h) Andere Sachgebiete

Im Berichtszeitraum hat sich eine Bank dagegen gewehrt, dem Betreuer einer Kundin Zugang zu einem Schließfach zu gewähren. Der Ombudsmann klärte die Bank darüber auf, dass ein Zugang mit der Zielsetzung des Betreuers, sich Klarheit über den Inhalt des Schließfaches zu verschaffen, nicht verwehrt werden dürfe. Lediglich Verfügungen über Forderungen und Rechte sowie Wertpapiere der betreuten Antragstellerin bedürften gemäß § 1908 i in Verbindung mit § 1812 BGB einer Genehmigung des Gegenvormunds, wie der Schlichtungsvorschlag S 161/22 aufzeigt:


Die Antragstellerin unterhält ein Schließfach bei der Antragsgegnerin. Sie steht unter Betreuung aufgrund einer Anordnung des Amtsgerichts Esslingen. Der Aufgabenkreis des Betreuers umfasst die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post sowie die Vermögenssorge. Der Betreuer vertritt die Antragstellerin in dem Aufgabenkreis gerichtlich und außergerichtlich.

Der Betreuer verlangte für die Antragstellerin Zugang zu dem Schließfach.

Die Antragsgegnerin verweigert dem Betreuer den Zugang und verlangt einen von ihm unterschriebenen Auftrag, den der Betreuer am 10. August 2022 erteilt hat, sowie einen entsprechenden Gerichtsbeschluss zur Öffnung des Schließfaches. Sie beruft sich hierzu auf §§ 1831, 1908 i BGB. Das Amtsgericht Kirchheim unter Teck hat mit Beschluss vom 2. September 2022 einen entsprechenden Antrag des Betreuers abgelehnt, weil es eine Genehmigung nicht für erforderlich hält.

Das Beschwerdebegehren ist nur teilweise begründet.

Bei dem zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin abgeschlossenen Vertrag über die Nutzung des Schließfaches handelt es sich um einen Mietvertrag. Die Antragsgegnerin hat nur den Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen. Welche Dinge darin verwahrt werden, ist Sache des Kunden. Die Antragsgegnerin als Vermieterin hat bei Verlust der Zugangsmöglichkeit diese wiederherzustellen, also den Zugang zu ermöglichen. Dies bedingt die Öffnung des Schließfaches, gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung dritter Personen. Dieses Recht steht nicht nur der Antragstellerin, sondern auch deren Vertreter zu. Nach dem vorliegenden Ausweis vertritt der Betreuer die Kundin gerichtlich und außergerichtlich im Bereich der Vermögenssorge. Er ist also berechtigt, deren Rechte aus dem Mietvertrag mit der Antragsgegnerin geltend zu machen.

Einer gerichtlichen Genehmigung hierzu bedürfte es nur dann, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist und die Rechte des Betreuers entsprechend gesetzlich eingeschränkt sind. Das kann ich aber nur eingeschränkt feststellen.

Welche Relevanz in dem Zusammenhang die Regelungen in §§ 1831, 1908 i BGB haben sollen, erschließt sich mir nicht. Durchgelesen hat die Vorschriften offensichtlich niemand, weil sie keinerlei Aussage dazu treffen, welche Rechtsgeschäfte einer Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürfen. Empfehlungen eines Bankenverbandes sind im Übrigen rechtlich unerheblich.

§ 1908 i BGB ordnet an, dass auf die Betreuung Vorschriften aus dem Bereich der elterlichen Sorge beziehungsweise der Vormundschaft anzuwenden sind. Hieraus folgt, dass der Betreuer durchaus für bestimmte Geschäfte der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, zum Beispiel gemäß § 1822 Nummern 1 bis 4, 6 bis 13 BGB, deren Voraussetzungen hier aber nicht vorliegen.

Nach § 1908 i BGB gilt für einen der Betreuer aber auch die Beschränkung des § 1812 BGB. Danach bedarf der Betreuer für eine Verfügung über eine Forderung oder ein sonstiges Recht aufgrund derer beziehungsweise dessen die Betreute eine Leistung verlangen kann, der Genehmigung eines Gegenvormundes und, falls dieser nicht bestellt ist, nach Absatz 3 der Vorschrift der Genehmigung des Betreuungsgerichts.

Nun ist die Öffnung des Bankschließfachs und die Nachschau nach dessen Inhalt keine Verfügung über die Ansprüche der Betreuten gegenüber der Antragsgegnerin. Hierzu ist keine Genehmigung eines eventuellen Gegenvormundes beziehungsweise des Betreuungsgerichts erforderlich.

Die Antragsgegnerin weist jedoch darauf hin, dass sich die Antragstellerin durch ihren Betreuer sich nicht nur über den Inhalt des Bankschließfachs unterrichten will, sondern dieses auch auflösen möchte. Die Entgegennahme des Inhalts des Bankschließfachs beinhaltet die Erfüllung der Verpflichtungen der Antragsgegnerin aus dem Vertrag über das Schließfach und damit eine Verfügung, für die die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich ist. Der Mieter eines Schließfaches hat gegen die Vermieterin auch einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der in das Mietobjekt eingebrachten Gegenstände. Diese Verpflichtung wird durch die Antragsgegnerin durch die Überlassung des Inhalts des Schließfaches erfüllt. Zweck der Vorschrift ist es, die Betreute vor der Gefahr von Veruntreuungen durch den Betreuer zu schützen (Lafontaine/Herberger, juris PraxisKommentar BGB, § 1812 BGB Randnummer 1). Damit erfordert auch der Zweck der Vorschrift eine Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn die im Schließfach befindlichen Gegenstände herausgenommen werden sollen. § 1813 Absatz 1 Nummer 1 BGB nimmt hiervon allerdings die Annahme von Gegenständen aus, die nicht in Geld oder Wertpapieren bestehen.

