b) Kontoführung

Etliche Antragsteller beklagten sich darüber, dass die Bank das bisherige Kontoführungsmodell durch ein anderes, mit einem höheren Entgelt verbundenes Modell ersetzt hatte. Andere waren nicht einverstanden damit, dass ihr bislang kostenlos geführtes Konto in ein kostenpflichtiges umgewandelt werden sollte oder aber die Funktionalität des Onlinebankings von der Bank gekündigt wurde. In diesen Fällen klärte der Streitschlichter darüber auf, dass eine Bank unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschrift des § 675 g BGB beziehungsweise der Fristenregelung in Nummer 12 Absatz 5 ABG Banken durchaus eine Vertragsänderung bei auf Dauer vom Kunden in Anspruch genommenen Hauptleistungen anbieten und so auf eine Vertragsänderung hinwirken kann. Dabei muss die Bank auf das Widerspruchsrecht des Bankkunden hinweisen. Nur dann gilt im Falle der Nichterklärung eines Widerspruchs das Vertragsänderungsangebot der Bank als vom Kunden angenommen.

Häufig verlangten die Antragsteller Kontoführungsgebühren für ein als Gehaltskonto deklariertes und grundsätzlich unentgeltlich geführtes Konto zurück, die die Bank nur deshalb vom Kontoguthaben in Abzug brachte, weil der Arbeitgeber seine Gehaltsüberweisung nicht mit dem entsprechenden Code beziehungsweise Textschlüssel gekennzeichnet hatte und die Bank entsprechende Einzahlungen nicht als „Gehaltszahlung“ erkannte. Die Ombudsleute sind sich in diesen Fällen einig, dass sich ein Kontoinhaber auf die vertraglich vereinbarte Gebührenbefreiung berufen kann, soweit nicht vertraglich vereinbart wurde, dass die Gehaltszahlungen als solche bezeichnet sein müssen und/oder die Zahlungen als Gehaltszahlungen verschlüsselt sein müssen. Es kommt also darauf an, wie die kontovertraglichen Bedingungen im Einzelfall formuliert sind, wie der folgende Schlichtungsvorschlag B 4/20 aufzeigt:


„Der Antragsteller führt bei der Antragsgegnerin ein Girokonto. Für die Kontoführung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller im zweiten und im vierten Quartal 2019 ein Entgelt in Höhe von jeweils 22,49 Euro berechnet. Dies hält der Antragsteller für unzulässig. Er macht geltend, mit der Antragsgegnerin sei eine entgeltfreie Kontoführung als Lohn- beziehungsweise Gehaltskonto vereinbart worden. Tatsächlich sei auf dem Girokonto auch sein Lohn verbucht worden. Dies belegt der Antragsteller durch die Vorlage entsprechender Umsatzanzeigen.

Demgegenüber weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass Zahlungseingänge mit dem Textschlüssel 51 (Gutschrift) nicht als Lohnzahlungen erkannt würden.

Den Schlichtungsantrag kann ich nicht unterstützen. Meines Erachtens ist die Bank im Recht.

Maßgeblich für die Entscheidung der Frage, ob die Antragsgegnerin das Girokonto des Antragstellers entgeltfrei zu führen hat, ist die zwischen den Parteien getroffene vertragliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung befindet sich in dem zwischen den Parteien als Allgemeine Geschäftsbedingung vereinbarten Preis- und Leistungsverzeichnis unter Ziffer 3.1. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bietet die Antragsgegnerin ihr Produkt „PSD GiroDirekt Lohn-/Gehalts-/Rentenkonto“ kostenlos an. Würde es bei diesem Wortlaut bleiben, wäre die Sache klar und eindeutig zugunsten des Antragstellers zu entscheiden: Es käme lediglich darauf an, ob die Zahlungseingänge Lohn- oder Rentenzahlungen darstellen oder nicht. Nachdem kein Zweifel daran besteht, dass dies der Fall ist, könnte der Antragsteller an sich die entgeltfreie Kontoführung verlangen.

