b) Kontoführung

Eine erhebliche Anzahl von Beschwerden war auch im Berichtszeitraum 2024 ebenso wie in den vorangegangenen Jahren 2021, 2022 und 2023 darauf gerichtet, dass die Bank die berechneten Kontoführungsgebühren beziehungsweise Bankentgelte, die auf eine unwirksame Vereinbarung zurückgingen, erstatten möge.

Hintergrund dieser Anträge ist, dass sich Banken bei der Einführung oder Anhebung von Kontoführungsgebühren regelmäßig einer Fingierung der Zustimmungserklärung des Kunden in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedienten. Danach galt ihre Zustimmung zur Vertragsänderung nach Ablauf einer bestimmten Frist als erteilt, wenn die Kunden nicht aktiv widersprachen. Entsprechende Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 27. April 2021 (Aktenzeichen: XI ZR 26/20) im Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen die Postbank jedoch für unwirksam, weil sie den Bankkunden unangemessen benachteiligen. Zur Vermeidung von Wiederholungen sei an dieser Stelle auf die Berichterstattung der letzten Jahre verwiesen.

Zu viele Banken fanden selbst im vierten Jahr nach Veröffentlichung des oben genannten BGH-Urteils in den Streitbeilegungsverfahren nicht zu einer korrekten Bewertung der Rechtslage: So wird seitens der Banken gegen erhobene Erstattungsansprüche der Kunden nahezu regelmäßig und zu Unrecht eingewendet, dass mehr als drei Jahre zurückliegende, zustimmungslose Vertragsänderungen rechtswirksam (geworden) seien, wenn der Kunde die Entgelterhöhung widerspruchslos bezahlt habe (sogenannte Dreijahreslösung). Richtig ist vielmehr, dass eine unwirksame Vereinbarung unwirksam bleibt und auf Basis einer solchen Vereinbarung berechnete Entgelte von der Bank zu erstatten sind.

Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 27. November 2024 (Aktenzeichen: XI ZR 139/23) erwartungsgemäß entschieden, dass die Banken den berechtigten Erstattungsansprüchen der Kunden gerade nicht die sogenannte Dreijahreslösung entgegenhalten können.

Der BGH begründet sein Urteil unter anderem damit, dass „Kontoführungsgebühren immer dann zurückgezahlt werden müssen, wenn die Bank sie gar nicht hätte einfordern dürfen. Eine Dreijahreslösung – wie sie etwa in Energielieferungsverträgen üblich ist – ist hier trotz Einwänden der Sparkasse nicht anwendbar. Dabei handelt es sich um eine Regelung, nach der Betroffene innerhalb von drei Jahren handeln müssen, wenn sie gegen eine Vertragsbestimmung vorgehen möchten. Diese Frist wäre theoretisch überschritten gewesen“. Gemäß diesem Urteil lässt sich die Dreijahreslösung aber gar nicht auf Zustimmungsfiktionsklauseln anwenden, weil diese im Sparkassen-Fall ohnehin unzulässig sind.

Diese Entscheidungsgründe des BGH entsprechen inhaltlich der langjährigen und kohärenten Schlichtungspraxis der vier Streitschlichter.

So konnte ein Antragsteller die von ihm im Zeitraum von Januar 2021 bis Dezember 2023 an die Bank gezahlten Kontoführungsgebühren erstattet verlangen, die auf eine rechtlich unwirksame Gebühreneinführung seitens der Bank im Jahr 2012 zurückgingen, wie der folgende Schlichtungsvorschlag aufzeigt:


Schlichtungsvorschlag von Karl Heinz Dörfler vom 21. März 2024 im Verfahren M 11/24

I.
Der Antragsteller unterhält bei der Antragsgegnerin seit Jahren (29. Februar 2008) ein Girokonto, das ursprünglich kostenfrei geführt wurde.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) fordert er von der Antragsgegnerin seiner Meinung nach zu Unrecht vereinnahmte Entgelte (fehlende Zustimmung seinerseits) für die Kontoführung für die Zeit von Januar 2021 bis Dezember 2023 in Höhe von insgesamt 180 Euro (36 × 5 Euro).

Die Antragsgegnerin lehnt eine Zahlung ab und ist der Auffassung, dass die vom Antragsteller ins Feld geführte Entscheidung nicht einschlägig sei. Bei ihr würden andere Verhältnisse vorliegen. Ein Anspruch käme nur dann in Betracht, wenn in den letzten drei Jahren Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden erfolgt wären. Das sei aber nicht der Fall. Die Kontoführungsgebühren für das Girokonto seien 2012 eingeführt und seitdem nicht mehr erhöht worden.

Hinzu komme ein weiterer Umstand, den der Antragsteller zu vertreten habe. Im November 2020 sei der Abrechnungsprozess für das Girokonto neu gestaltet worden. Das Lohn- und Gehaltskonto sei weiterhin gebührenfrei. Allerdings habe der Arbeitgeber den sogenannten Purpose Code zu verwenden, damit die Überweisung automatisch ausgewertet und kostenfrei gestellt werden könne. Trotz entsprechender Hinweise habe der Antragsteller darauf nicht reagiert.

Außerdem sei der Antragsteller nach Ziffer 11 Absatz 4 AGB verpflichtet, die Kontoauszüge und sonstigen Abrechnungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen sowie etwaige Einwendungen unverzüglich vorzubringen. Dies sei nicht erfolgt.

II.
Die Beschwerde des Antragstellers führt zu nachfolgendem Vergleichsvorschlag:

A) Der Antragsteller hat gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative BGB grundsätzlich Anspruch auf Erstattung aller von ihm in den Jahren 2021 bis 2023 erbrachten Zahlungen für die Kontoführung (180 Euro).

Mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam sind. Die von der Bank im Zusammenhang mit den Entgelterhöhungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben einen Änderungsmechanismus mit einer derartigen zusammenfassenden Zustimmungsfunktion im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorgesehen. Hierauf gestützte Entgelteinführungen/Entgelterhöhungen sind mithin nicht wirksam geworden. Dies gilt unabhängig von der Art des vereinbarten Entgelts. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich zugestimmt hat, bestehen nicht.

Nach den Angaben des Antragstellers wurde das Konto bei Eröffnung kostenfrei geführt. Zumindest verstehe ich seine Ausführungen entsprechend, weil er mitteilt, dass die 5 Euro monatlich erst ab Januar 2020 verlangt worden sind. Dem ist die Antragsgegnerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie führt vielmehr aus, dass entsprechende Entgelte für die Kontoführung erst 2012 eingeführt worden seien. Damit ist es bei dem ursprünglichen Kontomodell beziehungsweise Entgeltmodell aus dem Jahre 2008 (kostenlose Kontoführung) geblieben.

Die Entscheidung des BGH betrifft nicht nur Vertragsänderungen, die mehr als drei Jahre zurückliegen, sondern alle, die auf der oben geschilderten Klausel beruhen. Sie hat zur Folge, dass sämtliche Vertragsänderungen, die nach den AGB der Antragsgegnerin auf dem unterlassenen Widerspruch des Antragstellers beruhen, unwirksam sind. Dies betrifft nicht nur die Zeit ab Januar 2018 oder 2019, sondern auch bereits die Zeit vorher und in der Folge auch die Änderung aus dem Jahre 2012. Auch hierfür war die explizite Zustimmung des Antragstellers erforderlich, auch wenn es bei Gehaltskonten bei der kostenfreien Kontoführung geblieben sein sollte. Diese Umstellung stellt eine Änderung der ursprünglichen Konditionen dar und war folglich als Vertragsänderung zustimmungspflichtig.

Der von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Zeitraum von drei Jahren ist in erster Linie für die Frage der Verjährung von Relevanz, die hier aber für die Ansprüche ab Januar 2021 auf keinen Fall eingetreten ist, weil der Lauf der Verjährungsfrist erst am Jahresende beginnt. Außerdem hat die Antragsgegnerin die erforderliche Einrede der Verjährung nicht erhoben (§ 214 Absatz 1 BGB).

B) Auch eine konkludente Zustimmung des Antragstellers zu den Änderungsangeboten der Antragsgegnerin durch die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung aa) und die Akzeptanz der Abbuchung der erhöhten Kontogebühren durch den Antragsteller bb), die nach §§ 145 folgende BGB grundsätzlich möglich wäre, liegt nicht vor.

aa) Der Antragsteller hat auf die Änderungsangebote der Antragsgegnerin geschwiegen, sonst nichts. Schweigen ist keine Willenserklärung. Die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung ist kein konkludentes Verhalten, das eine Vertragsänderung zu begründen vermag.

bb) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller über Jahre hinweg die Kontogebühren durch die unbeanstandete Abbuchung von seinem Girokonto akzeptiert hat. Insoweit ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller den jeweiligen Rechnungsabschlüssen nicht widersprochen hat, nichts anderes. Zum einen haben Rechnungsabschlüsse keine konstitutive Wirkung. Sie schließen eine Korrektur einer fehlerhaften Buchung nicht aus, sondern führen lediglich zu einer Umkehr der Beweislast. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit aus dem Schweigen des Antragstellers nicht, dass er damit in das ihm berechnete Entgelt rechtsgeschäftlich einwilligt. Es sind vielerlei Gründe denkbar, weshalb ein Kunde gegen einen Rechnungsabschluss keine Einwendungen erhebt (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis; vergleiche hierzu BGH, am angegebenen Ort). Dass bei dem Antragsteller lediglich der letztgenannte Grund für das Fehlen eines Widerspruchs ursächlich war, ist fernliegend und kann deshalb auch nicht unterstellt werden.

Aus der rügelosen Duldung der Abbuchungen seitens des Kunden kann deshalb aus der Sicht der Bank nicht auf dessen Einverständnis mit der Erhöhung der Entgelte geschlossen werden. Schließlich hat der BGH auch in seiner Entscheidung zu den Energielieferungsverträgen (Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 192, 372–384, Randnummern 17, 18) ein konkludentes Einverständnis des Kunden durch die Zahlungen abgelehnt, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen.

C) An dem Ergebnis ändert auch der vielleicht konkludente Hinweis der Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung nichts. Vielleicht will sie mit ihrer Auffassung, dass nur Vertragsänderungen von Relevanz seien, die in den letzten drei Jahren erfolgt sind, hierauf Bezug nehmen.

Die Grundsätze sind auf Verträge über die Nutzung eines Girokontos nicht übertragbar und haben im Übrigen auch nichts mit der Verjährung zu tun.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09; Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2011, 1342–1346) zunächst Folgendes ausgeführt (Randnummern 38, 39):

„Ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten lässt sich für die Preisanpassungen vom 1. Januar 2004 bis zum 1. April 2007 ebenso wenig aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Absatz 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Absatz 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08, am angegebenen Ort, Randnummer 50; vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, am angegebenen Ort, Randnummer 36; jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall.

Der Beklagten steht gemäß Nummer 2 Satz 3 der Bedingungen das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vergleiche Senatsurteile vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08, am angegebenen Ort, Randnummer 51; vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, am angegebenen Ort, Randnummer 37; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat am 20. Dezember 2004 erstmals Widerspruch gegen eine Preiserhöhung der Beklagten erhoben und in der Folgezeit durch Erhebung der vorliegenden Klage deutlich gemacht, dass er mit den weiteren Preisänderungen durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Für die Beklagte bestand deshalb seither Anlass, auch eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages etwa mit dem Ziel der Rückkehr in ein Tarifkundenverhältnis in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen.“

Aus diesen Ausführungen wird Folgendes deutlich: Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, führt dies im Regelfall nach § 306 Absatz 1 BGB zu Unwirksamkeit der einzelnen Klausel. An der Wirksamkeit des Vertrags selbst ändert sich nichts. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das BGB. Ist das von den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt für eine Seite nicht mehr adäquat, kann sie kündigen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht kein Anlass. Genau das ist hier der Fall (vergleiche Ziffer 19 der AGB).

