d) Anlageberatung

In vielen Fällen hatten Antragsteller – teils auf Empfehlung der Bank, teils auf eigene Initiative – Aktienfondsanteile, Anleihen, Beteiligungen oder Zertifikate erworben und verlangten mit ihrem Antrag auf Streitbeilegung Schadenersatz wegen Verletzung beratungsvertraglicher Aufklärungs- und sonstiger Pflichten, also die Rückgängigmachung des Anlageentschlusses.

Oft konnte von den Ombudsleuten aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen beider Streitparteien hinsichtlich des Beratungsverlaufs mangels Beweiserhebungsmöglichkeit nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Beratung der Bank den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht entsprach. In solchen Fällen wird gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe b) Verfahrensverordnung (VerfO) die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens per Bescheid abgelehnt.

Im Berichtszeitraum 2024 haben sich zahlreiche Inhaber des von der Union Investment herausgegebenen offenen Immobilienfonds UniImmo: Wohnen ZBI darüber beschwert, dass die Banken bei der Anlageberatung gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen haben. Meist wurde von der die Fondsanteile vermittelnden Bank Schadenersatz verlangt, also die Rückabwicklung der Investition in den vorgenannten Fonds. Wirtschaftlicher Hintergrund der Beschwerden ist eine negative Wertentwicklung des Fonds, die ihrerseits mit wirtschaftlichen und politischen Unsicherheiten zusammenhängt. Meist konnte der Streitschlichter indes keine Verletzung beratungsvertraglicher Pflichten feststellen, wie der folgende Schlichtungsvorschlag aufzeigt:


Schlichtungsvorschlag von Gerhard Götz vom 27. August 2024 im Verfahren M 40/24

I.
Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin Schadensersatz wegen behaupteter fehlerhafter Anlageberatung.

Im Herbst 2018 erwarb die Antragstellerin Anteile am Fonds Unilmmo: Wohnen ZBI, wofür sie 10.000,00 Euro bezahlte. Eine schriftliche Unterlage zu diesem Kauf legt sie nicht vor.

Der Erwerb dieser Anteile erfolgte auf Empfehlung der Antragsgegnerin und nach Beratung durch deren damaligen Mitarbeiter N. Das für den Erwerb dieser Anlage maßgebliche Beratungsgespräch fand am 17. Oktober 2018 statt. Ausweislich der vom Mitarbeiter der Antragsgegnerin gefertigten Geeignetheitserklärung wurde die Antragstellerin als risikobereite Anlegerin mit einem Anlagehorizont von fünf Jahren und ohne eigene Erfahrungen in der Durchführung von Anlagegeschäften eingestuft.

Ausweislich der der Antragstellerin zur Verfügung gestellten Produktinformation eignet sich dieser Fonds für konservative Anleger mit einem Anlagehorizont von vier Jahren und länger, die geringe Risiken akzeptieren.

Die Antragstellerin legt einen Quartalsauszug zum 30. Juni 2024 vor, wonach der Wert ihrer Fondsanteile sich auf nur noch 7.771,19 Euro beläuft.

Aufgrund dessen wirft sie der Antragsgegnerin eine absichtliche Falschberatung vor. Sie habe dem Berater gegenüber unter Zeugen erklärt, dass sie das Geld sicher und risikolos anlegen wolle. Dies sei nicht geschehen. Die Einstufung als risikobereit sei eine glatte Lüge. Die mangelnde Seriosität des Beraters könne man auch daran erkennen, dass er ihrer Mutter im Alter von 84 Jahren noch einen Bausparvertrag verkauft habe, sicherlich nur wegen der Provisionszahlung.

Mit ihrem Schlichtungsantrag verlangt die Antragstellerin den Ersatz des ihr entstandenen Schadens.

Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Sie macht geltend, dass ihr damaliger Mitarbeiter die Antragstellerin anleger- und objektgerecht beraten habe. Auf das Risiko marktbedingter Kursschwankungen sei die Antragstellerin durch die Produktinformation hingewiesen worden.

II.
Den Schlichtungsantrag kann ich nicht unterstützen. Die Antragsgegnerin hat sich der Antragstellerin gegenüber nicht nach § 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig gemacht und sie insbesondere nicht fehlerhaft beraten, schon gar nicht absichtlich.

1. Auszugehen ist davon, dass zwischen den Parteien vorliegend ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden beziehungsweise zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vergleiche Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 4. März 1987 – IVa ZR 122/85). Dies ist hier der Fall und zwischen den Parteien auch nicht streitig.

2. Nach den vom BGH im sogenannten Bond-Urteil (Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93) entwickelten Grundsätzen verpflichtet dies die Bank zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, am angegebenen Ort). Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – XI ZR 159/99), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08).