Damit hat es hier aber nicht sein Bewenden. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis nämlich eine weitere Voraussetzung für die Anerkennung des Girokontos als Lohn-/Gehalts-/Rentenkonto vorgesehen. Voraussetzung für die Anerkennung als kostenfreies Konto ist demnach zusätzlich die Bezeichnung der Zahlungseingänge als Lohn-/Gehalts-/Rentengutschrift sowie die Verwendung der Verschlüsselung SALA (Salary Payment), PENS (Pension Payment) beziehungsweise des Textschlüssels 53. Mit dieser zusätzlichen Voraussetzung für die kostenfreie Kontoführung verlagert die Antragsgegnerin das Risiko einer fehlenden oder falschen Kennzeichnung des Zahlungseingangs auf den Kunden. Das darf die Antragsgegnerin. Die Zeiten, in denen ein Bankmitarbeiter Zahlungseingänge händisch darauf überprüft hat, ob es sich beim Zahlungseingang um einen Gehaltseingang handelt, sind längst vorbei. Im heutzutage anfallenden Massenverkehr muss die Bank darauf bedacht sein, den Geschäftsverkehr möglichst ausschließlich elektronisch abzuwickeln. Um dies zu ermöglichen, ist die Anerkennung als Gehaltskonto von dieser weiteren Voraussetzung abhängig gemacht worden. Die Bank hat somit ein berechtigtes und anerkennenswertes Interesse daran, diese zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung als kostenfreies Konto aufzustellen. Hiergegen lassen sich somit keine Einwendungen erheben.

Nachdem die Zahlungseingänge auf dem Konto des Antragstellers diese Verschlüsselung nicht enthalten, liegen die Voraussetzungen für eine kostenfreie Kontoführung nicht vor. Dass dies für den Antragsteller ärgerlich ist, verstehe ich. Die rechtliche Beurteilung und Bewertung ist meines Erachtens aber eindeutig. Die Antragsgegnerin ist dem Antragsteller aus dem gleichen Anlass in der Vergangenheit bereits einmal entgegengekommen, und zwar aus Kulanz. Auch hieraus ergibt sich kein Rechtsanspruch des Antragstellers dahingehend, dass die Antragsgegnerin ihm erneut aus Kulanz das Entgelt erlässt. Ich kann der Bank gegenüber auch nicht anordnen oder vorschlagen, dass sie erneut Kulanz üben soll. Als Ombudsmann habe ich mich auf eine rechtliche Kontrolle zu beschränken. Maßnahmen, die die Bank aus Kulanz ergreift, sind der Kontrolle und Bewertung durch den Ombudsmann genauso entzogen wie das Unterlassen von Maßnahmen, die der Bank bei Kulanz möglich wären. Ein gerichtliches Vorgehen des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin hat deshalb keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller sollte sich damit abfinden und den Streit mit der Bank beenden.“


Kontoinhaber können ihr Girokonto als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) führen lassen, was immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten führt. In den meisten Fällen geht es um Meinungsverschiedenheiten über bestehende oder nicht bestehende Ansparmöglichkeiten im Rahmen der monatlichen Pfändungsfreibeträge. Viele Antragsteller gehen rechtsirrig davon aus, dass Guthaben auf einem P-Konto für immer und ewig vor Pfändungen geschützt sind.

Im Berichtszeitraum 2020 beschwerten sich – wie in den Vorjahren auch – Empfänger von Sozialhilfeleistungen darüber, dass vormonatlich geleistete und wiederkehrende Einzahlungen auf das Pfändungsschutzkonto im Falle einer Kontopfändung bereits nach Ablauf des Folgemonats an einen Pfändungsgläubiger ausgekehrt wurden. Die Antragsteller berufen sich dabei zu recht auf die im Jahr 2014 entwickelte und seitdem bestätigte Rechtsprechung des BGH, wonach wiederkehrende Leistungen, die am Ende eines Monats für den Folgemonat dem P-Konto gutgeschrieben werden, in den hierauf folgenden Monat übertragen werden. Somit unterliegen solche Zahlungseingänge auch im übernächsten Monat nach dem Eingangsmonat (Monat der Gutschrift) dem Schutz des Pfändungsschutzkontos und werden mithin von einer Pfändung nicht erfasst, wie der Schlichtungsvorschlag K 19/20 aufzeigt:


„Der Antragsteller verlangt von der Bank die Korrektur des Kontostandes seines Pfändungsschutzkontos und beanstandet ein ihm in Rechnung gestelltes Entgelt für die Nichteinlösung mangels Deckung einer auf das Pfändungsschutzkonto gezogenen Lastschrift. Er ist Empfänger von Arbeitslosengeld-II-Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit und erhält die monatlichen Zahlungen jeweils zum Monatsende für den folgenden Monat; sie werden ihm auf dem Pfändungsschutzkonto gutgeschrieben.