Der BGH hat sich nun in seiner späteren Entscheidung vom 14. März 2012 (BGHZ 192, 372–384) weiter mit den Folgen der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel auseinandergesetzt. In der Entscheidung hat er es nämlich nicht nur bei der bereits geschilderten Möglichkeit der Kündigung als Rechtsfolge bewenden lassen, die nach seiner Auffassung bei Energielieferungsverträgen nur für die Zukunft eine sachgerechte Lösung bietet. Er ist vielmehr auf der Grundlage des § 306 Absatz 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags gelangt, weil er die Aufrechterhaltung des Vertrags für die Vergangenheit ohne Änderungsmöglichkeit für die Lieferanten als unzumutbare Härte angesehen hat. Er meint,

„beide Parteien seien sich bei Vertragsschluss einig gewesen, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein solle. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeige den Willen der Parteien, dass der Kunde – und nicht das Versorgungsunternehmen – Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss werde deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein hätten leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Artikel 229 § 5 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nicht standhalte, sei daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vergleiche. Senatsurteile vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris, Randnummer 27). […]

Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, bestehe ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vergleiche Senatsurteile vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 106/83, am angegebenen Ort, Randnummer 32; vom 16. Januar 1985 – VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258). Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vergleiche Senatsurteile vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83, am angegebenen Ort, Seite 77 folgende, und VIII ZR 106/83, am angegebenen Ort; vom 12. Juli 1989 – VIII ZR 297/88, am angegebenen Ort unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.“

Diese oben erwähnte Lücke hat der BGH aus den schon dargestellten Gründen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise geschlossen, dass die Unwirksamkeit einer Entgelterhöhung dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet worden ist.

Für den hier maßgeblichen Vertrag über die Nutzung des Girokontos bedeutet dies, dass man zur Dreijahreslösung nur dann kommen kann, wenn die Unwirksamkeit der Klauseln über die Änderung von Vertragsbedingungen in der Vergangenheit zur Unwirksamkeit des gesamten Girokontovertrags wegen einer unzumutbaren Härte für einen der Vertragsbeteiligten führen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

Zwar mag es durchaus naheliegend sein, dass die Vertragsparteien aufgrund des vereinbarten Vorbehalts zur Änderung von Entgelten davon ausgegangen sind, dass es zu entsprechenden Erhöhungen kommt. Zweifelhaft ist dies jedoch schon, wenn das Konto ursprünglich bei Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos geführt wurde.

Entscheidend ist jedoch, dass im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt wurde, dass die Möglichkeit der Versorger besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen. Damit sollte die Versorgungssicherheit gewährleistet werden (BGH NJW 2012, 1865, Randnummern 28, 29 mit Nachweisen).

In seiner ergänzenden Entscheidung vom 5. Oktober 2016 (Neue Juristische Wochenschrift Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR) 2017, 557–560) hat der BGH weiter auf Folgendes hingewiesen:

„Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essenziellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Absatz 3 BGB insgesamt unwirksam wäre.“

Damit ist die Ausgangslage bei Anpassungsklauseln von Energieversorgungsverträgen eine völlig andere.

Die Möglichkeit der Preisanpassung aufgrund der vom BGH für unwirksam erklärten Änderungsklauseln ist keineswegs für die Vertragsstruktur einer Vereinbarung über die Nutzung eines Girokontos prägend. Auch geht es für die Bank nicht darum, Kosten eines Vorlieferanten, die sie kaum beeinflussen kann, an den Endkunden weiterzugeben. Schließlich hat die hier strittige Preisanpassungsmöglichkeit auch nichts mit der Versorgungssicherheit zu tun. Der Wegfall der Änderungsmöglichkeit auf der Basis einer Widerspruchslösung führt auch keineswegs zu einem untragbaren Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, die den Vertrag insgesamt unwirksam machen würde.

Die Erhöhung der Entgelte für die Führung eines Girokontos mag wirtschaftlich durchaus notwendig sein. Dies ist der Antragsgegnerin auch nicht verwehrt. Die einzige „Unannehmlichkeit“ besteht darin, dass, wie bisher auch praktiziert, ein Angebot zur Änderung von Gebühren erfolgen muss und seitens des Kunden eine Zustimmung zu erfolgen hat, die ausdrücklich vorgenommen werden muss. Dies ist der einzige Unterschied. Wieso sich hieraus eine unzumutbare Härte für die Antragsgegnerin ergeben soll, erschließt sich nicht.

Auch aus der Höhe der insgesamt für die Vergangenheit vorzunehmenden Rückerstattungen ergibt sich eine solche nicht. Eine Gefährdung der Antragsgegnerin oder generell der Banken ist nicht ersichtlich. Dass den Banken insoweit kein Vertrauensschutz zuzubilligen ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. April 2021 (Randnummer 35) bereits dezidiert ausgeführt.

Dem Antragsteller steht damit grundsätzlich gegen die Antragsgegnerin für die Zeit bis Dezember 2023 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 180 Euro zu. Auf die weiteren Ansprüche für die Zeit von Januar bis April 2024 soll er im Hinblick auf die Ausführungen unter D) verzichten.

D) Darüber hinaus stellt sich die weitere Frage, wie sich das Verhältnis der Beteiligten in Zukunft gestaltet.

Ohne explizites Einverständnis des Antragstellers verbleibt es bei der oben geschilderten Rechtslage.

Allerdings scheint es sich bei dem strittigen Girokonto um ein Konto zu handeln, auf welches das Gehalt des Antragstellers überwiesen wird, wobei die Antragsgegnerin insoweit auch derzeit eine kostenfreie Kontoführung anbietet. In der Vergangenheit scheint dies nur deshalb nicht umgesetzt worden zu sein, weil der Antragsteller seinem Arbeitgeber den erforderlichen Purpose Code nicht mitgeteilt hat.

