b) Kontoführung

Bei der Einführung oder Anhebung von Kontoführungsgebühren bedienten sich Banken regelmäßig einer Fingierung der Zustimmung des Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach galt ihre Zustimmung zur Vertragsänderung nach Ablauf einer bestimmten Frist als erteilt, wenn die Kunden nicht aktiv widersprachen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. April 2021 (Aktenzeichen XI ZR 26/20) im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Postbank jedoch für unwirksam, weil solche Klauseln Kunden unangemessen benachteiligten. Nach dieser Rechtsprechung unterliegen Allgemeine Geschäftsbedingungen zur Annahme einer stillschweigenden Zustimmung des Bankkunden zu Vertragsänderungen, die nicht nur Anpassungen von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen zum Gegenstand haben, sondern eine fingierte Zustimmung des Kunden für sämtliche Geschäftsbeziehungen und ohne inhaltliche oder gegenständliche Beschränkung für jede vertragliche Änderungsvereinbarung vorsehen, der Inhaltskontrolle. Danach sind solche Klauseln im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam.

Die von den Banken verwendeten Geschäftsbedingungen haben in Ziffer 1 (2) und 12 (5) einen Änderungsmechanismus mit einer solchen Zustimmungsfiktion im Sinne der Rechtsprechung vorgesehen und sind auch regelmäßig angewendet worden. Diese Bestimmungen sind insgesamt unwirksam und keiner Aufspaltung in gerade noch wirksame und unwirksame Vertragsbestandteile zugänglich. Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof betont, dass eine Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sei, wenn die Bank eine ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu neuen Vertragskonditionen einhole, also eine beiderseitige Änderungsvereinbarung getroffen werde.

Eine große Anzahl von Beschwerden war im Berichtszeitraum ebenso wie im vorangegangenen Jahr darauf gerichtet, dass die Bank die berechneten Kontoführungsgebühren beziehungsweise Entgelte, die auf eine unwirksame Vereinbarung zurückgingen, erstatten möge.

Viele Banken fanden auch im zweiten Jahr nach Veröffentlichung des oben genannten Urteils des Bundesgerichtshofs in den Streitbeilegungsverfahren nicht zu einer rechtserheblichen Verteidigung: So wurde auf Empfehlung des BVR nahezu regelmäßig eingewendet, dass mehr als drei Jahre zurückliegende, zustimmungslose Vertragsänderungen rechtswirksam (geworden) seien, wenn der Kunde die Entgelterhöhung widerspruchslos bezahlt habe. Im Vertrauen auf diese Empfehlung haben viele Banken die Einrede der Verjährung nicht erhoben, obwohl der Antragsteller auch Entgelte aus verjährter Zeit verlangte.

Die Erhebung der Einrede der Verjährung bewirkt im Streitbeilegungsverfahren, dass der Ombudsmann die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens ablehnt, vergleiche § 3 Absatz 1 Buchstabe h VerfO. Da die Frage der materiellen Verjährung des Erstattungsanspruches höchstrichterlich noch nicht geklärt ist und im Schlichtungsverfahren einer solchen Klärung nicht vorgegriffen werden soll, haben die Ombudsleute die Ablehnung der Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens auf die Vorschrift des § 3 Absatz 2 Buchstabe a VerfO gestützt.

Mitunter wurde die Einrede der Verjährung erhoben, mit dem Hinweis, dass die Entgelterhöhung mehr als drei Jahre zurückliege, auch wenn der Antragsteller nur die überzahlten Entgelte im unstreitig nicht verjährten Zeitraum ab dem Jahr 2018 verlangte. Hier wurde der Tatbestand und die daraus resultierende Rechtsfolge verwechselt. Auch dies ist keine zielführende Verteidigung.

Die Ombudsleute der Kundenbeschwerdestelle haben die Parteien regelmäßig darüber belehren müssen, dass die sogenannte Dreijahreslösung nicht auf das giro- oder depotvertragliche Rechtsverhältnis übertragen werden kann, wie der Schlichtungsvorschlag K 18/22 zeigt:


Der Antragsteller verlangt mit seinem am 23. Januar 2022 bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangenen Schlichtungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 – die Erstattung der ihm seit dem 1. April 2016 berechneten Entgelte für die Kontoführung.

Betroffen ist das Konto mit der Nummer 387xx. Eröffnet wurde dieses Konto nach den mir vorliegenden Unterlagen am 19. Juni 1990. Unter dem 31. Mai 1996 vereinbarten die Parteien zudem die Nutzung des Btx-Computer-Dialogs. Auf Wunsch des Antragstellers wurde das Konto zum 31. Dezember 2019 geschlossen.

Es ist unstreitig, dass für dieses Konto erstmals zum 1. Januar 2017 ein Entgelt für die Kontoführung von 3,30 Euro monatlich eingeführt worden ist.

Der Antragsteller hat die Höhe seiner Forderung mit 141,30 Euro beziffert. Er verlangt zudem Herausgabe des Nutzungsersatzes in Form einer Verzinsung des Erstattungsbetrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Antragsgegnerin vertritt die sogenannte Dreijahreslösung und legt deshalb die am 1. Januar 2018 geltende Entgeltregelung als vereinbart zugrunde. Gleichwohl hat sie dem Antragsteller angeboten, ihm 9,46 Euro zu erstatten.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2022 hat sie sich zudem auf Verjährung berufen.

1. Soweit der Antragsteller Erstattungsansprüche geltend macht, die sich auf Entgelte beziehen, die ihm vor dem 1. Januar 2019 berechnet worden sind, ist von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens abzusehen, weil eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist, § 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung.