Nachdem der Inhalt des Schließfaches nicht feststeht, kann bisher nicht beurteilt werden, ob diese Voraussetzung vorliegt.

Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen schlage ich vor, dass die Antragsgegnerin dem Betreuer ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts Zugang zu dem Schließfach gewährt, um dessen Inhalt festzustellen.

Nach Feststellung des Inhalts teilt der Betreuer dem Betreuungsgericht diesen mit und beantragt beim Betreuungsgericht eine Genehmigung für die Entgegennahme der Gegenstände beziehungsweise die Erteilung eines Negativbescheids.


In mehrere Verfahren haben sich Kunden dagegen gewehrt, in den Räumlichkeiten einer Bank eine Coronaschutzmaske zu tragen. Man könne als Bankkunde nicht gegen seinen Willen zum Tragen einer solchen Maske genötigt werden, so die Beschwerdeführer. Der Ombudsmann klärte darüber auf, dass die Bank schon qua Hausrecht das Tragen einer Schutzmaske anordnen dürfe, keinesfalls aber der Tatbestand der Nötigung (des Bankkunden) vorliegt. Daneben wird klargestellt, dass ein Bankkunde kein Recht auf Einräumung oder Aufrechterhaltung eines Überziehungskredites hat. Eine Vielzahl von Bankkunden geht davon aus, dass ein solcher Anspruch besteht, wie der Schlichtungsvorschlag R 12/22 zeigt:


Die Antragstellerin beschwert sich über die von der Antragsgegnerin praktizierten Geschäftsmodalitäten bei Kontoüberziehungen und darüber, dass die Bank ein Betreten ihrer Geschäftsräume nur mit Coronaschutzmaske gestatten will.

Die Bank tritt dem entgegen und berichtet über die inzwischen erfolgte Kündigung des Dispositionskredits. Sie hält an der Maskenpflicht fest.

Der Schlichtungsantrag, der wohl besser als Streitschrift zu bezeichnen wäre, ist nicht begründet. Das Verlangen der Antragstellerin ist sowohl nach der überheblichen und distanzlosen Wortwahl als auch in rechtlicher Hinsicht verfehlt.

Was die Antragstellerin im Einzelnen hinsichtlich der Überziehungsmöglichkeit geltend machen will, ist anhand der Antragsschrift schwerlich auszumachen. Nachdem die Bank vorgetragen hat, dass der Überziehungskredit aufgekündigt wurde, sollte die Antragstellerin akzeptieren, dass eine solche Kündigung rechtswirksam ist. Die Aufkündigung der Überziehungsmöglichkeit ist nach Ziffer 19.2 der zugrunde liegenden AGB und nach Ziffer 9.2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen ohne Weiteres möglich. Kredite, für die weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

Einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Überziehungsmöglichkeiten hat die Antragstellerin nicht. Für Bankkunden besteht grundsätzlich überhaupt kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Darlehensgewährung. Auch der Überziehungskredit ist ein Darlehen, denn die Bank gestattet damit die Nutzung eigener Finanzmittel. Ob und in welchem Rahmen die Bank Überziehungen zulässt, kann ein Kunde nicht einseitig bestimmen.

Soweit eine Überziehung erfolgt, sind dafür natürlich Zinsen zu zahlen. Diese fallen auch dann und gegebenenfalls sogar höher an, wenn eine Überziehung nicht vereinbart oder aufgekündigt ist und nur zeitweilig oder fallweise geduldet wird.

Auf der Einhaltung von Coronaschutzmaßnahmen besteht die Bank mit Recht. Abgesehen von den einzuhaltenden öffentlich-rechtlichen Coronaschutzvorschriften schließt schon das von der Bank wahrgenommene Hausrecht auch die Berechtigung ein, uneinsichtigen Kunden das Betreten der Geschäftsräume zu untersagen, selbst wenn diese an sich ein verständliches Interesse daran haben, etwa wegen eines anstehenden Vertragsschlusses (hier: Onlinebanking) die Geschäftsräume aufzusuchen. Soweit die Antragstellerin sich auf ein ihr vorliegendes Attest beruft, das sie wohl vom Tragen einer Maske befreien soll, das sie aber gleichwohl nicht vorlegen will, ändert dies überhaupt nichts an dem Bestimmungsrecht der Bank. Die Antragstellerin kann von niemandem verlangen, mit ihr ohne Coronaschutz in Kontakt zu treten. Außerdem muss die Antragstellerin sich fragen lassen, wozu denn ein angeblich vorhandenes Attest überhaupt dienen soll, wenn sie es nicht vorlegen will.

Die gegen die Bank gerichteten Vorwürfe der Nötigung und der Diskriminierung sind abwegig. Eine Nötigung begeht allenfalls die Antragstellerin, wenn sie anderen Menschen einen persönlichen Kontakt ohne Coronaschutz aufzwingen will. Das sollte sie sich wortwörtlich im unmittelbar strafrechtlichen Sinne (§ 240 Strafgesetzbuch) zu Herzen nehmen und weiter beachten, dass durch ein schutzwidriges Verhalten auch noch weitere schwerwiegende Delikte verwirklicht werden können.

Soweit die Antragstellerin sich partout nicht der absoluten Mehrheit in der Bevölkerung anschließen will, die klaglos bereit ist, sich und andere Menschen vor Krankheit und Tod zu schützen, sondert sie sich selbst ab und wird nicht diskriminiert.

Ihre Beanstandungen sollte die Antragstellerin fallen lassen.