In vielen Fällen hatten Antragsteller – teils auf Empfehlung der Bank, teils auf eigene Initiative – Aktienfondsanteile, Anleihen, Beteiligungen oder Zertifikate erworben und verlangten mit ihrem Antrag auf Streitbeilegung Schadenersatz wegen Verletzung beratungsvertraglicher Aufklärungs- und sonstiger Pflichten, also die Rückgängigmachung des Anlageentschlusses.
Oft konnte von den Ombudsleuten aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen beider Streitparteien hinsichtlich des Beratungsverlaufs mangels Beweiserhebungsmöglichkeit nicht eindeutig festgestellt werden, dass die Beratung der Bank den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen nicht entsprach. In solchen Fällen wird gemäß § 3 Absatz 2 Buchstabe b) Verfahrensordnung (VerfO) die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens per Bescheid abgelehnt.
Viele Beschwerden wurden zugunsten der Banken entschieden, da keine Falschberatung vorlag, wie beispielsweise in Verfahren J4/25:
Schlichtungsvorschlag
I.
Der Antragsteller verlangt mit seinem Schlichtungsantrag die „Vertragsrückabwicklung der UniImmo-Verträge“. Angaben dazu, wann er welche Verträge abgeschlossen hat, macht der Antragsteller nicht. Nach dem Inhalt des von der Antragsgegnerin vorgelegten Konglomerats an Unterlagen muss ich davon ausgehen, dass der Antragsteller, jeweils auf Empfehlung der Antragsgegnerin und nach Beratung durch deren Mitarbeiter B., am 15. Oktober 2018 Fondsanteile im Gegenwert von damals 10.000 Euro zuzüglich 500 Euro Ausgabeaufschlag erworben hat. Mit Vereinbarung vom 6. September 2019 erwarb er nochmals ratenweise Anteile, wobei er monatlich 50 Euro investierte. Hierzu liegen mir die vom Antragsteller vorgelegten Geeignetheitserklärungen vor. Die Antragsgegnerin hat hierzu ihre interne Dokumentationen sowie die für den Erwerbszeitpunkt gültigen Produktinformationen vorgelegt.Der Antragsteller stützt sein Rückgabeverlangen – zuzüglich Zinsen/Entschädigung – im Wesentlichen darauf, dass ihm niemals gesagt worden sei, dass er eine Rückgabefrist von einem Jahr einzuhalten habe. Ihm sei zugesichert worden, dass er frei über das angelegte Geld verfügen könne und immer sofort herankomme. Zudem habe er bei den Beratungsgesprächen immer klar kommuniziert, dass er mit dem Investment kein Risiko eingehen wolle. Er hätte niemals in diesen Fonds investiert, wenn er zum Investitionszeitpunkt über das tatsächliche Risiko informiert worden wäre.
Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Sie betont, dass die Beratungen jeweils in dem vom Kunden beschriebenen und gewünschten Risikobereich stattgefunden hätten. Über die Rückgabefrist sei der Antragsteller ausweislich der Produktinformation informiert worden. Die vom Antragsteller behauptete Zusage der freien Verfügbarkeit sei im Zusammenhang mit anderen Investments, bei denen die jederzeitige Rücknahme der Anteile verlangt werden könne, gemacht worden.
II.
Den Schlichtungsantrag kann ich nicht unterstützen. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antragsteller gegenüber nicht nach § 280 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) schadensersatzpflichtig gemacht. Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller im Jahr 2018 und auch noch im Jahr 2019 diesen Fonds zum Erwerb empfehlen. Auch die Information über die Rückgabefrist ist im ausreichenden Maße erfolgt. Sonstige behauptete Beratungsfehler kann der Antragsteller jedenfalls nicht nachweisen.Dazu nunmehr im Einzelnen:
1. Auszugehen ist davon, dass zwischen den Parteien damals, am 15. Oktober 2018 und nochmals am 6. September 2019, ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.
Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrags beraten zu werden beziehungsweise zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (vergleiche BGH, Urteil vom 4. März 1987 – IVa ZR 122/85). Dies ist hier der Fall und zwischen den Parteien auch nicht streitig.