Der am 23. Januar 2022 bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangene Schlichtungsantrag hat die Hemmung der Verjährung des Erstattungsanspruchs jedenfalls in Bezug auf diejenigen Entgelte bewirkt, die dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 2018 berechnet worden sind, §§ 195, 199 Absatz 1, 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB. Dies ist unproblematisch und bedarf keiner näheren Begründung. Eine Hemmung der Verjährung des Erstattungsanspruchs wegen der im Jahr 2018 berechneten Entgelte ist demgegenüber nicht erfolgt. Insbesondere hat das Aufforderungsschreiben des Antragstellers vom 30. Dezember 2021, und zwar selbst dann, wenn es der Antragsgegnerin noch im Jahr 2021 zugegangen ist, keine die Verjährung hemmende Wirkung.

Problematisch ist allerdings die Verjährungsfrage, soweit sich der Erstattungsanspruch auf Entgelte bezieht, die dem Antragsteller vor dem 1. Januar 2019 berechnet wurden. Klar ist lediglich, dass die Antragsgegnerin die Einrede der Verjährung erhoben hat und diese auch in einem eventuellen Rechtsstreit erneut erheben wird. Die Frage, wann die Verjährung eines Anspruchs auf Erstattung von zu Unrecht berechneten Kon-toführungsentgelten beginnt, ist aber bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Verbraucherschützer und Bankkunden beziehen sich insoweit auf die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Juni 2021 in den Verfahren C-776/19 bis C-782/19. Der Europäische Gerichtshof hat dort entschieden, dass Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen sind, dass sie einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach die Stellung eines Antrags durch einen Verbraucher auf Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliegt, wenn diese Frist zum Zeitpunkt der Annahme des Darlehensangebots – in dieser Entscheidung ging es tatsächlich um einen Darlehensvertrag und nicht etwa um Kontoführungsentgelte - zu laufen beginnt und es somit möglich ist, dass der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von sämtlichen Rechten hatte, die ihm aus dieser Richtlinie erwachsen. Aus dieser Entscheidung wird der Schluss gezogen, dass die dreijährige Verjährung nicht – wie bislang angenommen – mit der jeweiligen Zahlung oder Berechnung der Kontoführungsentgelte, sondern erst dann beginnt, wenn der Bankkunde vom aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der Gebührenanpassungsklausel erfährt.

Legt man demgegenüber die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Erstattungsansprüchen (vergleiche etwa BGH, Urteil vom 28. Oktober 2014 – XI ZR 17/14) zugrunde, dann ist von einer dreijährigen Verjährung des Erstattungsanspruchs gemäß §§ 195, 199 Absatz 1 BGB und deren Beginn mit dem Zeitpunkt der Berechnung der Entgelte auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hinsichtlich der „Kenntnis“ als dem für den Beginn der Verjährung maßgeblichem Kriterium zu unterscheiden: für den Beginn der Verjährung reicht die Kenntnis der Tatsachen, die die Missbräuchlichkeit begründen, aus. Dass der Anspruchsberechtigte hieraus auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht, ist für den Beginn der Verjährung nicht erforderlich. Wer die Tatsachen kennt, die den Missbrauch begründen, der erkennt auch den Missbrauch, und zwar auch dann, wenn er die Tatsachen nicht als Missbrauch bewertet.

Ob der Bundesgerichtshof im Hinblick auf die genannten Entscheidungen des europäischen Gerichtshofs diese seine Rechtsprechung in Zukunft ändern wird, halte ich für zumindest zweifelhaft. Meiner Meinung nach ist die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs richtlinienkonform und widerspricht somit nicht europäischem Recht. Ich bin mir insoweit deshalb relativ sicher, dass der vom Antragsteller geltend gemachte Erstattungsanspruch verjährt ist, soweit er sich auf Entgelte bezieht, die vor dem 1. Januar 2019 berechnet worden sind.

Allerdings: Bei der Frage, wann die Verjährung des Anspruchs auf Erstattung unrechtmäßig berechneter Kontoführungsentgelte beginnt, handelt es sich um eine grundsätzliche Rechtsfrage. Sie betrifft Hunderte von Banken, Tausende von Kunden und wahrscheinlich mehrere Millionen von Konten und letztlich Kosten der Banken im mindestens zweistelligen Millionenbereich. Eine Rechtsfrage von solcher Tragweite kann nicht in einem Schlichtungsverfahren durch einen Ombudsmann entschieden werden, sondern nur durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Nur dieses hat Bindungswirkung zwischen den Streitparteien und nur diesem kommt darüber hinaus die erforderliche Autorität zu. Nach meiner Kenntnis gibt es bereits Bemühungen, zu dieser Frage eine nochmalige Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem Musterprozess herbeizuführen. Bis dahin haben sich Ombudsleute aus dieser Rechtsfrage herauszuhalten. Insoweit ist deshalb von einer Schlichtung abzusehen, § 3 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung. Dies hat zur Folge, dass ich den Parteien lediglich einen Schlichtungsvorschlag wegen der ab dem 1. Januar 2018 berechneten Entgelte unterbreiten kann und sie im Übrigen darauf verweisen muss, die hierzu irgendwann ergehende Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die für Klarheit sorgen wird, abzuwarten.

2. In Bezug auf die dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 2018 berechneten Entgelte ist der Schlichtungsantrag überwiegend begründet.

Der Antragsteller kann von der Antragsgegnerin gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1, 1. Fall BGB die Erstattung der ihm im Jahr 2019 berechneten Entgelte für die Kontoführung verlangen. Die von der Antragsgegnerin bemühte Dreijahreslösung kommt nicht zur Anwendung. Der Erstattungsbetrag ist aber – jedenfalls auf der Grundlage von § 818 Absatz 1 BGB - nicht mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Dazu nunmehr im Einzelnen:

a) Mit Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 – hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam sind.

Die von der Bank im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit durchgeführten Entgeltänderungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben einen Änderungsmechanismus mit einer derartigen umfassenden Zustimmungsfiktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgesehen. Die hierauf gestützten Entgelterhöhungen sind mithin dem Antragsteller gegenüber nicht wirksam geworden. Dass der Antragsteller diesen von der Antragsgegnerin angebotenen Änderungen nicht ausdrücklich zugestimmt hat, ist unstreitig.