Vor dem Hintergrund schlage ich weiter vor, dass der Antragsteller für die Zeit ab 1. Mai 2024 explizit sein Einverständnis mit den neuen AGBs und dem neuen Preis- und Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin (kostenfreie Kontoführung bei Gehaltskonto) erteilt und der Antragsteller seinen Arbeitgeber auffordert, bei den Überweisungen zukünftig den Purpose Code anzugeben. Hierzu dürfte es genügen, wenn der Antragsteller seinem Arbeitgeber die Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin überlässt.

Durch diese Lösung könnte möglicherweise verhindert werden, dass sich die Antragsgegnerin zu weiteren rechtlichen Schritten gezwungen sieht.


Leider verabsäumen die Banken in diesen Fällen immer wieder, die Einrede der Verjährung zu erheben, obwohl die Antragsteller oft (auch) Entgelte aus verjährter Zeit verlangten. Seit Jahren wird im Tätigkeitsbericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berufung auf die sogenannte Dreijahreslösung als Einwendung gegen den erhobenen Anspruch keineswegs die Einrede der Verjährung nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist obsolet werden lässt: Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Berichterstattung der letzten Jahre verwiesen. Es ist kaum nachvollziehbar, dass Banken die Einrede der Verjährung nicht erheben, die eine das Streitbeilegungsverfahren beendende Wirkung hätte.

Mitunter wurde die Einrede der Verjährung erhoben, mit dem Hinweis, dass die Entgelterhöhung mehr als drei Jahre zurückliege, auch wenn der Antragsteller nur die überzahlten Entgelte für einen nicht verjährten Zeitraum verlangte. In so gelagerten Fällen geht es nicht um verjährte Ansprüche. Hier wurde missverstanden, dass im deutschen Recht nur Ansprüche verjähren können, nicht aber Sachverhalte, wie der Streitschlichter im Verfahren B 100/23 klarstellt:


Schlichtungsvorschlag von Karl Heinz Dörfler vom 29. Januar 2024 im Verfahren B 100/23

I.
Der Antragsteller unterhält bei der Antragsgegnerin seit 2002 ein Girokonto, das nach seiner Darstellung ursprünglich kostenfrei geführt wurde.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) fordert er von der Antragsgegnerin Erstattung der Entgelte für die Zeit von Januar 2020 bis Oktober 2023 in Höhe von insgesamt 395,40 Euro zuzüglich Nutzungsersatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Die Antragsgegnerin führt aus, dass zu keinem Zeitpunkt ein kostenloses Konto geführt worden sei. Es habe sich nur um eine Drittbankverbindung mit geringen Umsätzen gehandelt.

Im Übrigen beruft sie sich auf die Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung (Urteil vom 5. Oktober 2016; VIII ZR 241/15) und stellt in der Folge auf die Konditionen von vor drei Jahren ab (welche?). Auf der Grundlage (welcher?) gelangt sie zu einem Erstattungsbetrag in Höhe von 17,22 Euro inklusive Nutzungsentschädigung (0,95 Euro). Eine weitere Erstattung lehnt sie ab und beruft sich ergänzend auf die Einrede der Verjährung hinsichtlich eventueller Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2019.

II.
Das Beschwerdebegehren des Antragstellers ist im Wesentlichen begründet. Er kann von der Antragsgegnerin die Zahlung von 395,40 Euro verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus § 812 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative BGB.

A) Vorab ist festzuhalten, dass der Antragsteller grundsätzlich für den Anspruch aus § 812 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative BGB in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig ist. Hierzu gehört, dass er Ausführungen dazu macht, welche Entgelte die Antragsgegnerin erhalten hat und weshalb diese keinen Anspruch darauf hat. Diesen Anforderungen hat er entsprochen.

Aus der vorgelegten Aufstellung ergibt sich eindeutig, welche Zahlungen er in dem strittigen Zeitraum erbracht hat. Er hat ausgeführt, weshalb die Antragsgegnerin auf die Zahlungen keinen Rechtsanspruch hat. Hierzu hat er erklärt, dass das Konto bei Eröffnung kostenfrei geführt wurde.

Ob diese Behauptung von der Antragsgegnerin überhaupt bestritten werden soll, wird aus deren Einlassung nicht ganz klar. Welche Relevanz ihr Hinweis haben soll, dass es sich um eine Drittbankverbindung mit geringen Umsätzen gehandelt hat, erschließt sich nicht.

Jedenfalls ist die Antragsgegnerin der Behauptung des Antragstellers nicht substantiiert entgegengetreten, sodass die Behauptung des Antragstellers als zugestanden gilt (§ 138 Absatz 3 Zivilprozessordnung (ZPO)). Hierzu wäre es nämlich erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin substantiiert darstellt, wann sie mit dem Antragsteller welche Entgeltvereinbarung getroffen hat. Hierzu äußert sie sich aber überhaupt nicht.

B) Eventuelle spätere, fiktive Zustimmungen des Antragstellers zu Entgeltvereinbarungen sind nicht wirksam geworden, wobei die Antragsgegnerin hierzu nicht einmal nähere Ausführungen macht.

Mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam sind. Die von der Bank im Zusammenhang mit den Entgelterhöhungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben einen Änderungsmechanismus mit einer derartigen zusammenfassenden Zustimmungsfunktion im Sinne der BGH-Rechtsprechung vorgesehen. Hierauf gestützte Entgelteinführungen/Entgelterhöhungen sind mithin nicht wirksam geworden. Dies gilt unabhängig von der Art des vereinbarten Entgelts. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller den von der Antragsgegnerin vorgeschlagenen Änderungen ausdrücklich zugestimmt hat, bestehen nicht. Dies wird von ihr auch nicht behauptet. Das hat zur Folge, dass es zu keiner Änderung der Vergütung und des Vertrags gekommen ist, weil der Antragsteller diesem Angebot nicht aktiv zugestimmt hat. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin ist nach der bereits dargestellten Rechtsprechung des BGH unwirksam. Damit ist es bei dem Kontomodell der kostenlosen Kontoführung geblieben.