2. Nach den vom Bundesgerichtshof (BGH) im sogenannten Bond-Urteil (Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93) entwickelten Grundsätzen verpflichtet dies die Bank zur anlegergerechten und objektgerechten Beratung, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Zu den dabei zu berücksichtigenden Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, am angegebenen Ort). Während die Aufklärung des Kunden über diese Umstände richtig und vollständig zu sein hat (BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 – XI ZR 159/99), muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjekts unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08). Das Risiko, dass eine aufgrund anleger- und objektgerechter Beratung getroffene Anlageentscheidung sich im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Anleger (BGH, Urteile vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05, Wertpapier-Mitteilungen. Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM) 2006, 851, Randnummer 12, vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08, WM 2009, 1647, Randnummer 49, und vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 337/08, WM 2009, 230; BGH, Urteil vom 27. September 2011 - – XI ZR 178/10).
3. Diesen sie treffenden Verpflichtungen ist die Antragsgegnerin hier gerecht geworden, sodass für die Annahme einer fehlerhaften Beratung oder Empfehlung kein Raum ist.
a) Die Antragsgegnerin hat den Wissensstand des Antragstellers über Anlagegeschäfte festgestellt, dessen Risikobereitschaft erfragt und sich ein Bild über die Anlageziele des Antragstellers verschafft. Dies ergibt sich aus den vom Antragsteller vorgelegten Geeignetheitserklärungen und in gleicher Weise aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten internen Dokumentation.
b) Auf der Grundlage dieser von der Antragsgegnerin eingeholten Informationen durfte die Antragsgegnerin dem Antragsteller am 15. Oktober 2018 und auch am 6. September 2019 den Erwerb dieser Fondsanteile empfehlen. Dem Antragsteller ging es bei beiden Beratungen darum, angespartes Vermögen sicher anzulegen. Hierfür war die Empfehlung aus damaliger Sicht grundsätzlich geeignet. Seinen eigenen Angaben zufolge hat sich der Antragsteller bei den Beratungsgesprächen jeweils als „risikoscheu“ eingestuft. Wie sich aus den mir vorliegenden Produktinformationen ergibt, war der von der Antragsgegnerin empfohlene Fonds damals in die geringste Risikoklasse eingestuft. Danach durfte der Fonds zur damaligen Zeit sogar „konservativen“, also noch vorsichtigeren Anlegern als dem Antragsteller, empfohlen werden. Die Antragsgegnerin durfte dem Antragsteller diesen Fonds somit auch angesichts der vom Antragsteller erklärten Risikobereitschaft zum Erwerb empfehlen. Eine völlig risikolose Anlage gibt es nicht. Aus diesen Gründen spricht die Produktinformation selbst bei Fonds aus der niedrigsten Risikoklasse immer noch von einem „geringen“ Risiko. Darüber, dass auch ein nur geringes Risiko sich verwirklichen kann, ist der Antragsteller aber durch die Zurverfügungstellung der Produktinformation ausreichend informiert worden. Dort ist auf Seite 3 auf die – nach nunmehriger Einschätzung mäßigen, nach damaliger Einschätzung geringen – Risiken bei diesem Fonds hingewiesen worden.
Der zwischenzeitlich eingetretene Wertverlust der Anlage beruht darauf, dass der Kurs der Fondsanteile im Jahr 2024 drastisch gesunken ist. Dieser Kursverlust hat seine Ursache wiederum darin, dass Ende Juni 2024 eine Abwertung vorgenommen worden ist: Der Kurs der Fondsanteile fiel von 42,70 Euro am 24. Juni 2024 auf 37,50 Euro am 25. Juni 2024. Dass eine solche Abwertung einen weiteren Kursrückgang – in diesem Fall von mehr als 20 Prozent – nach sich zieht, von dem sich die Fondsanteile bis heute nicht vollständig erholt haben, liegt in der Natur der Sache. Diese im Jahr 2024 erfolgte Abwertung war aber am 15. Oktober 2018 und auch am 6. September 2019 nicht absehbar und nicht einmal erahnbar. Auch hieraus ergibt sich mithin keine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der erfolgten Beratung.
c) Der Antragsteller ist auch darüber, dass bei den von ihm erworbenen Fondsanteilen eine Rückgabefrist von zwölf Monaten besteht, hinreichend aufgeklärt worden. Der Mitarbeiter B. der Antragsgegnerin war von Rechts wegen nicht verpflichtet, den Antragsteller über die Mindesthaltefrist von 24 Monaten und die Rückgabefrist von zwölf Monaten mündlich zu informieren. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Information über den Rücknahmepreis. All diese Umstände ergeben sich bereits aus der dem Antragsteller jeweils unstreitig übergebenen Produktinformation mitsamt den darin enthaltenen Fondsbedingungen, die ihrerseits auf die gesetzliche Regelung in § 255 Absatz 3 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) zurückgehen. Danach gilt für Anteile an offenen Immobilienfonds – wie hier – die nach dem 21. Juli 2013 – wie hier –, erworben worden sind, eine Mindesthaltefrist von 24 Monaten und eine Rückgabefrist von zwölf Monaten. Über Umstände, die sich aus einem dem Kunden übergebenen Prospekt oder, wie hier, aus einer Produktinformation ergeben, muss aber nicht noch einmal mündlich hingewiesen werden. Die sie treffende Beratungspflicht erfüllt die Bank insoweit durch die Übergabe der Produktinformation, auf deren Lektüre durch den Kunden sie sich verlassen kann und darf (BGH, Urteil vom 15. August 2019 – III ZR 205/17).
