f) Sparverkehr

Eine Vielzahl von Antragstellern, die einen Riester-Vertrag mit der Bank abgeschlossen hatten, der sich entweder bereits in der Auszahlungsphase oder kurz vor dem Wechsel der Ansparphase in die Auszahlungsphase befand, monierten verschiedene Bankentgelte, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Auszahlungsphase seitens der Bank berechnet und von dem angesparten Kapital abgezogen wurden. Die Ombudsleute hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, für welche Entgelte im Riester-Vertrag eine schuldrechtliche Regelung besteht und unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen andere Entgelte berechnet werden können.

Der unter anderem für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 21. November 2023 – XI ZR 290/22 – entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist. Die vom BGH beurteilte Klausel findet sich in einer vergleichbaren Formulierung auch in Verträgen der Volksbanken und Raiffeisenbanken wieder.

Der folgende Schlichtungsvorschlag zeigt auf, dass das Urteil auch auf Riester-Verträge von genossenschaftlich organisierten Instituten anzuwenden ist und dass Banken auf Basis der zurzeit verwendeten Klauseln die streitgegenständlichen Entgelte mangels einer wirksamen schuldrechtlichen Grundlage nicht berechnen dürfen:


Schlichtungsvorschlag von Gerhard Götz vom 4. Juni 2024 im Verfahren K 18/24

I.
Zwischen den Parteien besteht ein Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz vom 28. Dezember 2005. Nach dem Inhalt des Vertrags verpflichtete sich der am 30. September 1960 geborene Antragsteller dazu, monatliche Sparleistungen zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragsgegnerin dazu, die sogenannte Auszahlungsphase derart zu gestalten, dass das angesparte Kapital – ganz oder teilweise – für einen Auszahlungsplan für eine lebenslang zu zahlende Rente verwendet wird.

In Bezug auf Entgelte enthält der Vertrag unter Ziffer 5 folgende Regelung:

„Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet.

Die Kosten für die Verwaltung des Altersvorsorgevertrages xxx gibt die Bank im Preisaushang beziehungsweise im Preisverzeichnis bekannt. Derzeit belaufen sich die Kosten auf 10,00 Euro jährlich für die Verwaltung xxx. Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung nehme ich auf die mir vorliegende Vertragsurkunde Bezug.

Der Vertrag befindet sich nach den mir vorliegenden Informationen noch nicht in der Auszahlungsphase, obwohl der angesparte Einmalbetrag seit dem 1. Oktober 2023 fällig ist. Dem Antragsteller ist aber durch eine Verbraucherinformation der R+V Lebensversicherung AG vom 1. September 2023 mitgeteilt worden, dass ihm mit Beginn der Auszahlungsphase Abschluss- und Vertriebskosten in Höhe von 1.446,35 Euro sowie einmalig übrige einkalkulierte Kosten in Höhe von 650,83 Euro berechnet werden, die dem Einmalbetrag entnommen werden.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Schlichtungsantrag. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21. November 2023 im Verfahren XI ZR 290/22 verlangt er eine Rente ohne die Berechnung dieser Kosten.

Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Sie macht geltend, dass die Formulierung in den von ihr verwendeten Verträgen von der Formulierung, die dem BGH zur Entscheidung vorlag, abweiche. Die Entscheidung des BGH sei deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

II.
Der Schlichtungsantrag ist begründet.

Die Antragsgegnerin kann dem Antragsteller die vom Rentenversicherer kalkulierten Einmalbeträge auf der Grundlage von Ziffer 5 des Altersvorsorgevertrags nicht an den Antragsteller weitergeben.

1. Mit Urteil vom 21. November 2023 (XI ZR 290/22) hat der BGH entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist.

Diese Klausel hatte folgenden Wortlaut: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“

Der BGH hat – dies war vorher zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten (OLG) streitig – klargestellt, dass es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) handele. Diese sei, so der BGH, nicht klar und verständlich. Dadurch würden die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt. Diese könnten die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lasse nicht erkennen, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, würden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfahre der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird. Die Klausel benenne für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lasse den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach könne der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Sparkasse belastet werden soll. Dies begründe nach § 307 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB die Unwirksamkeit dieser Entgeltbestimmung.