Dies hat zur Folge, dass zwischen den Parteien die von ihnen zuletzt mit ausdrücklicher Erklärung vereinbarte Entgeltregelung bis zu einer einvernehmlichen Einigung über eine andere Entgeltregelung weiterhin galt und gilt. Dies ist nach den mir vorliegenden Informationen diejenige Entgeltvereinbarung, die am 31. Mai 1996 getroffen worden ist. Diese sah die unentgeltliche Kontoführung vor.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2016 im Verfahren VIII ZR 241/15. Der Annahme der Antragsgegnerin, dass die Entgeltsituation, die am 1. Januar 2018 bestanden hat, als vereinbart gilt und dass sich die Höhe eines dem Antragsteller zustehenden Erstattungsanspruchs lediglich aus der Differenz der ihm tatsächlich in Rechnung gestellten Entgelte zu den am 1. Januar 2018 geltenden Entgelten berechnet (sogenannte Dreijahreslösung), vermag ich deshalb nicht zu folgen.

Die Dreijahreslösung kann auf Kontoverträge nicht angewandt werden. Der BGH hat in der genannten Entscheidung zwar entschieden, dass bei langjährigen Energielieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, durch die Unwirksamkeit oder die unwirksame Einbeziehung einer Preisanpassungsklausel eine Regelungslücke entsteht. Diese ist regelmäßig im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dadurch zu schließen, dass der Kunde die Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Diese ersichtlich auf Energielieferungsverträge zugeschnittenen Erwägungen sind auf Kontoverträge der hier vorliegenden Art nicht übertragbar. Diese Dreijahreslösung stützt sich nämlich auf eine Besonderheit, die für Energielieferungsverträge zutreffen mag, die aber bei einem Vertrag über die Führung eines Girokontos schlichtweg nicht gegeben ist. Diese Besonderheit hat Bezug auf die gesetzliche Regelung in § 306 BGB. Der Gesetzgeber hat dort in Absatz 1 angeordnet, dass grundsätzlich dann, wenn eine in einem vorformulierten Vertrag enthaltene Bestimmung unwirksam ist oder nicht Vertragsinhalt geworden ist, der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt. Anstelle der unwirksamen Klausel gilt das Gesetz, Absatz 2. Eine Ausnahme gilt nach Absatz 3 aber dann, wenn das Festhalten an dem „Restvertrag“ einschließlich der gesetzlichen Regelung eine unzumutbare Härte für eine der Parteien darstellen würde. Einen solchen Fall einer unzumutbaren Härte hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bei Energielieferungsverträgen angenommen. Er meint, es „bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essentiellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag gemäß § 306 Absatz 3 BGB insgesamt unwirksam wäre“. Diese Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel und damit die Unwirksamkeit des Energielieferungsvertrags insgesamt führt nach Ansicht des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zu einer Regelungslücke, die im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Diese hat er in dem oben dargestellten Sinn geschlossen.

Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Hier geht es nicht um langfristige Energielieferungsverträge mit zahllosen Kunden und mit spezifischen Kostendeckungsmechanismen, deren Funktionsweise noch dadurch erschwert wird, dass die Versorgungsunternehmen – was der Kunde auch weiß - selbst die Energie zu stark schwankenden Preisen beschaffen und natürlich kostendeckend weitergeben müssen. Bei Bankverträgen vermögen demgegenüber solche betriebswirtschaftlichen Erwägungen nach Ansicht des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs die einschränkungslose Zustimmungsfiktion nicht zu rechtfertigen (Urteil, am angegebenen Ort, Randnummer 31, zitiert nach juris). Erst recht geht es nicht um eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließende Regelungslücke. Eine Vertragslücke liegt hier im Verhältnis zwischen den Parteien nicht vor. Die Parteien haben zuletzt am 31. Mai 1996 einen Vertrag mit einer bestimmten Entgeltregelung geschlossen. Diese sieht eine Kontoführung für ein bestimmtes Entgelt, hier die unentgeltliche Kontoführung, vor. Bei ausbleibender oder unwirksamer Vertragsänderung gilt der Vertrag mit diesem Inhalt fort, wie dies § 306 Absatz 1 BGB vorsieht. An die Anwendung von § 306 Absatz 3 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Entgeltregelung oder gar des Kontovertrags ist hier nicht ernsthaft zu denken. Die entgeltfreie Kontoführung war über Jahre und Jahrzehnte hinweg Standard und sie ist auch heute noch anzutreffen. Dass das Festhalten an der bisherigen Entgeltregelung für die Bank eine unzumutbare Härte darstellt, ist von der Antragsgegnerin auch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen hat der gleiche VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 9. Februar 2011 – VIII ZR 295/09 klargestellt, dass eine nach § 306 Absatz 3 BGB die Unwirksamkeit des Vertrags begründende Unzumutbarkeit einer Partei, an einem Vertrag zu den bestehenden Bedingungen festzuhalten, dann nicht vorliegt, wenn diese Partei die Möglichkeit hat, sich durch Kündigung von dem Vertrag zu lösen, und zwar auch dann, wenn dies nur durch eine ordentliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist der Fall ist. Akkurat diese Konstellation liegt hier aber vor. Die Antragsgegnerin kann sich, wie dies Banken derzeit auch praktizieren, jederzeit durch eine Kündigung auf der Grundlage von Ziffer 19 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von dem Vertrag lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an das vereinbarte Entgelt gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (ebenso schon BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08; Urteil vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07). Auch dies steht der Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinne der Dreijahreslösung entgegen.

Somit bemüht die Antragsgegnerin die Dreijahreslösung ohne Erfolg.

c) Dies hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller sämtliche Entgelte für die Kontoführung ohne Rechtsgrund berechnet hat. Dies begründet den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB. Dass dieser dem Antragsteller zustehende Anspruch nicht verjährt ist, soweit er sich auf Entgelte bezieht, die ihm nach dem 31. Dezember 2018 berechnet worden sind, habe ich bereits dargelegt.