Die Bank löste am 23. Januar 2020 eine auf das Konto des Antragstellers gezogene SEPA-Basislastschrift über 31,99 Euro mangels Deckung nicht ein und berechnete ihm wegen der Nichteinlösung dieser Lastschrift ein Entgelt von 1,89 Euro. Sie geht dabei davon aus, dass ein verfügbarer Betrag aus dem Oktober 2019 in Höhe von 22,07 Euro bis 30. November 2019 unpfändbar und ab 2. Dezember 2020 auskehrbar war sowie ein verfügbarer Betrag für November 2019 in Höhe von 23,65 Euro bis zum 31. Dezember 2019 unpfändbar und deshalb ab 2. Januar 2020 auskehrbar war, schließlich ein verfügbarer Betrag aus dem Dezember 2019 in Höhe von 3,86 Euro bis zum 31. Januar 2020 unpfändbar und ab 03. Februar 2020 auskehrbar war. Die Lastschrift in Höhe von 31,99 Euro habe man nicht eingelöst, da nur ein pfändungsfreies Guthaben von 17,65 Euro zur Verfügung gestanden habe (Kontostand vor Lastschrift 63,37 Euro abzüglich der sichergestellten Beträge von 23,65 Euro und 22,07 Euro). Die Gebühr für die Nichteinlösung der Lastschrift ergebe sich aus ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis. Der Antragsteller vertritt, sein Konto habe eine für die Einlösung ausreichende Deckung aufgewiesen.

Die Beschwerde ist begründet.

a) Die Bank hat die ihr vorgelegte Lastschrift pflichtwidrig nicht eingelöst und den entsprechenden Betrag deshalb zu Unrecht an einen Pfändungsgläubiger ausbezahlt. Dem Antragsteller steht ein Anspruch auf Wiedergutschrift des ausgekehrten Betrags in Höhe von 31,99 Euro gemäß § 675 u Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 BGB gegen die Bank zu. Sie muss also das Pfändungsschutzkonto des Antragstellers wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht von ihm autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte (vergleiche BGH, WM 2017, 2306, Randnummer 17). Dieser Anspruch aus § 675 u Satz 2 BGB ist nicht gemäß § 676 c Nummer 2 BGB ausgeschlossen. Zwar gilt diese Vorschrift auch für die Auskehrung eines gepfändeten Guthabens auf einem Pfändungsschutzkonto. Im vorliegenden Fall hat allerdings die Pfändung den an einen Gläubiger überwiesenen Betrag gemäß § 850 k Absatz 1 Halbsatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht erfasst, sodass die Belastung des Pfändungsschutzkontos auf einen vom Antragsteller nicht autorisierten Zahlungsvorgang zurückzuführen ist (vergleiche BGH, WM 2017, 2306, Randnummer 18). Bei dem von der Bank an einen Gläubiger ausgekehrten Betrag handelte es sich um ein Guthaben, das im Ausgangspunkt aufgrund des § 835 Absatz 4 ZPO erstmals nach Ablauf des auf dem Zahlungseingang folgenden Monat an einen Gläubiger geleistet werden durfte und das unter den Voraussetzungen des § 850 k Absatz 1 Satz 3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang zu übertragen war und in diesem Monat den Pfändungsfreibetrag erhöhte (vergleiche BGH, WM 2017, 2303, Randnummer 16; BGH, WM 2015, 177, Randnummer 6; BGH, WM 2015, 625, Randnummer 24; Kreft, Festschrift für Schlick, 2015, 247, 255).