Die Entscheidung des BGH betrifft nicht nur Vertragsänderungen, die ab der Entscheidung des BGH oder vorher stattgefunden haben, sondern alle, die auf der oben geschilderten Klausel beruhen.

Sie hat zur Folge, dass sämtliche Vertragsänderungen, die nach den AGBs der Antragsgegnerin auf dem unterlassenen Widerspruch des Antragstellers beruhen, unwirksam sind.

Der Zeitraum vor Januar 2020 ist nur hinsichtlich einer eventuellen Verjährung der Rückerstattungsansprüche relevant (§§ 194 folgende BGB), die für die Zeit ab Januar 2020 wegen der Regelverjährung von drei Jahren auf keinen Fall eingetreten ist. Der Antrag im gegenständlichen Verfahren hat die Verjährung der Ansprüche aus dem Jahre 2020 gemäß § 204 Absatz 1 Nummer 4 BGB gehemmt.

Die von der Antragsgegnerin erhobene Verjährungseinrede geht damit ins Leere, weil der Antragsteller keine Ansprüche aus der Zeit vor 2020 geltend gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat die Beschwerde des Antragstellers offensichtlich nicht gelesen.

C) Auch eine konkludente Zustimmung des Antragstellers zu den Änderungsangeboten der Antragsgegnerin durch die Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehung aa) und die Akzeptanz der Abbuchung der erhöhten Kontogebühren durch den Antragsteller bb), die nach §§ 145 folgende BGB grundsätzlich möglich wäre, liegt nicht vor.

aa) Der Antragsteller hat auf die Änderungsangebote der Antragsgegnerin geschwiegen, sonst nichts. Schweigen ist keine Willenserklärung. Die Aufrechterhaltung einer Geschäftsbeziehung ist kein konkludentes Verhalten, das eine Vertragsänderung zu begründen vermag.

bb) Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller über Jahre hinweg die Kontogebühren durch die unbeanstandete Abbuchung von seinem Girokonto akzeptiert hat. Insoweit ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller den jeweiligen Rechnungsabschlüssen nicht widersprochen hat, nichts anderes. Zum einen haben Rechnungsabschlüsse keine konstitutive Wirkung. Sie schließen eine Korrektur einer fehlerhaften Buchung nicht aus, sondern führen lediglich zu einer Umkehr der Beweislast. Im Übrigen ergibt sich auch insoweit aus dem Schweigen des Antragstellers nicht, dass er damit in das ihm berechnete Entgelt rechtsgeschäftlich einwilligt. Es sind vielerlei Gründe denkbar, weshalb ein Kunde gegen einen Rechnungsabschluss keine Einwendungen erhebt (Lethargie, Desinteresse, intellektuelle Überforderung, Unbeholfenheit, Krankheit oder tatsächliches Einverständnis; vergleiche hierzu BGH, am angegebenen Ort). Dass bei dem Antragsteller lediglich der letztgenannte Grund für das Fehlen eines Widerspruchs ursächlich war, ist fernliegend und kann deshalb auch nicht unterstellt werden.

Aus der rügelosen Duldung der Abbuchungen seitens des Kunden kann deshalb aus der Sicht der Bank nicht auf dessen Einverständnis mit der Erhöhung der Entgelte geschlossen werden. Schließlich hat der BGH auch in seiner Entscheidung zu den Energielieferungsverträgen (BGHZ 192, 372–384 Randnummern 17, 18) ein konkludentes Einverständnis des Kunden durch die Zahlungen abgelehnt, wenn auch aus anderen rechtlichen Erwägungen.

D) An dem Ergebnis ändert auch der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Rechtsprechung des BGH zur Dreijahreslösung nichts. Die Grundsätze sind auf Verträge über die Nutzung eines Girokontos nicht übertragbar.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9. Februar 2011 (VIII ZR 295/09; NJW 2011, 1342–1346) zunächst Folgendes ausgeführt (Randnummern 38, 39):

„Ein einseitiges Preisänderungsrecht der Beklagten lässt sich für die Preisanpassungen vom 1. Januar 2004 bis zum 1. April 2007 ebenso wenig aus einer ergänzenden Vertragsauslegung herleiten. Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Absatz 1 BGB im Übrigen wirksam und richtet sich sein Inhalt gemäß § 306 Absatz 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dazu zählen zwar auch die Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB über die ergänzende Vertragsauslegung. Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt aber nur dann in Betracht, wenn sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen lässt und dies zu einem Ergebnis führt, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des Kunden verschiebt (Senatsurteile vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08, am angegebenen Ort, Randnummer 50; vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, am angegebenen Ort, Randnummer 36; jeweils mit weiteren Nachweisen). Das ist hier nicht der Fall.

Der Beklagten steht gemäß Nummer 2 Satz 3 der Bedingungen das Recht zu, sich mit einer Kündigungsfrist von einem Monat vom Vertrag zu lösen. In einem solchen Fall ist ihr, auch wenn sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist an den vertraglich vereinbarten Preis gebunden bleibt, ein Festhalten am Vertrag zu den bestehenden Bedingungen nicht ohne Weiteres unzumutbar (vergleiche Senatsurteile vom 14. Juli 2010 – VIII ZR 246/08, am angegebenen Ort, Randnummer 51; vom 15. Juli 2009 – VIII ZR 225/07, am angegebenen Ort, Randnummer 37; jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Kläger hat am 20. Dezember 2004 erstmals Widerspruch gegen eine Preiserhöhung der Beklagten erhoben und in der Folgezeit durch Erhebung der vorliegenden Klage deutlich gemacht, dass er mit den weiteren Preisänderungen durch die Beklagte nicht einverstanden ist. Für die Beklagte bestand deshalb seither Anlass, auch eine Kündigung des mit dem Kläger bestehenden Vertrages etwa mit dem Ziel der Rückkehr in ein Tarifkundenverhältnis in Betracht zu ziehen, um auf diese Weise einer unbefriedigenden Erlössituation zu begegnen.“

Aus diesen Ausführungen wird Folgendes deutlich: Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, führt dies im Regelfall nach § 306 Absatz 1 BGB zu Unwirksamkeit der einzelnen Klausel. An der Wirksamkeit des Vertrags selbst ändert sich nichts. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das BGB. Ist das von den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt für eine Seite nicht mehr adäquat, kann sie kündigen. Für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht kein Anlass. Genau das ist hier der Fall (vergleiche Ziffer 19 der AGB).

