h) Andere Sachgebiete

Auffallend oft monieren Antragsteller, dass eine Bank vorgelegte Vorsorgevollmachten nicht anerkennen, weil sie im Original nicht dauerhaft zur Verfügung gestellt würden, weil sie nicht notariell beurkundet seien oder aber die Erteilung nicht auf einem bankeigenen Formular erfolgte. Wird der Umfang der Vertretungsbefugnis weit gefasst („[…] alle Vermögensangelegenheiten […]“), wie es in den Vordrucken für die Erteilung von Vorsorgevollmachten üblich und vom Vertretenen auch gewollt ist, so gehe nach Ansicht vieler Banken mit dieser weiten Formulierung Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Umfangs der Vorsorgevollmacht einher, die sich zulasten des Vertretenen auswirke.

Die Streitschlichter mussten in diesen Fällen die Banken immer wieder darauf hinweisen, dass eine dauerhafte Überlassung der Originalurkunde weder rechtlich geschuldet noch einen Zugewinn an Rechtssicherheit bedeuten würde. Auch eine notarielle Beurkundung könne mangels gesetzlicher Grundlage nicht eingefordert werden, geschweige denn die Verwendung ausschließlich bankeigener Vordrucke. Schließlich obliege es der Privatautonomie des Vertretenen, den Umfang der Vertretungsmacht selbst zu bestimmen: Eine weit gefasste Vertretungsmacht löse gerade keine Rechtsunsicherheit aus, sondern genau das Gegenteil sei der Fall, wie der folgende Schlichtungsvorschlag F 60/24 zeigt:


Schlichtungsvorschlag

I.
Der Antragsteller ist Kunde der Bank. Wegen einer akuten Erkrankung kann er seine Geschäfte nicht führen und hat deshalb seiner Tochter eine umfassende Vorsorgevollmacht schriftlich erteilt, die sich auf alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten erstreckt. Der Antragsteller hatte seiner Tochter außerdem am 20. Juli 2004 eine Kontovollmacht erteilt, die zur Vornahme von Geschäften im Zusammenhang mit der Kontoführung berechtigt und von der Bank akzeptiert wird. Eine Bankvollmacht ist nicht erteilt.

Die Bank vertritt zuletzt die Ansicht, die Tochter des Antragstellers könne die fragliche Vorsorgevollmacht bei Bankgeschäften, die über die von der Kontovollmacht erfassten Geschäfte hinausgehen, nur bei jeweiliger Vorlage der Vorsorgevollmacht im Original nutzen.

II. Die Beschwerde ist begründet.

Die Bank ist ohne konkrete Verdachtsmomente, die gegen die Wirksamkeit oder für einen Missbrauch der Vorsorgevollmacht sprechen, nicht berechtigt, von der bevollmächtigten Tochter des Antragstellers bei der Vornahme eines jeden Bankgeschäfts die Vorlage der erteilten und inzwischen von der Bank auch akzeptierten Vorsorgevollmacht im Original zu verlangen. Dieses Ansinnen der Bank ist insoweit inkonsequent, weil sie bei zahlungsverkehrsrechtlichen Dispositionen über das Girokonto des Antragstellers eine solche jeweilige Vorlage der Kontovollmacht der Tochter vom 20. Juli 2004 offenbar nicht verlangt.

Die Bank geht vor allem, wenn sie von der jeweiligen Vorlage der Originalurkunde der Vorsorgevollmacht absieht, kein unvertretbares Risiko ein. Denn der Antragsteller ist als Kunde der Bank nach Nummer 11 Absatz 1 Satz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verpflichtet, ihr Änderungen einer erteilten Vollmacht mitzuteilen. Unterbleibt eine solche Mitteilung und entsteht der Bank daraus ein Schaden, ist der Kunde zum Ersatz verpflichtet (§§ 280 Absatz 1, 249 Absatz 1 BGB; Ellenberger/Bunte, Bankrechts-Handbuch, 6. Auflage 2022, § 3, Nummer 11 AGB der Banken Randnummer 1; Bunte/Zahrte/Bunte, AGB-Banken, 5. Auflage 2019, AGB-Banken 2, Nummer 11, Randnummer 220).


Die Verwendung von Vorsorgevollmachten soll es den Vertretenen ermöglichen, ohne gerichtliche Anordnung von Betreuung selbstbestimmt und unbürokratisch die Vertretung im Rechtsverkehr zu regeln.

Oft bestanden Kunden auf einer Auskunftserteilung gegenüber der Bank, obwohl diese glaubhaft machen konnte, dass sie die Auskunft nicht erteilen könne. In der Regel berufen sich die Banken darauf, dass die Aufbewahrungspflicht von zur Auskunftserteilung notwendigen Vertragsunterlagen bereits abgelaufen sei und die Unterlagen auch tatsächlich vernichtet worden seien. Wenn auch der Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungspflicht nicht automatisch zum Untergang des Auskunftsanspruchs führt, so sollten Kunden vor Antragstellung berücksichtigen, dass ein Anspruch auf eine Leistung ganz allgemein dann nicht besteht, wenn die Leistungserbringung nicht möglich ist. Ein Streit um die Erbringung einer unmöglichen Leistung ist völlig unnötig; diesbezügliche Anträge haben keinerlei Aussicht auf Erfolg.