2. Die von der Antragsgegnerin hier verwendete Entgeltklausel, die ich oben bereits wiedergegeben habe, weicht im Wortlaut geringfügig von der von der beklagten Sparkasse verwendeten Klausel ab. Die Entscheidung des BGH ist deshalb – und insoweit sind die von der Antragsgegnerin geäußerten Zweifel schon verständlich – nicht als Blaupause für den hier vorliegenden Vertrag verwendbar. Die Entscheidung lässt aber dennoch eine im Ergebnis – jedenfalls für mich – klare Bewertung zu.

a) Die im Vertrag enthaltene Klausel, wonach „einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden“ können, ist in Anwendung der Entscheidung des BGH unwirksam nach § 307 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB. Die vom BGH in Bezug auf die Klausel der Sparkasse entwickelten Grundsätze sind auch auf die vorliegend verwendete Klausel zu übertragen. Auch bei der von der Antragsgegnerin verwendeten Klausel erfährt der Kunde nicht, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe er mit Abschluss- und Vertriebskosten belastet werden wird.

b) Richtig ist, dass die vom BGH beanstandete Klausel sich im Vertrag unter I. Ziffer 5 befindet. Die Regelungen unter I. des Vertrags beziehen sich auf die Ansparphase. Gleichwohl betrifft die vom BGH bestätigte Unwirksamkeit der dort enthaltenen Entgeltklausel auch die hier im Streit befindlichen Entgelte. Ziffer 5 enthält ausdrücklich auch eine Entgeltregelung für den Übergang von der Anspar- in die Auszahlungsphase. Um akkurat die in diesem Zeitraum anfallenden Kosten geht es hier.

c) Richtig ist auch, dass der BGH in dieser Entscheidung keine Aussage dazu getroffen hat, welche konkreten Folgen sich aus der Unwirksamkeit dieser Entgeltklausel in Bezug auf die Berechnung einmaliger Kosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase ergeben. Dies musste er auch nicht. Die Entscheidung ist in einem sogenannten Klauselkontrollverfahren ergangen, in der lediglich die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Klausel festgestellt wird. Die Feststellung, dass die Klausel AGB-widrig und somit unwirksam ist, hat aber regelmäßig zur Folge, dass die Bank diese Klausel in Neuverträgen nicht mehr verwenden (§ 9 Nummer 3 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)) und auf Altverträge nicht mehr anwenden darf. Dies bedeutet, dass die Bank eine Berechnung von einmaligen Entgelten für die Auszahlungsphase nicht auf diese Vertragsklausel stützen kann.

d) Die Berechnung dieser Entgelte kann auch nicht auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt werden. Die Entgeltregelung im Vertrag ist ersichtlich als abschließend gewollt, sodass etwa auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB – unbeschadet der Frage, ob dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen – ausscheidet.

3. Die dem Antragsteller ebenfalls angekündigten laufenden Verwaltungskosten werden von ihm nicht angegriffen. Sie sind somit nicht Gegenstand des Schlichtungsverfahrens. Rein vorsorglich weise ich den Antragsteller aber dennoch darauf hin, dass ich die Rechtslage in Bezug auf die laufenden Verwaltungskosten anders sehe. Diese sind im ursprünglichen Vertrag bereits vorgesehen, und zwar für die gesamte Laufzeit des Vertrags, also sowohl für die Ansparphase als auch für die Auszahlungsphase. Sie sind der Höhe nach konkret beziffert worden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel ergeben sich auch nicht daraus, dass diese eine Erhöhung der laufenden Verwaltungskosten vorsieht, die nicht beziffert ist. Verträge der vorliegenden Art haben in aller Regel eine erhebliche Laufzeit, sodass das Bedürfnis nach einer Anpassung der Verwaltungskosten nicht von der Hand zu weisen ist. Dass das Ausmaß dieser Veränderung bei Vertragsschluss nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags prognostiziert werden kann, ist ebenfalls klar. Aus der Höhe des anfänglichen Entgelts lässt sich aber wenigstens in etwa absehen, in welcher Größenordnung sich zukünftige laufende Verwaltungskosten bewegen werden.

