Der Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags und auch die Überprüfung etwaiger Kündigungsvoraussetzungen oder Preisbestimmungen bei Basiskonten spielten eine nur untergeordnete Rolle. Im Berichtszeitraum sind lediglich 13 Anträge auf Streitbeilegung bei der Kundenbeschwerdestelle eingereicht worden, die den Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags oder zu dessen Kündigung betrafen.
Im Berichtszeitraum sind etliche Kunden gegen die von der Bank ausgesprochene Kündigung ihres Kontos vorgegangen, mit dem Argument, man habe ja als Verbraucher einen materiellen Anspruch auf ein Basiskonto nach den Vorschriften des Zahlungskontengesetzes (ZKG). Dabei verwechseln die Antragsteller in der Regel zwei getrennt voneinander zu beurteilende Vertragssituationen: zum einen die Wirksamkeit der Kündigung eines bei der Bank geführten (normalen) Kontos und andererseits die Frage, ob der Kunde einen Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags nach den Vorschriften des ZKG hat, wie der folgende Schlichtungsvorschlag aufzeigt:
Schlichtungsvorschlag von Gerhard Götz vom 7. Februar 2024 im Verfahren T 5/24
I.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 hat die Antragsgegnerin die Kündigung der Geschäftsverbindung zum Antragsteller mit Wirkung zum 29. Januar 2024 erklärt. Diese von der Antragsgegnerin gekündigte Geschäftsverbindung umfasste auch die Führung des Kontos mit der IBAN xxx.Der Antragsteller hält diese Kündigung für unwirksam. Er verweist darauf, dass das Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden dürfe. Ein solches Konto, unbeschadet dessen Bezeichnung als Girokonto für jedermann, Bürgerkonto oder Basiskonto, könne nicht ordentlich gekündigt werden.
Er verlangt deshalb von der Antragsgegnerin die Fortführung der Geschäftsverbindung.
Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Sie verweist darauf, dass es sich bei dem von der Kündigung betroffenen Konto nicht um ein Basiskonto handele.
II.
Den Schlichtungsantrag kann ich nicht unterstützen.Die von der Antragsgegnerin erklärte Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung ist wirksam und hat die Beendigung des Kontovertrags über das genannte Konto zum 29. Februar 2024 zur Folge. Die Ansicht des Antragstellers, sein auf Guthabenbasis geführtes Konto könne nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ist falsch.
1. Die Antragsgegnerin hat die Geschäftsverbindung auf der Grundlage von Ziffer 19 Absatz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam gekündigt. Vom Grundsatz her ist es nach unserer Rechtsordnung so, dass jeder Vertragspartner eines auf längere Dauer angelegten Schuldverhältnisses – dazu gehört auch ein Kontovertrag – die Möglichkeit und das Recht hat, diese vertragliche Bindung auch dann zu beenden, wenn sich aus den Umständen hierfür kein konkreter Anlass oder Grund ergibt. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der deshalb in § 675h Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags durch beide Parteien dieses Vertrags zugelassen und geregelt hat. Der Vertrag über die Führung eines laufenden Kontos ist ein solcher Zahlungsdiensterahmenvertrag.
Die Antragsgegnerin hat bereits in der Kündigungserklärung vom 27. Dezember 2023 klargestellt, dass sie die von ihr ausgesprochene Kündigung auf die Regelung in Ziffer 19 Absatz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen stützt. Diese sogenannte ordentliche Kündigung ist wirksam. Nach dieser Bestimmung ist eine ordentliche Kündigung der gesamten Geschäftsverbindung jederzeit möglich. Ergänzt und begrenzt wird diese vertragliche Regelung durch das Gesetz. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigung ist nach § 675h Absatz 2 Satz 1 BGB, dass das Recht zur Kündigung durch die Bank vereinbart worden ist. Eine solche Vereinbarung ist hier getroffen worden, in Form der Einigung über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Kündigungsrecht für die Bank vorsehen. Im Übrigen bedarf die ordentliche Kündigung, um wirksam zu sein, lediglich der Einhaltung bestimmter formaler Voraussetzungen, also insbesondere der Einhaltung einer Kündigungsfrist, die hier – nachdem von der Kündigung ein laufendes Konto betroffen ist – zwei Monate beträgt (Ziffer 19 Absatz 1 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 675h Absatz 2 Satz 2 BGB). Sind diese Voraussetzungen – wie hier – gewahrt, bedarf es keiner zusätzlichen Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Fortführung der Kontoverbindung und dem Interesse der Bank an deren Beendigung; auch eine Rechtfertigung der Kündigung im Hinblick auf die – über § 242 BGB in das Zivilrecht einfließende – mittelbare Drittwirkung des Artikels 3 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und den dort geregelten allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht erforderlich (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 15. Januar 2013 – XI ZR 22/12). Die Kündigung bedarf zudem, um wirksam zu sein, auch keines Kündigungsgrunds und folglich auch nicht der Angabe eines Kündigungsgrunds. Einem Ombudsmann ist es deshalb, wie im Übrigen einem ordentlichen Gericht auch, verwehrt, diejenigen Umstände, die die Antragsgegnerin letztlich zur Kündigung veranlasst haben, zu überprüfen.
