regelungsteil findet im Rahmen der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht statt und würde für den sich hier darbietenden Entgelttatbestand auch nicht weiterhelfen können. Die Bank sollte erstatten.