Die konkrete Höhe dieses dem Antragsteller zustehenden Erstattungsanspruchs wegen der im Jahr 2019 berechneten Entgelte vermag ich nicht festzustellen. Der Antragsteller hat davon abgesehen, die Erstattungsforderung detailliert nach Zeitabschnitten darzulegen. Allerdings ist den Parteien die Höhe dieses Anspruchs bekannt. Sie ergibt sich zumindest aus der Entgeltaufstellung für das Jahr 2019.

d) Der dem Antragsteller demnach zustehende Erstattungsbetrag ist nicht in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2011 – XI ZR 212/10 – entschieden hat, dass ein Bereicherungsgläubiger – das ist hier der Antragsteller – nach § 818 Absatz 1 BGB Anspruch auf Erstattung der von der Bank aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beträgen gezogenen Nutzungen hat und dass dann, wenn Geld Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruchs herauszugeben sind. Die Höhe der von der Bank gezogenen Nutzungen ist dann, wenn hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) zu schätzen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen (BGH, am angegebenen Ort). Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass bei dieser Schätzung „das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verfügung stand, zu berücksichtigen“ sind (Randnummer 25, zitiert nach juris). Die aus dieser Entscheidung gezogene Vermutung, dass Banken Erstattungsbeträge immer mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hätten, trifft deshalb in dieser Allgemeinheit nicht zu. Dies konnte der Bundesgerichtshof für den dort zu entscheidenden Fall, bei dem es um den Zeitraum von 2003 bis 2008 ging, guten Gewissens annehmen. Von solchen Nutzungsvorteilen aus zu Unrecht erlangtem Geld kann man heutzutage – und auch schon seit 2018 – allenfalls noch träumen. Die Zeiten, zu denen Banken Geld mit solchem Gewinn anlegen konnten, sind lange vorbei. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung von dieser Vermutung auch keinen Gebrauch mehr gemacht, sondern vom Anspruchsberechtigten einen konkreten Sachvortrag zur Ertragslage des Bereicherungsschuldners – das ist die Bank – verlangt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2017 – IV ZR 176/15). An einem solchen Sachvortrag fehlt es hier.

Aus diesen Gründen und angesichts des Umstandes, dass die Verzinsung demnach allenfalls einen minimalen Betrag ausmachen wird, halte ich es für gut vertretbar, dem Antragsteller im Rahmen einer Schlichtung vorzuschlagen, dass er sich mit dem Erstattungsbetrag zufriedengeben soll. Dies gilt auch für einen eventuellen Zinsanspruch wegen Schuldnerverzugs, §§ 280 Absatz 2, 286, 288 Absatz 1 BGB.

Zur gütlichen Beilegung des Streits wegen der dem Antragsteller ab dem 1. Januar 2019 berechneten Entgelte schlage ich deshalb vor, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller diese Entgelte in voller Höhe, aber ohne Verzinsung erstattet. Eine seitens der Antragsgegnerin eventuell bereits erfolgte Erstattung ist hierauf anzurechnen. Wegen der dem Antragsteller vorher berechneten Entgelte müssen die Parteien die zu erwartende Entscheidung des Bundesgerichtshofs abwarten.


Im Berichtszeitraum hat schließlich eine von einer Rechtsanwaltskanzlei eigens hierzu gegründete Gesellschaft in mehreren Hundert Fällen Ansprüche auf Erstattung von Kontoführungsgebühren gegen verschiedene Mitgliedsinstitute geltend gemacht. Diese wurden per Treuhandabrede von den Bankkunden an diese Gesellschaft abgetreten. Dabei verlangte die Gesellschaft als Zessionarin mangels eigener Kenntnis von den Banken zunächst Auskunft zu erteilen, wie hoch der Erstattungsanspruch sei, also der Differenzbetrag zwischen den wirksam vereinbarten und den tatsächlich berechneten Bankentgelten. In einer weiteren Stufe verlangte die Gesellschaft die Begleichung des so ermittelten Erstattungsbetrags zuzüglich Herausgabe der Nutzungen.

Auch Bankkunden haben diesen bequemen Weg gewählt und in einem Stufenantrag zunächst Auskunft der Bank und sodann Leistung des so ermittelten Erstattungsbetrags verlangt.

Die Ombudsleute haben aus verschiedenen Gründen von der Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens abgesehen, wie der folgende Bescheid im Verfahren S 426/21 aufzeigt, der sich am Ende der Ausführungen doch noch zu materiellen Fragen der Durchsetzung bereicherungsrechtlicher Ansprüche verhält:


Die Antragstellerin unterhält bei der Antragsgegnerin seit 1990 beziehungsweise 2010 zwei Girokonten (IBAN DE29xxxx und DE73xxxx), die zunächst kostenlos geführt wurden.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) führt die Antragstellerin aus, dass sie Entgelterhöhungen nicht explizit zugestimmt habe und fordert von der Antragsgegnerin Erstattung der Kontoführungsentgelte für die Zeit ab Januar 2018.

Hierzu verlangt sie vorab von der Antragsgegnerin Auskunft über alle Gebühren in den Jahren 2018 bis einschließlich 2021 hinsichtlich beider Konten, insbesondere bezüglich Strafgebühren und Kontoabschlussgebühren.

In einem zweiten Schritt verlangt sie Erstattung aller Gebühren zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 15. Dezember 2021.

Die Antragsgegnerin beruft sich auf nachträgliche Vereinbarungen der Kundenstammverträge unter Einbeziehung der AGBs, Sonderbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses am 8. Februar 2010 sowie 11. März 2016. Sie führt aus, dass das monatliche Entgelt von 6 Euro bereits am 1. April 2015 eingeführt worden sei. Durch den Änderungsmechanismus sei es nur zum 1. Januar 2019 zu einer Erhöhung auf 7 Euro (also um 1 Euro) gekommen. Hieraus ergebe sich im Zusammenhang mit einem jährlichen Entgelt für die Girocard von 12 Euro ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1 Euro für 30 Monate für den Zeitraum Januar 2019 bis Juni 2021 sowie einem jährlichen Kartenentgelt von 12 Euro für drei Jahre.

Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens wird abgelehnt.

Der Schlichtungsantrag ist unzulässig, weil die Antragstellerin ihr Schlichtungsbegehren mit einem Antrag verfolgt, der in dieser gestuften Form im Schlichtungsverfahren nicht sinnvoll behandelt werden kann. Dies hat zur Folge, dass kein ausreichender Antrag im Sinne von § 5 der Verfahrensordnung gestellt worden und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens abzulehnen ist, § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a der Verfahrensordnung.

Nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Deutscher Bundestag, Drucksache 18/5089) ersichtlich ist, zielt die Verbraucherstreitbeilegung „auf die zügige Beilegung einfach gelagerter, häufig wiederkehrender Streitigkeiten und nicht auf komplexe Tatsachenfeststellungen oder die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen“ (am angegebenen Ort, Seite 61). Schlichtungsverfahren sollen demnach bei einfach gelagerten Sachverhalten durchgeführt werden und nicht nur zu einem unbürokratischen, sondern insbesondere auch zu einem schnellen Ergebnis führen. Dieses Ziel einer schnellen Durchführung und Erledigung von Schlichtungsverfahren kommt insbesondere auch dadurch zum Ausdruck, dass Schlichtungsvorschläge innerhalb von 90 Tagen ab Vorliegen aller erforderlichen Informationen zu unterbreiten sind (§ 20 Absatz 2 VSBG; § 7 Absatz 1 der Verfahrensordnung).

a) Mit diesem vom Gesetzgeber vorgegebenen Ziel ist es unvereinbar, wenn Ansprüche, wie bei einer Stufenklage, stufenweise geltend gemacht werden. Ein solches Vorgehen führt zu einer erheblichen Verzögerung der Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Es setzt voraus, dass vorerst die sogenannte Auskunftsstufe behandelt und durchgeführt wird. Erst danach kann die Leistungsstufe in Angriff genommen werden. Ein solches Vorgehen dauert erfahrungsgemäß erheblich und steht dem Wesen des Schlichtungsverfahrens deshalb diametral entgegen. Insbesondere ist aber auszuschließen, dass ein solches stufenweise angelegtes Verfahren innerhalb der vom Gesetzgeber vorgegebenen Frist von 90 Tagen abgeschlossen werden kann.

b) Die Verfolgung stufenweise gestellter Anträge in einem Schlichtungsverfahren ist aber, und dies kommt noch hinzu, auch aus praktischen Gründen ungeeignet. Die gerichtliche Stufenklage zeichnet sich dadurch aus, dass sie das gesamte Spektrum zwischen Auskunftserteilung und der abschließenden Leistung vollständig abdeckt. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass im gerichtlichen Verfahren nicht nur die zu erteilende Auskunft zwangsweise durchgesetzt werden kann, sondern die gerichtliche Stufenklage auch eine Möglichkeit bietet, den – nahezu regelmäßig auftretenden – Streit über die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der auf der ersten Stufe erteilten Auskunft zu lösen. In diesem Fall kann der Kläger der Stufenklage verlangen, dass der Auskunftspflichtige die Richtigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichert. Diese Möglichkeit bietet das Schlichtungsverfahren nicht. Somit besteht im Schlichtungsverfahren weder eine Handhabe, dass die Antragsgegnerin überhaupt eine Auskunft erteilt, noch eröffnet das Schlichtungsverfahren Möglichkeiten, die Antragsgegnerin zur Erteilung einer richtigen Auskunft anzuhalten. Vor diesem Hintergrund macht es aber keinerlei Sinn, einem Leistungsantrag ein Auskunftsverlangen voranzustellen, das weder Gewähr bietet, dass überhaupt eine Auskunft erteilt wird, noch die Gewähr, dass die erteilte Auskunft richtig ist.

Dass der hier verfolgte Auskunftsanspruch nicht zu einer Beilegung des Streits beitragen kann, ergibt sich aber auch aus der bisherigen einschlägigen Schlichtungspraxis. Banken beziehen sich zur Begründung einer ausdrücklichen und nicht nur fingierten Zustimmung des Kunden zu ihren Entgeltsätzen auf die unterschiedlichsten Vorgänge. Insbesondere machen Banken unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur sogenannten Dreijahreslösung (Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15) geltend, dass mangels Widerspruch des Kunden eine zu einem bestimmten Stichtag bestehende Entgeltregelung als vereinbart gilt. Des Öfteren verweisen Banken auf einen zwischenzeitlich erfolgten Abschluss eines Kundenstammvertrags und schließen hieraus auf die Anerkenntnis ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit – unter Hinweis auf Ziffer 12 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – auf die Anerkenntnis ihres Preis- und Leistungsverzeichnisses. Andere Banken sehen etwa im Abschluss eines Vertrags über die Nutzung des elektronischen Postfachs eine rechtsgeschäftliche und nicht nur fingierte Einigung über das zu diesem Zeitpunkt geltende Preis- und Leistungsverzeichnis.

Damit ist bereits in der ersten Stufe ein Streit vorprogrammiert, der in einem Schlichtungsverfahren nicht sinnvoll gelöst werden kann, weil ein Schiedsspruch über den Auskunftsanspruch nur im Falle beiderseitiger Akzeptanz zielführend ist, wovon nicht zwingend ausgegangen werden kann. Das eigentliche Ziel der Antragstellerin, nämlich das Zahlungsverlangen, bliebe dann unerledigt offen. Auch die Aufsichtsmitteilung der BaFin vom 26. Oktober 2021 ändert daran nichts, weil sie sich beispielsweise nicht dazu äußert, ob die Rechtsauffassung der Antragsgegner zur Dreijahreslösung zutreffend ist.