Im Ergebnis halte ich deshalb die Entgeltbestimmung in Bezug auf die laufenden Verwaltungskosten für hinreichend transparent im Sinne des § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB und somit für wirksam. Diese laufenden Entgelte kann die Antragsgegnerin somit mit Rechtsgrund vom Antragsteller verlangen.

4. Der Schlichtungsantrag kann lediglich dazu führen, dass die Antragsgegnerin die vom Versicherer berechneten Entgelte nicht an den Antragsteller weitergibt. Eine Möglichkeit, diese Beträge für eine Aufstockung der Rente zu verwenden, besteht nicht. Der Versicherer ist kraft Gesetzes verpflichtet, die bei ihm anfallenden Kosten zu kalkulieren und das Ergebnis dieser Kalkulation in den Versicherungsvertrag einfließen zu lassen. Eine Änderung des zwischen der Antragsgegnerin und dem Versicherer abzuschließenden Versicherungsvertrags, bei dem der Antragsteller versicherte Person ist, ist deshalb nicht möglich.

III.
Zur Beilegung des Streits und zur Vermeidung einer weiteren Auseinandersetzung sollte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die einmaligen Entgelte beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase deshalb erstatten.


Zahlreiche Anträge waren unter Hinweis auf die Entscheidungen des BGH vom 9. Juli 2024 in den Verfahren XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23 darauf gerichtet, dass die Bank aufgrund der Unwirksamkeit einer Zinsanpassungsklausel in einem Sparvertrag während der Vertragslaufzeit eine Nachberechnung und Nachverzinsung vornimmt. Meist werden in diesem Zusammenhang Berechnungen von Verbraucherzentralen oder Gutachten von Zinssachverständigen vorgelegt und entsprechende Zinsnachzahlungen verlangt. Die Streitschlichter prüfen hier zunächst, ob die Zinsanpassungsklausel wirksam ist; im Falle einer festgestellten Unwirksamkeit erfolgt eine ergänzende Vertragsauslegung, auf deren Basis sodann ein Vorschlag zur Beilegung des Streits unterbreitet wird, wie der folgende Schlichtungsvorschlag zeigt:


Schlichtungsvorschlag von Gerhard Götz vom 9. Juli 2024 im Verfahren S 68/24

I.
Die Antragstellerin verlangt mit ihrem Schlichtungsantrag die Nachverzinsung eines Sparvertrags.

Zwischen den Parteien besteht ein als „SpardaAnsparPlan“ bezeichneter Ratensparvertrag vom 16. Januar 2001. Nach dem Inhalt der dazu erstellten Anlagebestätigung sollte die Sparerin ab dem 20. Februar 2001 monatliche Sparleistungen in Höhe von 250,00 DM erbringen. Im Gegenzug sollte sie eine Verzinsung erhalten, die variabel war und die bei Vertragsbeginn bei 3,5 Prozent lag. Zudem sollte sie ab dem zweiten Ansparjahr einen Zinsbonus entsprechend einer der Anlagebestätigung beigefügten Bonustabelle erhalten. Angaben dazu, wonach sich die Zinsvariabilität des Sparguthabens richtet, enthält die Anlagebestätigung nicht. Die Sonderbedingungen SpardaAnsparPlan verweisen insoweit lediglich auf den jeweils gültigen Zinssatz für das SpardaAnsparPlan-Konto. Dieser kann telefonisch erfragt oder im Internet abgerufen werden. Nummer 3 der damals geltenden Sonderbedingungen für den Sparverkehr sieht vor, dass der Zinssatz für normale Spareinlagen durch Aushang bekannt gegeben wird.

Im Februar 2021 hat die Antragsgegnerin den Sparvertrag abgerechnet. Hierzu liegt mir ein Kontoauszug vom 22. Februar 2021 vor. Mit Schreiben vom 17. April 2023 hat die Antragstellerin unter Verwendung eines aus dem Internet abrufbaren Musters und mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH eine „neue“ und „nachvollziehbare“ Abrechnung des Sparvertrags sowie eine Zinsnachzahlung verlangt.