Der BGH hat sich nun in seiner späteren Entscheidung vom 14. März 2012 (BGHZ 192, 372–384) weiter mit den Folgen der Unwirksamkeit einer Preisanpassungsklausel auseinandergesetzt. In der Entscheidung hat er es nämlich nicht nur bei der bereits geschilderten Möglichkeit der Kündigung als Rechtsfolge bewenden lassen, die nach seiner Auffassung bei Energielieferungsverträgen nur für die Zukunft eine sachgerechte Lösung bietet. Er ist vielmehr auf der Grundlage des § 306 Absatz 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags gelangt, weil er die Aufrechterhaltung des Vertrags für die Vergangenheit ohne Änderungsmöglichkeit für die Lieferanten als unzumutbare Härte angesehen hat. Er meint,

„beide Parteien seien sich bei Vertragsschluss einig gewesen, dass der vereinbarte (Anfangs-)Preis nur zu Beginn des Versorgungsverhältnisses gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein solle. Denn die Aufnahme eines Preisänderungsrechts zeige den Willen der Parteien, dass der Kunde – und nicht das Versorgungsunternehmen – Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn- und Materialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss werde deutlich, dass sich die Parteien von dem lebensnahen Bewusstsein hätten leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und deshalb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist. Da die von den Parteien vereinbarte Preisänderungsklausel der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB (Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB) nicht standhalte, sei daher im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten (vergleiche Senatsurteile vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74, und VIII ZR 106/83, juris, Randnummer 27). […]

Bei langfristigen Vertragsverhältnissen, insbesondere solchen, die auf Leistungsaustausch gerichtet sind, bestehe ein anerkennenswertes Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten (vergleiche Senatsurteile vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 106/83, am angegebenen Ort, Randnummer 32; vom 16. Januar 1985 – VIII ZR 153/83, BGHZ 93, 252, 258). Diesem Bedürfnis liefe es zuwider, wenn bei einem Energielieferungsvertrag mit langer Laufzeit die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen rückwirkend ohne zeitliche Begrenzung geltend gemacht werden könnte. Denn dies hätte zur Folge, dass der Energieversorger ohne Rücksicht auf Schwankungen seiner eigenen Bezugspreise für die gesamte Vertragslaufzeit nur den ursprünglich vereinbarten Preis beanspruchen könnte. Angesichts der Entwicklung der Energiepreise entstünde dadurch bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen (vergleiche Senatsurteile vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83, am angegebenen Ort, Seite 77 folgende, und VIII ZR 106/83, am angegebenen Ort; vom 12. Juli 1989 – VIII ZR 297/88, am angegebenen Ort unter II 2 b, III 1 b). Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen.“

Diese oben erwähnte Lücke hat der BGH aus den schon dargestellten Gründen im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise geschlossen, dass die Unwirksamkeit einer Entgelterhöhung dann nicht mehr geltend gemacht werden kann, wenn sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet worden ist.

Für den hier maßgeblichen Vertrag über die Nutzung des Girokontos bedeutet dies, dass man zur Dreijahreslösung nur dann kommen kann, wenn die Unwirksamkeit der Klauseln über die Änderung von Vertragsbedingungen in der Vergangenheit zur Unwirksamkeit des gesamten Girokontovertrags wegen einer unzumutbaren Härte für einen der Vertragsbeteiligten führen würde. Das ist jedoch nicht der Fall.

Zwar mag es durchaus naheliegend sein, dass die Vertragsparteien aufgrund des vereinbarten Vorbehalts zur Änderung von Entgelten davon ausgegangen sind, dass es zu entsprechenden Erhöhungen kommt. Zweifelhaft ist dies jedoch schon, wenn das Konto ursprünglich bei Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kostenlos geführt wurde.

Entscheidend ist jedoch, dass im Recht der Energielieferung stets vorausgesetzt wurde, dass die Möglichkeit der Versorger besteht, Änderungen der Bezugspreise weiterzugeben, ohne den mit dem Kunden bestehenden Versorgungsvertrag kündigen zu müssen. Damit sollte die Versorgungssicherheit gewährleistet werden (BGH NJW 2012, 1865, Randnummern 28, 29 mit Nachweisen).

In seiner ergänzenden Entscheidung vom 5. Oktober 2016 (NJW-RR 2017, 557–560) hat der BGH weiter auf Folgendes hingewiesen:

„Ohne diese auf der Grundlage einer objektiv-generalisierenden Abwägung der Interessen der Parteien vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung bestünde aufgrund des Wegfalls des die Vertragsstruktur prägenden und für den Vertragsbestand essenziellen Preisanpassungsrechts ein auch nach objektiven Maßstäben schlechterdings untragbares Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung mit der Folge, dass der Energielieferungsvertrag sowohl gemäß § 306 Absatz 3 BGB insgesamt unwirksam wäre.“

Damit ist die Ausgangslage bei Anpassungsklauseln von Energieversorgungsverträgen eine völlig andere.