Es geht hier nicht um eine Sonderzahlung, sondern um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 41 Absatz 1 Satz 4 Sozialgesetzbuch (SGB) II, die von der Bundesanstalt grundsätzlich am Ende eines Monats für den Folgemonat überwiesen wird. Nach § 850 k Absatz 1 Satz 2 ZPO gehört das nach § 835 Absatz 4 ZPO gesperrte Guthaben zusätzlich zu dem Guthaben nach § 850 k Absatz 1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe des Freibetrags in diesem Monat verfügen darf. Wenn der Schuldner über ein solches zusätzliches Guthaben im Kalendermonat nicht verfügt und somit den Pfändungsschutzbetrag nicht ausschöpft, darf es in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden (BGH, WM 2015, 177, Randnummer 9 ff.). Nach dieser zuletzt wieder bestätigten Rechtsprechung (vergleiche BGH, WM 2017, 2303, Randnummer 16) unterliegen solche Zahlungseingänge des § 835 Absatz 4 ZPO auch im übernächsten Monat nach dem Eingangsmonat dem Schutz des Pfändungsschutzkontos und werden mithin von einer Pfändung nicht erfasst.

Die Auszahlungssperre des § 835 Absatz 4 ZPO ist auch dann anzuwenden, wenn der Schuldner im Eingangsmonat noch nicht in Höhe des Freibetrags über das Guthaben verfügt hat. Dazu hat die Bank freilich nichts vorgetragen. Gegen eine abweichende einschränkende Auslegung spricht, dass der Wortlaut des § 835 Absatz 4 ZPO nicht zwischen einem pfändungsfreien und einem pfändbaren Guthaben am Monatsende unterscheidet. Es fehlt auch an einem plausiblen Grund, dass ein nicht pfändbares Guthaben nur in den Folgemonat, ein im Eingangsmonat an sich pfändbares Guthaben aber noch in den übernächsten Monat übertragen werden kann. Die als Sonderreglung (lex specialis) konzipierte Vorschrift des § 835 Absatz 4 ZPO bezweckt nach Ansicht des BGH (WM 2015, 177, Randnummer 11), dass die für den Folgemonat gedachte Zahlung so behandelt wird, als sei sie in diesem Monat eingegangen, was eine Unterscheidung nach der Pfändungssituation im Einzahlungsmonat ausschließt. Ein Guthaben, das aus Gutschriften im Vormonat herrührt, soll einem Guthaben aus Gutschriften im laufenden Monat gleichstehen. Der Schuldner soll also aus der Auszahlung im Vormonat keinen Nachteil erleiden, sodass auch bezüglich der Möglichkeit, Guthaben pfändungsfrei in den nachfolgenden Monat zu übertragen, kein Unterschied besteht (so BGH, WM 2015, 177, Randnummer 12, 13).

Nach der von der Bank hier vorgelegten Tabelle sind die verfügbaren Beträge nur im Folgemonat unpfändbar, was der aufgezeigten Regelung in §§ 850 k Absatz 1 Satz 2, 835 Absatz 4 ZPO widerspricht. So war der verfügbare Betrag aus dem November 2019 von 23,65 Euro in den Januar 2020 zu übertragen, sodass sich ein pfändungsfreier Betrag von 41,39 Euro ergab, was eine Einlösung der Lastschrift ermöglicht hätte. Die Bank sollte unter Berücksichtigung der aufgezeigten Rechtsprechung ihre Praxis der Abwicklung von Pfändungsschutzkonten überprüfen und dabei auch das „First-in-first-out-Prinzip“ berücksichtigen, wie es der BGH (WM 2017, 2303 ff.) beschrieben hat.

b) Da die Bank die ihr vorgelegte Lastschrift pflichtwidrig nicht eingelöst hat, steht ihr das Entgelt nicht zu, mit dem sie das Konto des Antragstellers belastet hat. Der Kontoausweis ist entsprechend zu korrigieren. Dasselbe würde auch gelten, wenn die Bank die Lastschrift berechtigt mangels Deckung nicht eingelöst hätte. Soweit sie sich auf ihr Preis- und Leistungsverzeichnis beruft, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie nach § 675 f Absatz 5 BGB in Verbindung mit § 675 o Absatz 1 Satz 4 BGB ein Entgelt mit dem Kontoinhaber für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Lastschrifteinzugs vereinbaren kann (BGH, WM 2012, 1383, Randnummer 41 ff.), nicht aber, wie die Bank vorliegend geltend macht, für die Nichteinlösung und schon gar nicht für eine unberechtigte Nichteinlösung. Eine entsprechende Regelung in den AGB wäre nach § 307 Absatz 3 BGB unwirksam.“