2. Die Annahme des Antragstellers, sein lediglich auf Guthabenbasis geführtes Konto könne nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, ist nicht richtig. Insbesondere gilt für das vom Antragsteller geführte Konto der besondere Kündigungsschutz nach den §§ 42 folgende des Zahlungskontengesetzes (ZKG) nicht. Bei dem Konto handelt es sich nicht um ein Basiskonto.
Richtig ist zwar, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (sogenanntes Basiskonto) – jedenfalls vom Grundsatz her – regelmäßig nur auf Guthabenbasis geführt wird. Dies bedeutet aber nicht etwa im Umkehrschluss, dass jedes Konto, dass vereinbarungsgemäß nur auf Guthabenbasis geführt wird, gleichsam automatisch ein Basiskonto darstellt oder nur eingeschränkt kündbar ist. Es bleibt einer Bank völlig unbenommen, ob sie einem Kontoinhaber das Recht einräumt, das Konto zu überziehen, oder ob sie davon absieht, dem Kunden diese Möglichkeit einzuräumen. Vom rechtlichen Ausgangspunkt her ist ein normales Girokonto nämlich grundsätzlich nur auf Guthabenbasis zu führen und jede Überziehungsmöglichkeit ist gesondert zu vereinbaren. Auch wenn in der tagtäglichen Bankpraxis dieser Grundsatz möglicherweise längst ins Gegenteil verkehrt wurde, ist das auf Guthabenbasis geführte Girokonto der – jedenfalls rechtliche – Normalfall. Die Führung eines solchen normalen Girokontos ohne Überziehungsmöglichkeit ist vorliegend zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden. Ein Basiskonto – mit der Folge der nur eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit – liegt nur dann vor, wenn die Parteien einen sogenannten Basiskontovertrag abgeschlossen haben. Ein solcher Vertrag setzt die Durchführung eines weitgehend formalisierten Verfahrens voraus, das in den §§ 33 folgende ZKG geregelt ist. Einen solchen Basiskontovertrag gibt es hier im Verhältnis zwischen den Parteien nicht. Dem steht schon entgegen, dass das Konto des Antragstellers bereits im Jahr 2007 eröffnet worden ist. Damals gab es noch kein Basiskonto. Zwar kann auch ein normales Girokonto jederzeit in ein Basiskonto umgewandelt werden. Dass dies hier geschehen ist, behauptet der Antragsteller aber selbst nicht. Ein Antragsverfahren nach den §§ 33 folgende ZKG wurde unstreitig niemals durchgeführt. Damit liegt ein nur beschränkt kündbares Basiskonto im Verhältnis zwischen den Parteien nicht vor. Ein normales Girokonto, das nicht der Regelung der §§ 33 folgende ZKG unterliegt, kann aber auch dann nach Ziffer 19 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordentlich gekündigt werden, wenn es lediglich auf Guthabenbasis geführt wird.
III.
Die Rechtslage ist eindeutig. Der Antragsteller sollte sich deshalb mit der Kündigung abfinden. Statt sich mit der Antragsgegnerin – ohne Aussicht auf Erfolg – über die Wirksamkeit der Kündigung zu streiten, sollte er sich besser um ein neues Konto kümmern.