Ein hoher Anteil der eingereichten Anträge auf Streitbeilegung betraf im Berichtszeitraum 2024 das Kreditgeschäft.
Viele Kunden stellten einen Streitbeilegungsantrag, weil die Bank sich geweigert hatte, einen Dispositionskredit einzuräumen, weil das Dispositionslimit gekürzt oder gelöscht wurde oder weil die Bank eine Überziehung des Limits nicht geduldet hat. Bei all diesen Fragen handelt es sich um geschäftspolitische Entscheidungen der Bank, in die im Streitbeilegungsverfahren nicht eingegriffen werden kann. Einen materiellen Anspruch auf Einräumung eines Kredits gibt es im deutschen Recht grundsätzlich nicht. Sofern die Antragsteller konkrete Forderungen erhoben haben, waren die Anträge zwar zulässig, aber im Hinblick auf die Privatautonomie unbegründet.
Darüber hinaus bezogen sich über die Hälfte der eingegangenen Streitbeilegungsanträge auf die Rückabwicklung eines Darlehensvertrags nach Widerruf. Allein am 31. Dezember 2024 gingen hierzu 254 Beschwerden ein. In all diesen Fällen wurde geltend gemacht, dass die Widerrufsbelehrung der Bank nicht ordnungsgemäß war.
Häufig machten Darlehensnehmer, die mit ihrem Partner gemeinschaftlich ein Darlehen bei der Bank aufgenommen haben, nach einer Trennung geltend, dass auch der getrennt lebende Partner aus der gesamtschuldnerischen Haftung gegenüber der Bank entlassen wird. Nachvollziehbar ist dieser Wunsch vor allem dann, wenn der zu entlassende Partner das finanzierte Grundstück nach der Trennung und der Abrede der Partner untereinander nicht mehr zur Nutzung des finanzierten Grundstücks berechtigt sein soll.
Die Entlassung eines Darlehensnehmers aus der dem Kreditinstitut gegenüber bestehenden gesamtschuldnerischen Haftung kann demgegenüber nicht verlangt werden. Sie stellt eine Vertragsänderung dar, auf die ein Darlehensnehmer im Außenverhältnis zur Bank auch dann keinen Anspruch hat, wenn die Partner und Mitdarlehensnehmer untereinander die darlehensrechtliche Haftung entsprechend abgesprochen haben. Eine solche Zustimmung der Bank zu einer Haftentlassung obliegt allein der geschäftspolitischen Entscheidung der Bank und kann auch vom Streitschlichter weder verlangt noch überprüft werden, wie der folgende Schlichtungsvorschlag zeigt:
Schlichtungsvorschlag von Werner Borzutzki-Pasing vom 2. März 2024 im Verfahren T 7/24
I.
Der Antragsteller und seine getrennt lebende Ehefrau haben bei der Antragsgegnerin einen Immobiliarkredit in Höhe von 120.300,75 Euro und einen KfW-Förderkredit über 50.000 Euro aufgenommen, und zwar zur Finanzierung eines Hauskaufs. Die Vertragszinsen sind bis zum 30. Juni/31. Juli 2025 festgeschrieben.Das finanzierte Objekt wird derzeit nur vom Antragsteller bewohnt. Der Antragsteller hat sich um die Haftentlassung seiner Frau und um eine Ersatzfinanzierung bei einer anderen Bank unter vorzeitiger Ablösung der bezeichneten Kredite bemüht.
Die Bank widersetzt sich dem Ansinnen unter Berufung auf die verbindlichen Zinsfestschreibungen.
Der Antragsteller ist zu einer Vertragserfüllung wegen der beabsichtigten Ehescheidung nicht mehr bereit.
II.
Den Schlichtungsantrag kann ich nicht befürworten.Ein Anspruch auf Entlassung der Ehefrau aus der mitübernommenen Haftung für die Kreditverbindlichkeiten und auf vorzeitige Ablösung der Darlehen besteht nicht. Der recht unglücklich agierende Antragsteller sollte berücksichtigen, dass er mit seiner Ehefrau für bestimmte Zeit vertragliche Zinsversprechen gegenüber der Bank abgegeben hat, die mit Rücksicht auf die Trennung der Eheleute auch nicht ohne Weiteres zur Disposition gestellt werden können.
Es ist zwar im Ansatz nachvollziehbar, dass die Eheleute ihre Angelegenheit wegen der anstehenden Scheidung neu regeln wollen. Das kann aber nicht einseitig zu Lasten der Bank gehen. Mit der Trennung und Scheidung von Eheleuten verwirklichen sich allgemeine Lebensrisiken, welche die geschäftlichen Beziehungen zur Bank nicht unmittelbar tangieren. Eingegangene vertragliche Pflichten müssen sich der Antragsteller und seine Ehefrau daher im Verhältnis zur Bank grundsätzlich als verbindlich entgegenhalten lassen.