Oft entstehen Bankprobleme mit dem Versterben des Kunden. In einigen Fällen verlangten die Beschwerdeführer Auskünfte zu Kontobewegungen aus Anlass der eingetretenen Erbfolge, insbesondere dann, wenn sich die Erbengemeinschaft selbst bei der Erbauseinandersetzung zerstritten hat. Gehört ein Auskunftsanspruch zum Nachlass, so kann die zur Auskunft verpflichtete Bank nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Denn nur die Erbengemeinschaft als solche ist Rechtsnachfolger geworden, nicht aber der einzelne Miterbe. Die Erbengemeinschaft, nicht der einzelne Miterbe, verwaltet den Nachlass; gegenseitige Stellvertretung ist selbstverständlich möglich, allerdings nur dann, wenn sich die Miterben gegenseitig vertrauen und bevollmächtigen. Demgegenüber ist ein Auskunftsanspruch, den der Miterbe im eigenen Namen gegenüber der Bank erhebt, nicht begründet, wie der Schlichtungsvorschlag J 5/20 ausführt:


„Der Antragsteller ist zu einem Viertel Miterbe nach seinem verstorbenen Vater, der in Geschäftsbeziehung zur Bank gestanden hatte. Der Bruder des Antragstellers hat mittels einer postmortalen Vollmacht über das Konto des Erblassers verfügt. Der Antragsteller verlangt von der Bank Auskünfte über die Konten der Eltern, die die Bank nur der Erbengemeinschaft insgesamt erteilen will, und zwar gegen Vorauszahlung von 480,00 Euro für eine noch nach Aufwand abzurechnende Vergütung.

Den Schlichtungsantrag kann ich nicht befürworten.

Der Antragsteller beschreitet den falschen Weg. Gehört ein Auskunftsanspruch zum Nachlass, was hier ohne Weiteres der Fall ist, so kann die zur Auskunft verpflichtete Bank gemäß § 2039 BGB nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Dies folgt aus § 2039 Satz 1 BGB. Die Vorschrift erfasst auch Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung (W. Bayer in: Erman, BGB, Kommentar, § 2039 BGB Randziffer 4; Schütte in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., juris PraxisKommentar BGB (jurisPK-BGB), 7. Auflage 2014, § 2039 BGB Randziffer 4; Staudinger/Löhnig (2016) BGB § 2039). Die Verwaltung des Nachlasses steht gemäß § 2038 Absatz 1 BGB generell den Erben gemeinschaftlich zu und jeder Miterbe ist den anderen gegenüber zur Mitwirkung an Handlungen verpflichtet, die zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind. Die Erben können gemäß § 2040 Absatz 1 BGB über einen Nachlassgegenstand auch nur gemeinschaftlich verfügen. Die Erbengemeinschaft hat sich über etwaige Verfügungen abzustimmen und dies notfalls intern streitig auszutragen. Das gilt auch für die Eingehung von Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses (wie etwa über kostenpflichtige Auskünfte).

Dass das Verlangen des Antragstellers als Auskunftsanspruch zugunsten der ganzen Erbengemeinschaft auslegbar wäre, kann hier aber gerade nicht angenommen werden, weil er nachdrücklich im eigenen Namen handelt und gezielt Auskunft für sich verlangt. Bislang hat er sich sogar geweigert, die anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft auch nur vollständig zu benennen. Es mag ja sein, dass dem Antragsteller unzutreffende rechtliche Hinweise erteilt wurden, soweit es um die alleinige Geltendmachung von Auskünften geht. Wenn er sich aber insoweit festlegt, kann beim besten Willen nicht unterstellt werden, dass er auch zugunsten des Miterben handeln will.

Der Antragsteller sollte das Auskunftsverlangen im aufgezeigten Sinne gegenüber der Bank klarstellen und gemeinsam mit den Miterben Auskunft verlangen oder diese zugunsten der – dann auch zu konkretisierenden – Gemeinschaft geltend machen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge muss nicht unbedingt durch Vorlage eines Erbscheins geschehen (BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 – XI ZR 401/12, BGHZ 198, 250–264). Erforderlich ist aber die Vorlage aussagekräftiger Unterlagen, welche die gesetzliche oder testamentarische Rechtsnachfolge belegen.

