Immer wieder monieren Antragsteller, dass Banken vorgelegte Vorsorgevollmachten nicht anerkennen, weil diese im Original nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt würden, weil diese nicht notariell beurkundet seien oder aber die Erteilung nicht auf einem bankeigenen Formular erfolgte. Viele Banken agieren hierbei äußerst misslich, weil die Parteien aufgrund der Verweigerungshaltung der Bank nicht mehr über ihre finanziellen Angelegenheiten entscheiden können.
Die Streitschlichter weisen in ihren Entscheidungen darauf hin, dass eine erteilte und der Bank vorgelegte Vorsorgevollmacht grundsätzlich anzuerkennen ist. Auch eine notarielle Beurkundung könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingefordert werden, geschweige denn die Verwendung ausschließlich bankeigener Vordrucke, vergleiche den folgenden Schlichtungsvorschlag:
Schlichtungsvorschlag von Werner Borzutzki-Pasing vom 22. April 2024 im Verfahren K 22/24
I.
Der Schlichtungsantrag hat die Vertretung der an einer Demenz erkrankten Antragstellerin zum Gegenstand. Streitig ist die Wirkung einer Vorsorgevollmacht vom 11. September 2019 zugunsten ihres Sohns, Herrn O. G., die der Antragsgegnerin in beglaubigter Kopie vorgelegt worden ist.Nachdem die Bank die Vollmacht nicht anerkannt und eine Betreuung angeregt hatte, wurden gerichtliche Betreuungsanordnungen mit Rücksicht auf die vorliegende Vollmacht abgelehnt (Beschluss des Amtsgerichts (AG) Sangerhausen vom 20. Dezember 2023).
Die Bank hat mitgeteilt, dass sie grundsätzlich nur notarielle Vollmachten akzeptiere. Sie werde aber die Vorsorgevollmacht anerkennen, wenn sie nochmals notariell beglaubigt und bestätigt werde. Das hat sie dahin ergänzt, dass außerdem die Geschäftsfähigkeit der Antragstellerin bestätigt werden solle.
Der Sohn der Antragstellerin verweist demgegenüber auf die Erkrankung der Antragstellerin. Er hält die Aussagen der Bank für unklar.
II.
Der zulässige Schlichtungsantrag ist auch in der Sache selbst begründet, soweit es um die Anerkennung der Vorsorgevollmacht geht. Er führt zu der Feststellung, dass die Antragstellerin durch ihren Sohn rechtswirksam vertreten wird. Die Bank sollte die Vollmacht daher akzeptieren.Soweit mit dem Schlichtungsantrag auch die Umsetzung von bestimmten Widerrufs- und Nichtigkeitserklärungen angesprochen worden ist, ergeht hierzu kein Schlichtungsvorschlag.
Leider haben sich in Bezug auf die Abwicklung der Bankangelegenheiten vermeidbare Schwierigkeiten ergeben, die auf immer wieder anzutreffenden Missverständnissen beruhen.
1. Die erteilte Vollmacht ist gegenüber der Bank verbindlich.
Die Erteilung und Verwendung von Vorsorgevollmachten ist generell zu begrüßen, denn dies ermöglicht es einer betroffenen Person, auch ohne das Erfordernis von Betreuungsanordnungen ihre Angelegenheiten selbstbestimmt zu regeln sowie behördlichen und gerichtlichen Aufwand zu vermeiden.
a) Das Handeln eines Bevollmächtigten wirkt gemäß § 164 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) von Gesetzes wegen unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Demgemäß hat denn auch das Betreuungsgericht wegen der bestehenden Vollmacht gerichtliche Betreuungsanordnungen abgelehnt.
b) Eine Vollmachterteilung ist nicht an besondere formelle Voraussetzungen geknüpft. Sie bedarf grundsätzlich weder einer notariellen Beurkundung oder Beglaubigung noch ist die Verwendung spezieller (Bank-)Formulare oder Vordrucke erforderlich. Soweit die Bank im gegebenen Fall eine notarielle Mitwirkung für notwendig hält, entbehrt dies einer rechtlichen Grundlage. Die Bank kann nicht einseitig bestimmen, wie die Antragstellerin ihre Vertretung zu regeln hat.
c) Die Vollmacht ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt und deckt den gesamten Bereich der Vermögenssorge und auch der Bankangelegenheiten ab. Der Bevollmächtigungswille und der Wirkungsbereich der Vollmacht sind eindeutig geregelt. Dagegen bringt auch die Bank nichts vor.
d) Eine bestehende Vollmacht, die den Bereich der Bank- und Vermögensangelegenheiten im weiteren Sinne abdeckt, kann von einer Bank auch nicht einfach zurückgewiesen werden. Die Bank maßt sich eine nicht bestehende Dispositionsbefugnis über die ureigenen Belange der Antragstellerin an. Konkrete Bedenken gegen die Erteilung und den Fortbestand der Vollmacht sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Gerade das Vorliegen einer Alters- und Vorsorgevollmacht kann und soll auch und gerade Schwierigkeiten vorbeugen, die sich bei später abverlangten Erklärungen (wie Vollmachten) daraus ergeben können, dass der Vollmachtgeber dann nicht mehr in der Lage ist, solche Erklärungen noch (wirksam) abzugeben. Sinn und Zweck einer Vorsorgevollmacht ist es doch, gerade für den Fall vorausschauende Vorkehrungen zu treffen, dass man selbst dazu später nicht mehr in der Lage ist.
