Ein hoher Anteil der eingereichten Anträge auf Streitbeilegung betraf im Berichtszeitraum 2025 das Kreditgeschäft.
Viele Kunden stellten einen Streitbeilegungsantrag, weil die Bank sich geweigert hatte, einen Dispositionskredit einzuräumen, weil das Dispositionslimit gekürzt oder gelöscht wurde oder weil die Bank eine Überziehung des Limits nicht geduldet hat. Bei all diesen Fragen handelt es sich um geschäftspolitische Entscheidungen der Bank, in die im Streitbeilegungsverfahren nicht eingegriffen werden kann. Einen materiellen Anspruch auf Einräumung eines Kredits gibt es im deutschen Recht grundsätzlich nicht. Sofern die Antragsteller konkrete Forderungen erhoben, waren die Anträge zwar zulässig, aber im Hinblick auf die Privatautonomie unbegründet.
Der hierzu ergangene Schlichtungsspruch im Verfahren B 86/25 verdeutlicht dies:
Schlichtungsvorschlag
I.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Schlichtungsantrag gegen die von der Antragsgegnerin zunächst angeordnete Reduzierung und alsdann beschlossene Aufhebung ihres Dispositionskredits und die mit Schreiben vom 27. Juni 2025 erklärte Ablehnung einer weiteren Überziehungsmöglichkeit und gegen die (zum 30. September 2025) erklärte Kündigung der Kreditkarte.Sie macht geltend, als schwerbehinderte Vollzeitstudentin (GdB 90) mit Teilzeitbeschäftigung sei sie auf eine zuverlässige finanzielle Infrastruktur existenziell angewiesen. Seit 2021 erhalte sie keine existenzsichernden Sozialleistungen und müsse zur Durchsetzung ihrer sozialrechtlichen Ansprüche in zahlreichen Gerichtsverfahren gegen diverse Behörden vorgehen. Parallel dazu sorge sie seit 2022 durch eine Teilzeitbeschäftigung neben dem Vollzeitstudium selbstständig für ihren Lebensunterhalt, soweit es ihr der Gesundheitszustand erlaube. Unterstützung erhalte sie praktisch durchweg durch Überweisungen der Wohngeldstelle sowie von ihrer Mutter (Weiterleitung des Kindergeldes nebst Nothilfe). Derzeit liege ihr monatliches Einkommen bei zirka 1.735 Euro. Zu keinem Zeitpunkt habe es Zahlungsausfälle gegeben. Sie sehe sich einer automatisierten Entscheidung zu ihren Lasten ausgesetzt.
Die Bank hält an der Aufkündigung fest und hat unter anderem ausgeführt, Dispokredit und Kreditkarte seien an einen monatlichen Gehaltseingang von mindestens 1.500 Euro gebunden. Die Anforderung eines Mindestgehaltseingangs sei durch den Vorstand festgelegt worden und gelte einheitlich für alle Konten. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
II.
Den Schlichtungsantrag kann ich nicht befürworten.Ich kann zwar verstehen, dass die Antragstellerin über die Aufkündigung der beiden Verfügungsmöglichkeiten enttäuscht ist. Mit ihrer doch recht entschiedenen Antragsbegründung unterliegt sie aber grundlegenden Missverständnissen.
Die Antragstellerin kann die (Wieder-)Einräumung eines Dispositionskredits nicht beanspruchen. Die Antragstellerin sollte bedenken, dass für einen Bankkunden grundsätzlich überhaupt kein durchsetzbarer Anspruch auf eine Darlehensgewährung besteht. Auch der Dispokredit ist ein Darlehen, denn die Bank gestattet damit die Inanspruchnahme eigener Finanzmittel. Ob und in welchem Rahmen die Bank Überziehungen zulässt, kann ein Kunde nicht einseitig bestimmen.
Ein vereinbarter Dispositionskredit ist nicht dauerhaft verbindlich. Hierzu regeln Ziffer 19.2 der zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Ziffer 9.2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen, dass Kredite (ohne vereinbarte Laufzeit) im Sinne einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. Bewilligung und Aufhebung eines Dispos unterliegen allein der geschäftspolitischen Entscheidung der Bank.