Die Möglichkeit der Preisanpassung aufgrund der vom BGH für unwirksam erklärten Änderungsklauseln ist keineswegs für die Vertragsstruktur einer Vereinbarung über die Nutzung eines Girokontos prägend. Auch geht es für die Bank nicht darum, Kosten eines Vorlieferanten, die sie kaum beeinflussen kann, an den Endkunden weiterzugeben. Schließlich hat die hier strittige Preisanpassungsmöglichkeit auch nichts mit der Versorgungssicherheit zu tun. Der Wegfall der Änderungsmöglichkeit auf der Basis einer Widerspruchslösung führt auch keineswegs zu einem untragbaren Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung, die den Vertrag insgesamt unwirksam machen würde.

Die Erhöhung der Entgelte für die Führung eines Girokontos mag wirtschaftlich durchaus notwendig sein. Dies ist der Antragsgegnerin auch nicht verwehrt. Die einzige „Unannehmlichkeit“ besteht darin, dass, wie bisher auch praktiziert, ein Angebot zur Änderung von Gebühren erfolgen muss und seitens des Kunden eine Zustimmung zu erfolgen hat, die ausdrücklich vorgenommen werden muss. Dies ist der einzige Unterschied. Wieso sich hieraus eine unzumutbare Härte für die Antragsgegnerin ergeben soll, erschließt sich nicht.

Auch aus der Höhe der insgesamt für die Vergangenheit vorzunehmenden Rückerstattungen ergibt sich eine solche nicht. Eine Gefährdung der Antragsgegnerin oder generell der Banken ist nicht ersichtlich. Dass den Banken insoweit kein Vertrauensschutz zuzubilligen ist, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 27. April 2021 (Randnummer 35) bereits dezidiert ausgeführt.

E) Den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Nutzungsersatz in Form einer Verzinsung des Erstattungsbetrags mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz kann ich allerdings nicht unterstützen.

Richtig ist, dass der BGH mit Urteil vom 7. Juni 2011 entschieden hat, dass ein Bereicherungsgläubiger – das ist hier der Antragsteller – nach § 818 Absatz 1 BGB Anspruch auf Erstattung der von der Bank aus den ohne Rechtsgrund vereinnahmten Beträgen gezogenen Nutzungen hat und dass dann, wenn Geld Gegenstand des Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung ist, die tatsächlich erlangten Zinsen seit der Entstehung des Anspruchs herauszugeben sind. Die Höhe der von der Bank gezogenen Nutzungen ist dann, wenn hinreichende Angaben zur Berechnung der durchschnittlichen Wiederanlagezinsen fehlen, gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Dies kann durch Anknüpfung an den jeweiligen Basiszinssatz und einen Aufschlag von 5 Prozentpunkten erfolgen (BGH, am angegebenen Ort). Allerdings hat der Bundesgerichtshof auch klargestellt, dass bei dieser Schätzung „das allgemeine Zinsniveau und seine Veränderungen in dem Zeitraum, in dem der rechtgrundlos erlangte Betrag zur Anlage zur Verfügung stand, zu berücksichtigen“ sind. Die aus dieser Entscheidung gezogene Vermutung, dass Banken Erstattungsbeträge immer mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hätten, trifft deshalb in dieser Eindeutigkeit nicht zu. Dies konnte der BGH für den dort zu entscheidenden Fall, bei dem es um den Zeitraum von 2003 bis 2008 ging, guten Gewissens annehmen. Von solchen Nutzungsvorteilen aus zu Unrecht erlangtem Geld kann man heutzutage – und auch schon seit 2018 – allenfalls noch träumen. Die Zeiten, zu denen Banken Geld mit solchem Gewinn anlegen konnten, sind lange vorbei. Aus diesem Grund hat der BGH in seiner neueren Rechtsprechung von dieser Vermutung auch keinen Gebrauch mehr gemacht, sondern vom Anspruchsberechtigten einen konkreten Sachvortrag zur Ertragslage des Bereicherungsschuldners – das ist die Bank – verlangt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2017 – IV ZR 176/15).

Aus diesen Gründen und angesichts des Umstands, dass die Verzinsung demnach allenfalls einen minimalen Betrag ausmachen wird, halte ich es für gut vertretbar, dem Antragsteller im Rahmen einer Schlichtung vorzuschlagen, dass er sich mit dem Erstattungsbetrag zufriedengeben sollte.

Zur gütlichen Beilegung des Streits schlage ich deshalb vor, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Zeit ab Januar 2019 die Entgelte und Gebühren für die Kontoführung in Höhe von 395,40 Euro erstattet. Die erbrachte Zahlung ist hierauf in vollem Umfang anzurechnen.


Empfehlungen der Kundenbeschwerdestelle

Die Kundenbeschwerdestelle empfiehlt, das Handeln an der ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie den wohl abgewogenen Schlichtungssprüchen der vergangenen Jahre auszurichten. Die Streitschlichter hatten sich immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, ob eine verbindliche Zustimmungserklärung zur Einführung oder Erhöhung von Kontoführungsentgelten konkludent, also durch schlüssiges Verhalten, erklärt wurde. Selbstverständlich sind zwar auch konkludente Willenserklärungen wirksam. Welches Verhalten des Bankkunden seitens der Bank als verbindliche Willenserklärung aufgefasst werden kann, ist zwischen den Parteien immer wieder strittig. Welches Verhalten welchen Erklärungswert hat, ist eine Auslegungsfrage, wobei auf den objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte abzustellen ist, vergleiche §§ 133, 157 BGB. Schon hieraus wird klar, dass eine Bank nicht einseitig und abseits eines objektiven Maßstabs definierende Vorgaben machen kann, dass die Erteilung eines Zahlungsauftrags nach Ablauf einer bankseitig definierten Frist nach Unterbreitung eines Vertragsänderungsangebots eine konkludent erklärte Zustimmungserklärung des Bankkunden sei. Eine solche Vorgehensweise würde das Urteil des BGH vom 27. April 2021 sprichwörtlich auf den Kopf stellen, wie der folgende Schlichtungsvorschlag zeigt:


Schlichtungsvorschlag von Karl Heinz Dörfler vom 23. August 2024 im Verfahren V 15/24

I.
Die Antragstellerin unterhält bei der Antragsgegnerin ein Girokonto.

Mit Schreiben vom 23. Februar 2024 hat die Antragsgegnerin auf die beabsichtigte Änderung der Bepreisung dieses Kontos hingewiesen und die Antragstellerin zur Einwilligung aufgefordert. Für den Fall der fehlenden Zustimmung hat sie auf eine mögliche Kündigung hingewiesen. Für den Fall einer weiteren Nutzung des Kontos über das angegebene Datum hinaus hat sie angekündigt dies als Zustimmung anzusehen und das Konto entsprechend den angepassten Konditionen fortzuführen. Die Antragstellerin hat nach dem 1. April 2024 offensichtlich Transaktionen auf dem Konto vorgenommen. Die Antragsgegnerin hat in der Folge ab 1. April 2024 das Konto der Antragstellerin mit Entgelten entsprechend den geänderten Konditionen belastet.

Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) führt die Antragstellerin aus, dass sie der Entgelterhöhung nicht explizit zugestimmt habe und fordert von der Antragsgegnerin Erstattung der Differenz der Kontoführungsentgelte für die Zeit ab April 2024 (monatlich 7,04 Euro).

Die Antragsgegnerin lehnt eine Zahlung ab. Sie vertritt die Auffassung, dass die Antragstellerin durch die weitere Nutzung des Kontos der Änderung konkludent zugestimmt habe.

II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet.

Die Beschwerde ist für die Zeit ab April 2024 begründet. Die Antragstellerin ist gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 erste Alternative BGB berechtigt die von ihr für die Zeit ab April 2024 beglichenen, erhöhten Entgelte in Höhe von unstreitig monatlich 7,04 Euro von der Antragsgegnerin zurückzufordern.

Mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) hat der BGH entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sonderbedingungen fingieren, im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB, Artikel 229 § 5 Satz 2 EGBGB unwirksam sind. Die von der Bank damals im Zusammenhang mit den Entgelterhöhungen verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben einen Änderungsmechanismus mit einer zusammenfassenden Zustimmungsfunktion vorgesehen. Hierauf gestützte Entgelteinführungen/Entgelterhöhungen hat der BGH in der Folge als unwirksam angesehen. Dies gilt unabhängig von der Art des vereinbarten Entgelts.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob und inwieweit diese Entscheidung auch hier von Relevanz ist.

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin in der Fassung vom September 2021 sehen unter Ziffer 1 Absatz 2c die Möglichkeit der Annahme eines Änderungsangebots durch Schweigen des Kunden vor. Nach Ziffer 1 Absatz 2d gilt dies jedoch nicht bei Änderungen, die Hauptleistungspflichten des Vertrags und die Entgelte für die Hauptleistungen betreffen, damit nicht für die von der Antragsgegnerin vorgenommene Änderung der Entgelte für die Kontoführung.

Insoweit kündigt die Antragsgegnerin in Nummer 1 Absatz 2b, letzter Satz an, die Zustimmung des Kunden zu Änderungen in anderer Weise einzuholen.

Offensichtlich soll dies in der mit Schreiben vom 23. Februar 2024 praktizierten Weise geschehen.

Bei diesem Schreiben handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Absatz 1 BGB, weil es offensichtlich von der Antragsgegnerin standardisiert in einer Vielzahl von Fällen verwendet wird (Landgericht (LG) Hannover Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP) 2022, 2599–2603). Es handelt sich dabei nicht nur um ein Angebot, um dessen Annahme der Kunde gebeten wird. Die Antragsgegnerin legt damit vielmehr gegenüber allen bisher nicht zustimmenden Kunden einseitig die Bedingungen dafür fest, was als konkludente Annahme zu werten ist.

Es unterliegt folglich der Wirksamkeitskontrolle gemäß §§ 307 folgende BGB.

Die einseitige Auslegung des Kundenverhaltens als konkludente Zustimmung zu den aktualisierten Vertragsbedingungen durch Fortsetzung der Geschäftsbeziehung verstößt gegen die gesetzlichen Leitbildregeln der §§ 145 folgende BGB und ist gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 1 BGB unwirksam (LG Hannover ZIP 2022, 2599–2603; in der Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Celle 13 U 70/22; zustimmend Graf von Westphalen, Entscheidungen zum Wirtschaftsrecht (EWiR) 2023, 67–69; Alexander Betz, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) 2023, 312–313).

Die durch das Schreiben (bloß unterstellte) konkludente Zustimmung weicht vom wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Die Vermutung einer unangemessenen Benachteiligung ist nicht widerlegt, wenn dem Kunden als Verbraucher die Last auferlegt wird, der Vertragsänderung widersprechen zu müssen. Bleibt er dagegen schlicht untätig und nutzt er lediglich sein Konto durch die Inanspruchnahme vertraglich geschuldeter Leistungen wie gewohnt weiter, geht die Antragsgegnerin von einer konkludenten Zustimmung auch in den Fällen aus, in denen der Verbraucher eine solche Zustimmung bislang gerade nicht erteilt hat und auch nicht erteilen will, was im Falle seiner Untätigkeit eigentlich naheliegt. Dies stellt eine unangemessene Benachteiligung dar.

Eine rechtliche Grundlage für die Forderung der Antragsgegnerin hinsichtlich der erhöhten Entgelte besteht deshalb nicht. Eine explizite Zustimmung der Antragstellerin zu den Änderungen liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin ist nach der oben genannten Vorschrift deshalb zur Rückzahlung verpflichtet.

Im Ergebnis schlage ich deshalb vor, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Zeit ab April 2024 die monatliche Differenz an Kontoführungsentgelten in Höhe von 7,04 Euro erstattet.