4. Nun hat der Antragsteller über die Behauptung, über die Rückgabefrist von einem Jahr sei nicht gesprochen worden, hinausgehend, behauptet, ihm sei zugesichert worden, dass er „frei über das angelegte Geld verfügen“ könne und dass er „immer sofort herankomme“. Wann, bei welcher Gelegenheit und durch wen diese Zusicherung gemacht worden sei, gibt er nicht an. Diese Behauptung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin, jedenfalls soweit ihr dies möglich war, detailliert und substantiiert bestritten. Daran, dass eine solche Zusicherung, wäre sie tatsächlich in dieser Form in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Beteiligungen gemacht worden, inhaltlich unzutreffend wäre, besteht kein Zweifel. Käme es für die Entscheidung des Streits darauf an, diese Frage zu klären, müsste ich, nachdem diese Frage nur durch eine Vernehmung derjenigen Person, die diese Zusicherung angeblich gemacht haben soll, geklärt werden könnte und eine solche Beweiserhebung im Schlichtungsverfahren ausgeschlossen ist, § 6 Absatz 5 der Verfahrensordnung, die Parteien auf den Rechtsweg verweisen. Davon sehe ich allerdings in pflichtgemäßer Ausübung des mir insoweit zustehenden Ermessens ab. Dies möchte ich dem Antragsteller nicht antun. Der Antragsteller wird im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Schadensersatzforderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Nachweis, ihm habe ein Bankmitarbeiter bei der Beratung über den Erwerb dieser Fondsanteile eine solche Zusage gemacht, nicht erbringen können. Wie bereits dargelegt, ist die Rückgabefrist von zwölf Monaten nicht etwa eine „Erfindung“ der Bank oder der Fondsgesellschaft. Sie ergibt sich, immerhin schon seit dem Jahr 2013, aus dem Gesetz. Zudem ist in der dem Antragsteller überlassenen Produktinformation bereits auf Seite 1 ausdrücklich und deutlich erkennbar auf die seit 2013 geltenden gesetzlichen Rückgaberegelungen hingewiesen worden. Angesichts dieser Umstände halte ich es für ausgeschlossen, dass ein Bankmitarbeiter einem Anleger im Jahr 2018 oder 2019 die jederzeitige Verfügbarkeit des angelegten Geldbetrags vorspielt. Dies wäre ein derart plumpes betrügerisches Vorgehen, das auf den ersten Blick auch als solches erkennbar wäre. Dafür gibt sich niemand her. Ich habe deshalb keinen ernsthaften Zweifel daran, dass die Darstellung der Antragsgegnerin, wonach diese Zusicherung im Zusammenhang mit anderen Anlageentscheidungen, bei denen eine solche jederzeitige Rückgabe möglich war, gemacht worden ist. Zudem wird ein Gericht dieser Behauptung des Antragstellers, die nicht erkennen lässt, wann und wo welcher Mitarbeiter der Antragsgegnerin eine solche Zusage gemacht haben soll, schon gar nicht näher nachgehen. Sie ist nicht ausreichend detailliert, für die Antragsgegnerin in dieser Form nicht einlassungsfähig und somit prozessual unbeachtlich. Der Antragsteller wird deshalb auch bei einer gerichtlichen Geltendmachung seiner Forderung keinen Erfolg erzielen.
III.
Insgesamt besteht somit kein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin auf Schadensersatz. Dem Antragsteller ist im Jahr 2018 und nochmals im Jahr 2019 eine Geldanlage empfohlen worden, die aus damaliger Sicht seinem Anlagewunsch und seinem Risikoprofil entsprach. Bedauerlicherweise handelt es sich bei dem hier betroffenen Fonds um einen der wenigen Fonds, bei denen sich ein nur geringes Risiko verwirklicht hat. Hierfür kann der Antragsteller die Antragsgegnerin aber nicht verantwortlich machen. Er sollte deshalb den Streit mit der Bank beenden.