All diese sich hieraus ergebenden Rechtsfragen werden durch einen Schlichtungsvorschlag, der dem von der Antragstellerin verfolgten Auskunftsanspruch entspricht, und auch durch eine daraufhin eventuell erteilte Auskunft nicht gelöst und nicht beantwortet.

Es verbleibt deshalb dabei, dass der verfolgte Auskunftsanspruch praktisch nicht zur Beilegung des Streits beizutragen vermag.

c) Derartige „Stufenschlichtungsanträge“ sind letztlich auch, jedenfalls in Fällen der hier vorliegenden Art, überflüssig und deshalb entbehrlich. Die für die Kundenbeschwerdestelle des BVR tätigen Ombudsleute sind derzeit im erheblichen Ausmaß mit Schlichtungsverfahren, die die Erstattung unrechtmäßig berechneter Bankentgelte zum Inhalt haben, beschäftigt. In nahezu allen dieser Fälle war es dem jeweiligen Antragsteller relativ problemlos möglich, die Höhe seines Erstattungsanspruchs selbst zu berechnen, darzulegen und zu begründen. Hierfür genügt in aller Regel die Prüfung, wann zuletzt welche Entgeltvereinbarung einvernehmlich, also nicht nur mit fingierter Zustimmung des Bankkunden, getroffen worden ist. Sodann bedarf es nur noch der Addition der danach berechneten, darüber hinausgehenden Entgelte, deren Höhe aus den Kontoauszügen jeweils problemlos ersichtlich ist. Weshalb vorliegend hiervon abgewichen werden und die Antragsgegnerin zur Berechnung des gegen sie selbst gerichteten Erstattungsanspruchs in die Pflicht genommen werden soll, erschließt sich, auch in materiellrechtlicher Hinsicht, nicht.

Dies führt zu dem Ergebnis, dass sogenannte Stufenschlichtungsanträge vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und nach den Regelungen der Verfahrensordnung unzulässig sind.

Ergänzend erlaube ich mir aber bereits an dieser Stelle noch folgende Anmerkungen:

Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass von der Antragstellerin zuletzt am 11. März 2016 ein neuer Kundenstammvertrag unterzeichnet worden ist. Aus Ziffer 7 des vorgelegten Schriftstücks ergibt sich, dass die Antragstellerin unter anderem mit der Einbeziehung der aktuell geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin einverstanden war. Aus Ziffer 12.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der sich der BGH in der oben zitierten Entscheidung nicht befasst hat, ergibt sich, dass die Antragstellerin mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preis- und Leistungsverzeichnis einverstanden war. Die Antragsgegnerin führt weiter aus, dass bereits seit 2005 ein Kontoführungsentgelt von 6 Euro vorgesehen war. Damit hätte sich die Antragstellerin mit der Unterzeichnung des Kundenstammvertrags im Jahre 2016 einverstanden erklärt. Ein Erstattungsanspruch könnte sich in der Folge nur aus der Differenz zu späteren Erhöhungen ergeben, was die Antragsgegnerin offensichtlich auch akzeptiert. Wenn zum 1. Januar 2019, wie von der Antragsgegnerin behauptet, eine Erhöhung auf 7 Euro erfolgt ist, wäre der von der Antragsgegnerin errechnete Erstattungsbetrag von Januar 2019 bis Juni 2021 von 30 Euro je Konto richtig.

Mit dieser von der Antragsgegnerin vorgebrachte Problematik der Änderung durch den Kundenstammvertrag setzt sich die Antragstellerin aber überhaupt nicht auseinander.

Soweit die Antragstellerin unvollständige Auskünfte der Antragsgegnerin rügt, ist mir schon unklar, welche Auskünfte der Antragstellerin überhaupt erteilt worden sind. Mangels anderer Informationen gehe ich davon aus, dass die Antragsgegnerin ihre Verpflichtung aus § 10 ZKG erfüllt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, rege ich an, dass sie dies umgehend nachholt, womit auch das Informationsverlangen der Antragstellerin wegen eventueller „Strafgebühren“ oder Fremdwährungsentgelte erfüllt sein dürfte. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass sich ein Erstattungsanspruch der Antragstellerin insoweit nur dann ergeben dürfte, wenn in dem im Jahre 2016 von ihr akzeptierten Preis- und Leistungsverzeichnis hierfür noch keine beziehungsweise geringere Entgelte vorgesehen waren.


Die Streitschlichter hatten sich immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob eine verbindliche Einigung über Kontoführungsentgelte konkludent herbeigeführt worden ist. Selbstverständlich sind zwar auch konkludente Willenserklärungen wirksam. Welches Verhalten des Bankkunden seitens der Bank als verbindliche Willenserklärung aufgefasst werden kann, ist eine zwischen den Parteien oft strittige Frage, wie der Schlichtungsvorschlag E 18/22 zeigt:


Der Antragsteller verlangt mit seinem am 7. Februar 2022 bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangenen Schlichtungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 – die Erstattung der ihm von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2018 berechneten Entgelte für die Kontoführung.

Betroffen ist das Konto mit der IBAN DE96xxxx. Eröffnet wurde dieses Konto am 2. August 1996. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Antragstellers war die Kontoführung bei Eröffnung des Kontos unentgeltlich.