Die Bank muss die verlangten Auskünfte auch nicht unentgeltlich erteilen, namentlich wenn diese über eine bloße Fehlanzeige hinausgehen und substanzielle Auskünfte über womöglich langjährige Kontoverläufe zum Gegenstand haben sollen. Der Grundsatz unentgeltlicher Unterrichtung gilt dann nicht, wenn die Bank die geschuldeten Informationen bereits erteilt hat und eine erneute Unterrichtung verlangt wird (§ 675 d Absatz 3 BGB). Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass der Erblasser bereits die laufend übermittelten Informationen (Kontoauszüge) erhalten hat. Dann handelt es sich aber um eine erneute Auskunftserteilung seitens der Bank, die zulässig von einem angemessenen Entgelt abhängig gemacht werden kann. Unstreitig verlangt der Antragsteller ganz umfängliche Auskünfte, was einen entsprechenden Dokumentationsaufwand indiziert. Bei der gegebenen Sachlage kann die Bank die Auskunftserteilung auch von einer Vorkasseleistung abhängig machen, weil der Antragsteller seine Zahlungsbereitschaft durch sein bisheriges Verhalten selbst in Zweifel gezogen hat.

Der Antragsteller sollte den Streit innerhalb der Erbengemeinschaft nicht auf das Verhältnis zur Bank verlagern.“


Eine gemeinsame Verwaltung des Nachlasses schließt eine gegenseitige Vertretung der übrigen Miterben nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn die übrigen Miterben minderjährige Kinder sind, die von den Eltern kraft ihrer elterlichen Sorge rechtsgeschäftlich vertreten werden. Der Erblasser kann zwar durch letztwillige Verfügung auch für die Verwaltung des Nachlasses bestimmen, dass ein Ergänzungspfleger an die Stelle der Eltern tritt. Ist eine solche letztwillige Verfügung allerdings nicht feststellbar, können und dürfen die Eltern die gesamte Erbengemeinschaft bei der Verwaltung des Nachlasses vertreten. Lediglich bei der Erbauseinandersetzung wäre ein Ergänzungspfleger notwendig, wie der folgende Schlichtungsvorschlag H 31/20 aufzeigt:


„Gegenstand des Schlichtungsverfahrens ist die Verwaltung des Nachlasses von der Erbengemeinschaft nach dem im Mai 2019 verstorbenen Herrn J. G. H., der zwei Konten bei der Antragsgegnerin (Bank) unterhalten hat. Die Konten werden als Nachlasskonten geführt. Die Erbengemeinschaft besteht aus der Ehefrau des Erblassers, die im Schlichtungsverfahren als Antragstellerin auftritt, sowie ihren beiden minderjährigen Kindern. Die Antragstellerin verlangt, über die zum Nachlass gehörenden Konten verfügen zu können.

Die Bank tritt dem entgegen und macht geltend, dass Verfügungen nur möglich seien, wenn ein Ergänzungspfleger hierzu die Zustimmung für die beiden Kinder erteile.

Der Schlichtungsantrag ist begründet.

Die zur Erbengemeinschaft gehörenden minderjährigen Kinder werden durch die Antragstellerin als deren Mutter wirksam vertreten.

Mit dem Tod des Erblassers ist die Erbengemeinschaft Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 1922 BGB) des Verstorbenen geworden. Grundsätzlich steht die Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 Absatz 1 BGB den Erben gemeinschaftlich zu.

Im Rechtsverkehr sind die minderjährigen Kinder jedoch als Miterben nicht in der Lage, die gemeinschaftliche Verwaltung wahrzunehmen (§§ 104 ff. BGB). Sie werden vielmehr gemäß § 1629 Absatz 1 Satz 1 BGB durch ihre Mutter gesetzlich vertreten. Nach dem Tod des Vaters ist kein Umstand dargetan oder sonst ersichtlich, der diese Vertretungsbefugnis infrage stellen oder einschränken könnte.