Insoweit gilt in erster Linie der uralte Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind (pacta sunt servanda). Für Kreditverträge, die für eine bestimmte Zeit, also mit einer Zinsfestschreibung abgeschlossen wurden, gibt es auch kein freies Kündigungsrecht. Sie sind mit den vertraglichen Konditionen abschließend verbindlich, und zwar für beide Darlehensnehmer. Ohne die Zustimmung der Bank können solche Darlehen nicht vorzeitig abgelöst werden. Selbst wenn die Bank einer Ablösung zustimmen sollte oder ein berechtigtes Interesse auf Antragstellerseite gegeben wäre (§ 500 Absatz 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)), müsste die Bank wegen der ihr entgehenden Zinsen entschädigt werden (§ 502 Absatz 1 Satz 1 BGB). Die beabsichtigte Umfinanzierung könnte also schon deswegen richtig teuer werden. Ob ein solches Vorhaben auch förderschädlich wäre, muss hier nicht abschließend geklärt werden.
Es besteht vor diesem Hintergrund auch kein Anspruch auf Entlassung der Ehefrau aus den vertraglichen Pflichten. Die gesetzlichen Bestimmungen zur gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Schuldner (§§ 421 folgende BGB) sehen grundsätzlich nicht vor, dass ein Gläubiger (hier die Bank) einen von mehreren Gesamtschuldnern (hier die Eheleute) aus seiner vertraglichen Haftung entlassen muss. Die Bank kann vielmehr beide Eheleute als Gesamtschuldner auf den Ausgleich der vertraglichen Zins- und Tilgungsforderungen in Anspruch nehmen. Das erklärt auch zwanglos das weiter bestehende Haftungsinteresse der Bank.
Eine Haftentlassung bewirkt demgegenüber eine gravierende Änderung des Vertrags und kann eine grundlegende Verschiebung der Haftungssituation bewirken. Dies gilt im Verhältnis aller Vertragsbeteiligten zueinander. Ob ein bereits geschiedener Ehegatte vom anderen die Freistellung von seiner persönlichen und dinglichen Haftung für (gesamtschuldnerisch) eingegangene Verbindlichkeiten verlangen kann (vergleiche etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. März 2015 – XII ZR 61/13, juris), ist hier nicht weiter beachtlich. Das Verhältnis der Eheleute untereinander ist von dem mit der Bank eingegangenen Rechtsverhältnis zu unterscheiden. Die Bank muss sich den Umstand einer Trennung und Ehescheidung grundsätzlich nicht entgegenhalten lassen. Bei einer Haftentlassung würde die Bank eine Vertragspartnerin verlieren, die mit ihrem Vermögen für eingegangene Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die Bank müsste also auf eine (Mit-)Schuldnerin verzichten.
Die Haftung der Ehefrau steht auch in anderer Hinsicht nicht feststellbar in Frage. Ihre vertragliche Haftung unterscheidet sich grundlegend von solchen Konstellationen, bei denen ein wirtschaftlich krass überforderter Ehegatte die Einstandspflicht für die Verbindlichkeiten mitübernimmt, deren Entstehung allein im Verantwortungsbereich seines Ehepartners gelagert ist. Die Frage, ob eine Ehegatten-(Mit-)Haftung dann unter bestimmten Bedingungen unwirksam sein kann (vergleiche etwa BGH, Wertpapier-Mitteilungen. Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM) 1994, 677; 1994, 1022; 1998, 2327), stellt sich hier nicht. Vorliegend kam es ersichtlich im Zuge einer gemeinsamen familiären Lebensplanung dazu, dass die Eheleute für den Hauserwerb Kreditverbindlichkeiten eingingen. Sie verfolgten also unmittelbar gemeinsame Ziele und Zwecke. Bei einer solchen echten Schuldnerschaft, bei der beide Darlehensnehmer unmittelbar eigene Zwecke verfolgen, kommt die Annahme einer unwirksamen Haftungsübernahme grundsätzlich nicht in Betracht (vergleiche nur BGH, Urteil vom 14. November 2000 – XI ZR 248/99, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 146, 37).
Der Antragsteller sollte akzeptieren, dass er und seine Ehefrau sich nicht ohne die Zustimmung der Bank von den Darlehensverträgen lösen können.
Die Kundenbeschwerdestelle empfiehlt den Bankkunden, keine Anträge auf Streitbeilegung mit der Zielsetzung einer Haftentlassung zu stellen, da sie keine Aussicht auf Erfolg haben.