Dem ist die Antragsgegnerin nachgekommen, allerdings beschränkt auf die Jahre 2020 und 2021. Insoweit hat sie der von ihr vorgenommenen Nachberechnung der Zinsen als Referenzzins die Zeitreihe der Deutschen Bundesbank mit der – früheren – Bezeichnung WX4260 zugrunde gelegt und hieraus für die beiden genannten Jahre eine Nachverzinsung von 5,96 Euro berechnet und der Antragstellerin gutgeschrieben. Von einer Nachverzinsung für den davor liegenden Zeitraum hat sie abgesehen. Sie ist der Ansicht, dass der Anspruch der Antragstellerin insoweit verjährt sei und hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Dies sieht die Antragstellerin anders. Sie ist der Meinung, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Zinsen erst mit der Beendigung des Sparvertrags fällig werde und verweist hierzu auf das Urteil des BGH vom 6. Oktober 2021 im Verfahren Xl ZR 234/20. Sie verlangt deshalb eine Nachverzinsung für die gesamte Laufzeit des Vertrags.

Dem tritt die Antragsgegnerin weiterhin entgegen. Sie hat der Antragstellerin gleichwohl aus Kulanz eine Nachzahlung in Höhe von 1.600,00 Euro angeboten. Dabei orientiert sie sich daran, dass eine Nachverzinsung für die gesamte Laufzeit auf der Grundlage der genannten Zeitreihe einen Betrag von 3065,52 Euro ergäbe. Dieses Angebot nimmt die Antragstellerin nicht an. Sie verweist darauf, dass sich bei Anwendung der Zeitreihe WX 4260 – gleitende Durchschnitte – eine Nachverzinsung von mehr als 5.000,00 Euro ergäbe.

II.
Der Schlichtungsantrag, für dessen Unterbreitung die auf den 9. Juli 2024 angekündigten Entscheidungen des BGH in den Verfahren XI ZR 40/23 und XI ZR 44/23 abgewartet wurden, führt zur Unterbreitung eines für die Antragstellerin günstigeren Schlichtungsvorschlags.

1. Auf den hier vorliegenden Sparvertrag sind trotz des am 16. Januar 2001 erfolgten Vertragsschlusses die Regelungen des BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden, Artikel 229 § 5 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Dies gilt insbesondere auch für die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über die Verjährung, Artikel 229 § 6 EGBGB.

2. Nach den Angaben in der Anlagebestätigung vom 16. Januar 2001 sollte für den zwischen den Parteien geschlossenen Sparvertrag eine variable Grundverzinsung gelten. Angaben dazu, wonach sich die Variabilität der Grundverzinsung richtet, enthält die Anlagebestätigung nicht. Dies ergibt sich auch nicht aus den Sonderbedingungen SpardaAnsparPlan, die lediglich auf den „jeweils gültigen Zinssatz“ für das Konto hinweisen. Dieser kann telefonisch erfragt oder im Internet abgerufen werden. Daraus resultiert, dass der jeweilige Zinssatz für die Grundverzinsung einseitig von der Antragsgegnerin festgelegt wird. Nach welchen Kriterien diese Festlegung erfolgt, ist nicht ersichtlich. Damit liegt jedenfalls – und davon geht ersichtlich auch die Antragsgegnerin aus – eine wirksame Zinsanpassungsklausel nicht vor. Die Befugnis eines Kreditinstituts, dem Sparer den jeweils durch Nachfrage bekannt gemachten Zinssatz zu zahlen, weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf. Die für den Sparvertrag geltende Zinsanpassungsklausel ist deshalb unwirksam gemäß § 308 Nummer 4 BGB (BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 folgende, vom 10. Juni 2008 – XI ZR 211/07, WM 2008, 1493 Randnummer 12 und vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Randnummer 15, ebenso zuletzt BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 –XI ZR 234/20).

3. Die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel entstehende Vertragslücke ist im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Dazu, wie diese ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, hat der BGH klare Regelungen aufgestellt. Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist ein Anpassungsmaßstab und -modus zu bestimmen, wobei in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Randnummer 35, und vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, WM 2010, 933 Randnummer 19). Die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Parameter für eine Zinsänderung haben dabei grundsätzlich in Anknüpfung an einen Referenzzinssatz zu erfolgen. Zudem sind ein Anpassungsintervall sowie eine Anpassungsschwelle festzulegen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen einer ergänzenden Vertragsanpassung nicht von einer fixen Marge ausgegangen werden darf, sondern dass die Zinsrelation zwischen Referenzzins und Vertragszins über die gesamte Dauer des Vertrags erhalten bleiben muss (BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, Randnummer 26).