Der Umfang der Vertretungsmacht steht durch § 1909 BGB nicht infrage. Minderjährige Miterben erhalten nach § 1909 Absatz 1 Satz 1 BGB nur für solche Angelegenheiten einen Pfleger, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, womit hier die Antragstellerin als gesetzliche Vertreterin angesprochen ist. Eine Verhinderung kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein (vergleiche Roth in: Erman, BGB, 15. Auflage 2017, § 1909 BGB). Für beides ist hier seitens der Bank nichts dargetan worden. Zur Nachlassverwaltung ist die Mutter ersichtlich uneingeschränkt in der Lage.

Auch die Voraussetzungen einer Verwaltungspflegschaft im Sinne von § 1909 Absatz 1 Satz 2 BGB liegen hier nicht vor. Der Erblasser hat nicht durch letztwillige Verfügung bestimmt, dass die Ehefrau den Nachlass nicht als Mutter der Abkömmlinge verwalten solle.

Somit bleibt festzuhalten, dass die Mutter ihre Kinder als Miterben vertritt.

Soweit die Bank gerade den Umfang der Vertretungsmacht und diesbezüglich einen gesonderten Nachweis der Vollumfänglichkeit verlangt, besteht sie auf etwas, wofür kein Bedarf besteht und was es im Grunde nicht einmal gibt. Die Vertretungsmacht ergibt sich hier von Gesetzes wegen aus der elterlichen Sorge und ist keines weiteren konstituierenden Aktes oder einer zusätzlichen Vertretungs-Nachweispflicht zugänglich.

Die seitens der Bank gehegten Bedenken scheinen mir wesentlich darauf zu beruhen, dass die von der Vertretungsmacht ohne Weiteres umfasste Nachlassverwaltung als solche nicht unbegrenzt weit reicht. Insoweit besteht die Bank jedoch ohne Not auf einer Art Kontrollfunktion und will sich wohl selbst in Bezug auf ungerechtfertigte Verfügungen absichern. Dazu besteht aber kein sachlicher Grund und jedenfalls keine die Vertretungsbefugnisse der Antragstellerin einschränkende Berechtigung.

Allerdings reichen die Befugnisse der Nachlassverwaltung nicht unbegrenzt weit. Unter „Verwaltung“ sind nach einhelliger Ansicht alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zu verstehen, die auf Verwahrung, Sicherung, Erhaltung, Nutzung und Mehrung des Nachlassvermögens gerichtet sind (BGHZ 164, 181, 184). Dagegen umfasst die Vertretung nicht auch solche Rechtsgeschäfte, die den Bereich der Nachlassverwaltung sachlich verlassen. Zu beachten sind ferner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, bei denen Sorgeberechtigte kraft Gesetzes von der Vertretung ihrer Kinder ausgeschlossen sind. Dazu gehört namentlich auch die Erbauseinandersetzung, also die Verteilung des Nachlassvermögens unter die Erben (vergleiche Staudinger/Bienwald (2017), BGB § 1909, Randnummer 35, mit weiteren Beispielen von Beschränkungen). Das sollte die Antragstellerin beachten, wenn sie ihre Befugnisse – zumindest terminologisch – ebenfalls recht umfassend beschreibt.

In diesem Rahmen ist die Bank aber nicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, gleichsam im Vorgriff auf denkbare Überschreitungen der Vertretungsmacht Kontrollfunktionen wahrzunehmen und Vollmachtsnachweise einzufordern, derer es nicht bedarf. Es gibt keinen Vertretungsnachweis, welcher der Bank als „Persilschein“ dienen könnte. Die Bank kann weder die Antragstellerin noch ein Gericht zwingen, eine Pflegschaft einzurichten. Das Handeln eines Vertreters wirkt gemäß § 164 BGB von Gesetzes wegen unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Die Bank ist aufgrund der bestehenden und ihr bekannten Vertretungsmacht gehalten, das Vertreterhandeln zu akzeptieren. Etwas anderes gilt grundsätzlich nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs der Vertretungsmacht (vergleiche Palandt/Ellenberger, BGB, § 164 Randziffer 14 mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht ersichtlich.

Die Bank sollte im Rahmen der weiteren Geschäftsabwicklung die Vertretungsberechtigung der Antragstellerin in rechtlicher und praktischer Hinsicht akzeptieren.“