Für die Kreditkarte gilt im Ergebnis nichts anderes. Insoweit gilt nach Nummer 16.1 der Vertragsbedingungen für […] die Debit- oder Kreditkarte, dass die Bank den Kartenvertrag mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende eines Kalendermonats kündigen kann. Diese Frist hat die Bank beachtet.
Die Aufkündigung von Dispo und Karte unterliegen auch keinen Wirksamkeitsbedenken. Auf das Vorliegen besonderer Kündigungsgründe kommt es überhaupt nicht an. Die Beweggründe der Bank mögen zwar den Hintergrund erhellen, vor dem die Bank gehandelt hat. Das betrifft aber grundsätzlich nur die Motivationsebene, die einer rechtlichen Überprüfung nicht zugänglich ist. Andernfalls würde man in die geschäftspolitischen Kompetenzen der Bank eingreifen und ohne tragfähige rechtliche Grundlage doch das Erfordernis voraussetzen, nur bei Vorliegen triftiger Gründe kündigen zu dürfen.
Mit diesen Vorgaben gestaltet sich das Vorgehen der Bank auch nicht als treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB). Es ist nicht missbräuchlich, von einem vertraglichen Recht Gebrauch zu machen. Die Tatsache, dass die Antragstellerin schwerbehindert ist, kann insoweit keine andere Beurteilung nahelegen. Abgesehen davon, dass eine nachhaltige Beeinträchtigung ihrer „finanziellen Infrastruktur“ auch vor dem Hintergrund der Behinderung nicht wirklich greifbar wird, steht die Bank nicht in der Pflicht, besondere Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen.
Das sollte die Antragstellerin akzeptieren und die Auseinandersetzung beenden.
Bei Immobiliarkrediten gab es – wie in den Vorjahren – wieder eine Reihe von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen standen. Der Streitschlichter hatte sich wiederholt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Angaben zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, die für Zwecke der Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens auf die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens abstellen. Für die Vertragsparteien ist es gerade im Hinblick auf einen ungewissen Ausgang eines streitigen Verfahrens meist sinnvoll, sich der vom Streitschlichter vorgeschlagenen vergleichsweisen Beendigung des Streits nicht zu verschließen.
Ein weiterer häufiger Anlass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Ablösung eines Immobiliardarlehens war die Berechnung von Entgelten für die Durchführung eines Treuhandauftrags. Lassen Kunden ein bei ihrer Bank aufgenommenes Immobiliardarlehen von einem anderen Kreditinstitut ablösen, gibt es häufig Streit um die Abwicklung, also den Aufwand etwa für die Vorbereitung und Abwicklung eines Treuhandauftrags und die Abtretung der das Darlehen sichernden Grundschuld an die ablösende Bank. Obwohl die Kundenbeschwerdestelle bereits in der Berichterstattung der Vorjahre ausführlich über die 2019 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung berichtet hat, werden immer wieder unzulässige (rechtsprechungswidrige) Entgelte seitens der Banken berechnet: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2019 im Verfahren XI ZR 7/19 festgestellt, dass die Bank aus dem Sicherungsvertrag heraus verpflichtet ist, die Sicherheit nach Beendigung des Sicherungsinteresses zurück zu gewähren. Umgekehrt steht dem Darlehensnehmer und Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Die Durchführung einer Treuhandabrede diene dem Zweck der Erfüllung dieser Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag mit dem Bankkunden. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung eines Treuhandauftrags dürfe daher nicht bepreist werden. Bis zur Entscheidung des BGH in der Kreditwirtschaft übliche (und von den Streitschlichtern im Grundsatz gebilligte) Entgeltvereinbarungen über die Durchführung eines Treuhandauftrags sind seither unwirksam, mit der Folge, dass gegenüber dem Bankkunden dennoch erhobene Entgelte zu erstatten sind.
Die Kundenbeschwerdestelle empfiehlt, auf die Berechnung von Bankentgelten für die Durchführung von Treuhandaufträgen zu verzichten.