3. Diesen Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden, sodass für die Annahme einer fehlerhaften Beratung kein Raum ist.

a) Die Antragsgegnerin hat den Wissensstand der Antragstellerin über Anlagegeschäfte festgestellt, deren Risikobereitschaft erfragt und sich ein Bild über die Anlageziele der Antragstellerin verschafft. Dies ergibt sich aus der von der Antragsgegnerin hierzu gefertigten Dokumentation in Form der Geeignetheitserklärung.

b) Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin vor, diese Dokumentation gefälscht zu haben dergestalt, dass sie dort zu Unrecht als „risikobereit“ eingestuft worden sei. Tatsächlich habe sie, die Antragstellerin, dem damaligen Mitarbeiter der Antragsgegnerin gegenüber aber geäußert, dass sie eine sichere und risikolose Geldanlage wünsche.

Die Frage, ob der damalige Mitarbeiter N. der Antragsgegnerin in die Geeignetheitserklärung tatsächlich Angaben der Antragstellerin fehlerhaft übernommen hat, könnte ich im vorliegenden Schlichtungsverfahren nicht aufklären. Eine solche Aufklärung wäre nur möglich durch die Vernehmung der an diesem Gespräch beteiligten Personen, also dem von der Antragstellerin erwähnten Zeugen sowie dem damaligen Mitarbeiter der Bank. Eine solche Zeugenvernehmung findet aber in einem Schlichtungsverfahren nicht statt, sodass diese Frage ungeklärt bleibt. Diese Frage muss ich aber auch nicht aufklären, weil es für die Entscheidung über den Streit hierauf nicht entscheidend ankommt. Selbst wenn die Einstufung der Antragstellerin als risikobereit falsch sein sollte, hat sich dies nicht ausgewirkt und begründet dies nicht den Vorwurf einer Falschberatung. Wie sich aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Produktinformation ergibt, war der vom Berater N. empfohlene Fonds damals in die geringste Risikoklasse eingestuft. Die Antragsgegnerin durfte der Antragstellerin diesen Fonds deshalb selbst dann zum Erwerb empfehlen, wenn sie, die Antragstellerin, in der Geeignetheitserklärung als „konservativ“ eingestuft worden wäre. Aus damaliger Sicht, und nur darauf kommt es an, entsprach der Fonds der Antragstellerin dem Wunsch der Antragstellerin nach einer sicheren Anlage. Eine risikolose Anlage, wie von der Antragstellerin zum Ausdruck gebracht, gibt es nicht. Streng betrachtet sind nicht einmal Anlagen in Tagesgeldern völlig risikolos. Jede Anlage von Geld ist mit einem wenigstens geringen Risiko verbunden. Einen Kunden, der Geld anlegen will und gleichzeitig erklärt, eine risikolose Anlage zu wollen, müsste jeder Berater an sich wieder nach Hause schicken und auf den Sparstrumpf verweisen. Aus diesen Gründen spricht die Produktinformation auch von einem „geringen“ Risiko. Darüber, dass auch ein nur geringes Risiko sich verwirklichen kann, ist die Antragstellerin aber durch die Zurverfügungstellung der Produktinformation ausreichend informiert worden.

c) Dass die Beratung durch den damaligen Mitarbeiter N. nicht „objektgerecht“ war, dass also Eigenschaften und Risiken des konkreten Anlageobjekts fehlerhaft dargestellt worden seien, macht die Antragstellerin nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.

d) Die Vorgänge in Zusammenhang mit der Empfehlung an die Mutter der Antragstellerin zum Abschluss eines Bausparvertrags mögen sicherlich Einblick in die Einzelheiten der damaligen Praxis der Anlageberatung gewähren. An der Entscheidung daran, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin den konkreten Fonds empfehlen durfte, ändert dies aber nichts.

4. Damit entsprach die damalige Beratung der Antragstellerin den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Die Antragstellerin meint offenbar, dass eine schlechte Beratung schon deshalb vorliege, weil der ausgewählte Fonds sich negativ entwickelt hat. Mit dieser Ansicht liegt sie allerdings falsch. Die Bank schuldet eine ordnungsgemäße Sachverhaltsermittlung und eine daran ausgerichtete Beratung. Das Risiko, dass sich eine auf dieser Grundlage – aus damaliger Sicht zu Recht – empfohlene Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde und nicht die Bank (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08, ebenso Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10).

III.
Die Antragstellerin wird auch bei einer gerichtlichen Geltendmachung ihrer Forderung keinen Erfolg erzielen. Sie sollte den Streit mit der Bank deshalb beenden.