Die willkürliche Zurückweisung einer Vollmacht bringt sowohl den Vollmachtgeber als auch die bevollmächtigte Person in eine überaus missliche Situation und kann geradezu eine Zwangslage herbeiführen, zumal wenn das Betreuungsgericht gerade wegen bestehender Vollmacht eigene Anordnungen ablehnt. Sie kann daher dazu führen, dass einer Bank in einem (Betreuungs-)Verfahren, das durch eine restriktive Vollmachtbehandlung angestoßen wurde, die dadurch entstandenen Kosten auferlegt werden (Landgericht (LG) Hamburg, Beschluss vom 30. August 2017 – 301 T 280/17, juris; LG Detmold, Urteil vom 14. Januar 2015 – 10 S 110/14, juris).
e) Vorsorglich weise ich darauf hin, dass die Bank verlangen kann, dass sich eine bevollmächtigte Person ihr gegenüber nach allgemeinen Grundsätzen legitimiert. Dieses Erfordernis liegt schon bei alltäglicheren Geschäften als dem Bankverkehr auf der Hand, macht aber keine besonderen Vorkehrungen erforderlich. Die Legitimation erfordert den Nachweis der persönlichen Identität, der regelmäßig durch Vorlage des Personalausweises erbracht werden kann, sowie den Nachweis der Vertretungsberechtigung durch die hier schon erfolgte Vorlage der Vollmacht (§ 172 BGB).
Die Bank sollte daher von ihren Bedenken Abstand nehmen und das Vertreterhandeln akzeptieren.
2. Zu der Umsetzung bestimmter Erklärungen des Vertreters kann ein Schlichtungsvorschlag nicht ergehen. Insoweit fehlt es an einem statthaft begründeten Schlichtungsziel. Die Durchführung einer Schlichtung ist gemäß § 3 (1) a der Verfahrensordnung (VerfO) abzulehnen, wenn kein ausreichender Antrag im Sinne von § 5 VerfO gestellt wurde. Mit einem solchen Antrag ist ganz bestimmt kein juristisch ausgefeilter Schriftsatz gemeint. Es muss aber konkret erkennbar werden, um welchen Sachverhalt es geht und aus welchen Umständen die antragstellende Person einen bestimmten eigenen Anspruch oder ein Gegenrecht gegenüber Ansprüchen der Bank herleiten will. Daran fehlt es hier.
Was der Antragsteller mit „Nichtigkeitserklärungen“, die unsere Rechtsordnung im Zusammenhang mit der Regelung von Bankangelegenheiten überhaupt nicht als eigenständiges Rechtsinstitut kennt, und mit „Widerrufserklärungen“ zu einigen nur stichwortartig angedeuteten Komplexen bezwecken will, wird ebenso wenig greifbar wie der tatsächliche und rechtliche Hintergrund seiner Erklärungen. Abgesehen davon, dass die Vorlage von Unterlagen mit Schwärzungen (vergleiche Empfangsbestätigung vom 4. Januar 2024) schon ein nicht akzeptabler Gegenstand einer Antragsbegründung sein kann, fehlt es schon im Ansatz an der Darlegung eines nachvollziehbaren Lebenssachverhalts, der einer rechtlichen Beurteilung zugänglich wäre. Was sich etwa hinter der vermeintlichen Nichtigkeit „aller Verträge“ aus einem bestimmten Quartal verbergen soll, findet keinerlei Konkretisierung. Es ist auch nicht Sache des Ombudsmanns, sich aus irgendwelchen Unterlagen einen denkbaren Hergang zusammenzureimen.
Der Antragsteller mag im Übrigen bestimmte Verträge für nichtig oder widerrufbar halten, ohne dass sich daraus eine klare Handlungs- und Weisungsvorgabe für die Bank oder ein bestimmter Streitgegenstand ergäbe, der Beurteilungsgrundlage für die Schlichtung sein könnte. Der Antragsteller wäre ohnehin gut beraten, sich nicht in pseudojuristischen Verlautbarungen zu ergehen. Er sollte im Einvernehmen mit der Bank nach praktischen Wegen bei der Abwicklung der Bankangelegenheiten suchen.
Empfehlung der Kundenbeschwerdestelle
Die grundlegenden Regeln der (Vorsorge-)Bevollmächtigung sind zu beachten, damit die Vertretenen im Vorsorgefall in der Lage sind, ihre Bankangelegenheiten selbstbestimmt zu regeln. Es ist bedauerlich, wenn es den Vertretenen nicht möglich ist, am Rechtsverkehr teilzunehmen, wo doch die Verwendung von Vorsorgevollmachten es den Vertretenen ermöglichen soll, ohne gerichtliche Anordnung von Betreuung selbstbestimmt und unbürokratisch handlungsfähig zu bleiben.