Die Höhe seiner Forderung hat der Antragsteller mit zuletzt 611,30 Euro beziffert, wobei er von diesem Betrag eine von der Antragsgegnerin geleistete Erstattung in Höhe von 23,68 Euro in Abzug bringt. Dieser Betrag ergibt sich aus Kontoführungsentgelten in Höhe von 11,90 Euro seit Januar 2018 bis einschließlich März 2022 zuzüglich um 1,10 Euro erhöhte Entgelte von März 2021 bis Juni 2021. Er verlangt zudem die Herausgabe des Nutzungsersatzes in Form einer Verzinsung des Erstattungsbetrags in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Antragsgegnerin hat ursprünglich die sogenannte Dreijahreslösung vertreten und deshalb die am 1. Januar 2018 geltende Entgeltregelung als vereinbart zugrunde gelegt. In Konsequenz hieraus hat sie dem Antragsteller die aus einer zum 1. Januar 2021 resultierenden erhöhten Kontoführungsentgelte einschließlich Arbeitspostenentgelte in Höhe von 22,40 zuzüglich Nutzungsersatz in Höhe von 1,28 Euro erstattet. Dies hat sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 2021 mitgeteilt. Nunmehr beruft sie sich darauf, dass es im Zusammenhang mit der zum 1. Mai 2017 erfolgten Entgeltänderung am 2. März 2017 ein Gespräch in ihrer Filiale mit dem Antragsteller gegeben habe. Hierbei sei der Antragsteller über die neuen Kontomodelle sowie darüber, dass die Gewährung von Rabatten von der Mitgliedschaft in der Genossenschaft abhängig sei, informiert worden. Der Antragsteller habe hierbei geäußert, dass er sich Gedanken machen und sich wieder melden werde. Dies sei nicht geschehen. Die Antragsgegnerin sieht hierin und in der Fortsetzung der Geschäftsbeziehung eine konkludent erklärte Zustimmung zu den dann geltenden Kontoführungsentgelten.

Sie erhebt zudem die Einrede der Verjährung in Bezug auf die dem Antragsteller vor dem 1. Januar 2019 berechneten Entgelte. Hierbei hat sie möglicherweise übersehen, dass sie mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 dem Antragsteller gegenüber erklärt hat, seine Ansprüche zu prüfen und auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 2022 zu verzichten. Der Antragsteller meint zudem, dass seine postalische Zahlungsaufforderung vom 11. Dezember 2021 rechtzeitig erfolgt sei, um die Verjährung zu hemmen.

Der Schlichtungsantrag ist überwiegend begründet.

Das zwischen den Parteien am 2. März 2017 geführte Gespräch reicht meines Erachtens nicht aus, um eine wirksame Entgeltvereinbarung auf der Basis der zum 1. Mai 2017 geltenden Entgelte zu begründen. Der auf das Jahr 2018 bezogene Erstattungsanspruch ist auch nicht verjährt.

Dazu nunmehr im Einzelnen:

1. Mit Urteil vom 27. April 2021 – XI ZR 26/20 –hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam sind.

Die von der Bank im Zusammenhang mit den in der Vergangenheit durchgeführten Entgelterhöhungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben einen Änderungsmechanismus mit einer derartigen umfassenden Zustimmungsfiktion im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgesehen. Die hierauf gestützten Entgelterhöhungen sind mithin dem Antragsteller gegenüber nicht wirksam geworden.

2. Das zwischen den Parteien am 2. März 2017 stattgefundene Gespräch hat weder ausdrücklich noch konkludent zur Vereinbarung der ab dem 1. Mai 2017 geltenden Entgelte geführt.

Eine ausdrückliche Einigung der Parteien auf diese Entgeltvereinbarung behauptet die Antragsgegnerin selbst nicht. Die Schilderung des Gesprächsinhalts und des Gesprächsergebnisses reicht meines Erachtens aber auch nicht aus, um eine konkludente Einigung annehmen zu können. Nach der Darstellung der Antragsgegnerin ist der Antragsteller damals über die neuen Kontomodelle und darüber, dass er Rabatte bei Mitgliedschaft in der Genossenschaft in Anspruch nehmen könne, informiert worden. Darauf habe der Antragsteller mitgeteilt, dass er sich Gedanken machen und sich wieder melden werde. Tatsächlich hat der Antragsteller sich jedenfalls nicht wieder gemeldet. Damit steht lediglich fest, dass der Antragsteller am 2. März 2017 und auch in der Zeit danach keine Erklärung abgegeben hat. Das ist aber letztlich genau diejenige Situation, die der Bundesgerichtshof kritisiert hat, dass nämlich das Schweigen des Kunden zu einer ihm angebotenen Entgeltänderung als Zustimmung fingiert wird. Auch vorliegend hat der Kunde sich nicht ausdrücklich erklärt, sondern geschwiegen. Einen Unterschied, ob das Angebot dem Kunden nur schriftlich übermittelt wird oder ob es dem Kunden zusätzlich in einem Gespräch erläutert wird, vermag ich nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat nicht einmal von der Möglichkeit, Genossenschaftsanteile zu erwerben und dadurch das Entgelt zu reduzieren, Gebrauch gemacht. Wäre dies der Fall gewesen, hätte ich keinen Zweifel daran, dass dies gleichzeitig die Zustimmung zu den geltenden Entgelten umschließt, ähnlich wie in dem Fall, dass zur Ermäßigung des Entgelts ein anderes Kontomodell vereinbart wird (vergleiche hierzu etwa das ebenfalls gegen die Antragsgegnerin gerichtete Verfahren F 16/22). Hier aber hat der Kunde schlicht überhaupt nicht reagiert. Damit lässt sich eine wirksame rechtsgeschäftliche Einigung über die Entgelte aber nicht begründen, und zwar selbst dann nicht, wenn das Gespräch zur Folge hat, dass der Kunde die Leistungen der Bank weiterhin in Anspruch nimmt.

Dies hat zur Folge, dass zwischen den Parteien, die von ihnen zuletzt mit ausdrücklicher Erklärung vereinbarte Entgeltregelung bis zu einer einvernehmlichen Einigung über eine andere Entgeltregelung weiterhin galt und gilt. Dies ist nach den mir vorliegenden Informationen diejenige Entgeltvereinbarung, die die Parteien bei Kontoeröffnung vereinbart haben. Diese Vereinbarung sah – dies ist unstreitig - die unentgeltliche Kontoführung vor.

3. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Kontoführungsentgelte ohne Rechtsgrund berechnet hat. Hieraus begründet sich der Anspruch des Antragstellers auf Erstattung nach § 812 Absatz 1 Satz 1 BGB. Die Höhe dieses Anspruchs ergibt sich aus der Berechnung des Antragstellers, die richtig ist (51 Monate zu je 11,90 Euro zuzüglich 4 Monate zu je 1,10 Euro abzüglich 23,68 Euro Erstattung). Dies ergibt den Betrag von 587,62 Euro.