4. Die Frage, welcher Referenzzinssatz der ergänzenden Vertragsauslegung zugrunde zu legen ist, ist durch die heutigen Entscheidungen des BGH in den oben genannten Verfahren wohl geklärt, und zwar ohne Unterschied, ob es sich – wie bei den heutigen Entscheidungen – um Sparverträge mit einer Sparkasse oder um solche mit einer Genossenschaftsbank handelt. Richtig ist zwar, dass Sparverträge mit Sparkassen wegen der in sogenannten Altfällen weiterhin geltenden Gewährträgerhaftung – Einzelheiten dazu regelt die sogenannte Brüsseler Konkordanz – noch risikoloser sind als Sparverträge mit Genossenschaftsbanken, wo es eine solche Gewährträgerhaftung nicht gibt. Dies würde, sähe man darin einen erheblichen Unterschied, die Anwendung einer für den Sparer günstigeren Zeitreihe zur Folge haben. Ausweislich der Mitteilung der Pressestelle des BGH hält der für Banksachen zuständige XI. Zivilsenat des BGH allerdings Sparverträge dieser Art grundsätzlich für risikolos, sodass eine weitere Differenzierung danach, mit welchem Institut der Sparvertrag abgeschlossen worden ist, nicht geboten erscheint.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung sind demnach für die Verzinsung des Sparguthabens die Umlaufrenditen inländischer Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554) zugrunde zu legen. Eine Zeitreihe mit gleitenden Durchschnitten kommt nicht in Betracht. Anzupassen ist in monatlichen Intervallen. Die Anpassungsschwelle beträgt null.

5. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist der Anspruch der Antragstellerin auf Nachberechnung und Nachzahlung von Zinsen auch für die Zeit vor dem Jahr 2020 nicht verjährt.

Richtig ist, dass der Entscheidung des BGH vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20 ein Fall zugrunde lag, in dem eine Verfügung des Sparers über die gutgeschriebenen Zinsen ausgeschlossen war. Daraus kann und darf aber nicht zwingend geschlossen werden, dass in allen anderen Fällen die Verjährung des Anspruchs auf Zinsen mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs zu laufen beginnt. Im Sparverkehr werden Zinsen grundsätzlich zum Ende eines Kalendervierteljahrs beziehungsweise eines Kalenderjahrs gutgeschrieben und, soweit der Sparer darüber nicht innerhalb der vereinbarten Frist verfügt, der Spareinlage zugerechnet, was zur Folge hat, dass sie der dafür geltenden Kündigungsregel unterliegen. Die im Sparguthaben enthaltenen Zinsen unterliegen deshalb ebenso grundsätzlich derselben Verjährung wie das übrige angesparte Kapital (BGH, Urteil vom 4. Juni – XI ZR 361/01). Dies hat der BGH in den heutigen Entscheidungen nochmals ausdrücklich bestätigt. Die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung des Kapitals setzt aber grundsätzlich voraus, dass dieser Anspruch fällig ist (Grüneberg-Ellenberger, BGB, 83. Auflage, § 199 Randnummer 3). Fällig wird der Auszahlungsanspruch erst mit Kündigung oder der sonstigen Beendigung des Sparguthabens (Grüneberg-Ellenberger, am angegebenen Ort, Randnummer 4). Beendet wurde der Vertrag im Jahr 2021. Damit ist noch keine Verjährung eingetreten, nachdem die kenntnisabhängige Verjährung nach den §§ 195, 199 Absatz 1 BGB eine Frist von drei Jahren zum Schluss des Jahres vorsieht.

III.
Zur gütlichen Beilegung des Streits sollte die Antragsgegnerin die Verzinsung des Sparvertrags auf dieser Grundlage nachberechnen und der Antragstellerin die sich daraus ergebenden höheren Zinsen – unter Anrechnung der bereits erfolgten Zahlung – auszahlen.