4. Dieser dem Antragsteller zustehende Erstattungsbetrag ist nicht nach § 818 Absatz 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Richtig ist, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 7. Juni 2011 – XI ZR 212/10 – entschieden hat, dass ein Bereicherungsgläubiger – das ist hier der Antragsteller – nach § 818 Absatz 1 BGB Anspruch auf Erstattung der von der Bank aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beträgen gezogenen Nutzungen hat und dass dann, wenn Geld Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruchs herauszugeben sind. Die Höhe der von der Bank gezogenen Nutzungen ist dann, wenn hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen (BGH, am angegebenen Ort). Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass bei dieser Schätzung „das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verfügung stand, zu berücksichtigen“ sind (Randnummer 25, zitiert nach juris). Die aus dieser Entscheidung gezogene Vermutung, dass Banken Erstattungsbeträge immer mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hätten, trifft deshalb in dieser Allgemeinheit nicht zu. Dies konnte der Bundesgerichtshof für den dort zu entscheidenden Fall, bei dem es um den Zeitraum von 2003 bis 2008 ging, guten Gewissens annehmen. Von solchen Nutzungsvorteilen aus zu Unrecht erlangtem Geld kann man heutzutage – und auch schon seit 2018 – allenfalls noch träumen. Die Zeiten, zu denen Banken Geld mit solchem Gewinn anlegen konnten, sind lange vorbei. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung von dieser Vermutung auch keinen Gebrauch mehr gemacht, sondern vom Anspruchsberechtigten einen konkreten Sachvortrag zur Ertragslage des Bereicherungsschuldners – das ist die Bank – verlangt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2017 – IV ZR 176/15). An einem solchen Sachvortrag fehlt es hier.

Der Antragsteller kann deshalb eine Verzinsung des Erstattungsbetrags lediglich unter dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzugs verlangen, §§ 280 Absatz 2, 286, 288 Absatz 1 BGB. Aufgrund des Schreibens des Antragstellers vom 11. Dezember 2021, das eine Mahnung im Sinne des § 286 Absatz 2 Satz 1 BGB darstellt, befand sich die Antragsgegnerin spätestens seit dem 1. Januar 2022 mit dem Betrag von 540,02 Euro (563,70 Euro abzüglich 23,68 Euro Erstattung) in Verzug mit der Folge, dass dieser Betrag ab diesem Zeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.

5. Dieser dem Antragsteller zustehende Erstattungsanspruch ist nicht verjährt.

a) Der am 7. Februar 2022 bei der Kundenbeschwerdestelle eingegangene Schlichtungsantrag hat die Verjährung gehemmt (§ 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB), soweit der Erstattungsanspruch sich auf Entgelte bezieht, die die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor dem 1. Januar 2019 berechnet hat. Dies ergibt sich aus den §§ 195, 199 Absatz 1 BGB und bedarf keiner weiteren Begründung.

b) Die Hemmung des Erstattungsanspruchs wegen der dem Antragsteller im Jahr 2018 berechneten Entgelte beruht nicht etwa darauf, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin am 11. Dezember 2021 schriftlich aufgefordert hat, den Anspruch zu erfüllen. Damit unterliegt der Antragsteller einem weit verbreiteten Irrtum. Die bloße Zahlungsaufforderung an einen Schuldner ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen. Dies ergibt sich ohne jeden Zweifel aus § 204 BGB.

c) Vorliegend hat der Schlichtungsantrag aber auch den Erstattungsanspruch hinsichtlich der dem Antragsteller im Jahr 2018 berechneten Entgelte gehemmt. Dies ergibt sich aus § 203 BGB. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung gehemmt, wenn und solange Verhandlungen zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Dies war hier der Fall. Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 11. Dezember 2021 und dann nochmals am 21. Dezember 2021 wegen des Erstattungsanspruchs an die Antragsgegnerin gewandt. Dazwischen gab es – unstreitig – ein Telefonat, bei welchem dem Antragsteller mitgeteilt worden ist, dass seine berechtigten Ansprüche erfüllt werden. Dies begründet die Annahme von schwebenden Verhandlungen zwischen den Parteien. Der Begriff „Verhandlungen“ ist weit auszulegen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 18/08). Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, am angegebenen Ort). Dies war hier der Fall. Die Hemmung nach § 203 BGB endet erst dann, wenn der eine oder andere Teil die Fortsetzung von Verhandlungen verweigert. Es mag sein, dass die Verhandlungen vorliegend mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2021 beendet worden sind. Die Antragsgegnerin hat dort mitgeteilt, dass die Reklamation des Antragstellers für sie damit abschließend bearbeitet sei. Wie sich dies mit dem am 28. Dezember 2021 versandten Schreiben, das einen Verjährungsverzicht beinhaltet, verträgt, verstehe ich zwar nicht. Darauf kommt es aber auch nicht an. Nach § 203 Satz 2 BGB tritt Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Damit hat der am 7. Februar 2022 eingegangene Schlichtungsantrag ohne jeden Zweifel auch den Erstattungsanspruch gehemmt, soweit dieser sich auf die dem Antragsteller im Jahr 2018 berechneten Entgelte bezieht.

d) Im Übrigen steht wohl auch, ohne dass es hierauf entscheidend ankommt, der von der Antragsgegnerin am 28. Dezember 2021 erklärte Verzicht auf die Einrede der Verjährung der Geltendmachung der Einrede im vorliegenden Verfahren entgegen. Wie es nach dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 27. Dezember 2021 zu dieser Verzichtserklärung kommen konnte, muss jedenfalls nicht weiter aufgeklärt werden.

Zur Abgeltung der vom Antragsteller im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche sollte die Antragsgegnerin dem Antragsteller den Betrag von 587,62 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 540,02 Euro seit dem 1. Januar 2022 erstatten.