b) Kontoführung

Immer wieder wenden sich Antragstellende an die Kundenbeschwerdestelle beim BVR, da die Bank die Geschäftsverbindung ohne Angabe von Gründen gekündigt hat. Die Beschwerdeführenden wenden sich dabei – meist erfolglos – gegen die Kündigung und vertreten die Auffassung, dass keine plausible Begründung für eine Vertragsbeendigung vorliege, wie etwa in Verfahren A 54/25:


Schlichtungsvorschlag

I.
Der Antragsteller steht in Geschäftsverbindung zur Antragsgegnerin und unterhält dort ein Girokonto. Möglicherweise verfügt er über einen Genossenschaftsanteil. Konkrete Angaben dazu macht er nicht.

Die Antragsgegnerin hat nach seiner Darstellung die Geschäftsverbindung am 24. Juli 2025 mit Wirkung zum 31. Dezember 2025 (Kreditkarte zum 30. September 2025) gekündigt.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kündigung und vertritt die Auffassung, dass die Kündigung unverhältnismäßig sei und keine plausible Begründung vorliege. Er vermutet eine Diskriminierung. Außerdem verlangt er Erstattung der Kosten, die ihm durch den „erzwungenen“ Kontowechsel entstanden seien. Er verlangt eine angemessene Entschädigung für den entstandenen Aufwand und die zusätzlichen Kosten, die ohne die Kündigung nicht angefallen wären. Schließlich bittet er um Prüfung, ob die Kündigung und die damit verbundene Kommunikation mit den Grundsätzen einer genossenschaftlich organisierten Bank vereinbart seien.

Die Antragsgegnerin hält ihre Kündigung für wirksam. Sie verweist darauf, dass die Kündigung unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten ohne Gründe zulässig sei. Entschädigungszahlungen lehnt die Antragsgegnerin ab.

II.
Die Beschwerde des Antragstellers kann ich nicht unterstützen.

a) Zunächst muss ich darauf hinweisen, dass ich als Ombudsmann kein Aufsichtsorgan der Antragsgegnerin bin. Ein zulässiger Antrag setzt nach § 5 der Verfahrensordnung voraus, dass der zu schlichtende Sachverhalt geschildert und ein bestimmtes Begehren formuliert werden. Unter Lletzterem ist eine konkrete Forderung zu verstehen, die auch Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein könnte.

Hieraus folgt, dass für mich beispielsweise das Kommunikationsverhalten der Antragsgegnerin ohne Relevanz ist. Auch geschäftspolitische Entscheidungen der Antragsgegnerin habe ich weder zu überprüfen noch zu bewerten. Auch ist es nicht meine Aufgabe, zwischen den Beteiligten strittige Tatsachen aufzuklären und zu bewerten, solange sie für mich für ein vom Antragsteller formuliertes „konkretes Begehren“ ohne Bedeutung sind. Auch habe ich nicht allgemein zu klären, ob das Verhalten der Antragsgegnerin genossenschaftlichen Prinzipien entspricht.

Damit habe ich mich nur mit folgenden Ansprüchen zu befassen:

b) Die Antragsgegnerin ist grundsätzlich berechtigt gemäß Ziffer 19 Absatz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) die Geschäftsverbindung oder Teile (Girokonto) mit einer angemessenen Frist und den Zahlungsdiensterahmenvertrag unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten (§ 675 h Abs.Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) zu kündigen.

Nach § 675 h Absatz 2 Satz 3 BGB ist die Kündigungserklärung dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Die verlangte Frist und Form sind eingehalten.

Ein Girokonto unterliegt keinen besonderen Kündigungsbeschränkungen, insbesondere bedarf es keines Kündigungsgrunds. Damit spielt es keine Rolle, welche Umstände die Antragsgegnerin zur Kündigung bewogen haben.

Die Kündigung ist jederzeit möglich und erfordert zum einen, dass das Recht zur Kündigung durch die Bank vereinbart worden ist, § 675h Absatz 2 Satz 1 BGB. Eine solche Vereinbarung ist hier getroffen worden, und zwar in Form der Einigung über die Geltung der AGB, die ein Kündigungsrecht für die Bank vorsehen. Im Übrigen bedarf die ordentliche Kündigung, um wirksam zu sein, lediglich der Einhaltung bestimmter formaler Voraussetzungen, die – wie bereits ausgeführt – alle eingehalten wurden.

Sonstige Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Kündigung ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht. Die Frage der Verhältnismäßigkeit spielt hier rechtlich keine Rolle. Auch ein treuwidriges Verhalten gemäß § 242 BGB kann ich in der Kündigungserklärung der Antragsgegnerin nicht erkennen. Die Antragsgegnerin macht von einem ihr zivilrechtlich zustehenden Recht Gebrauch. Sie ist nicht verpflichtet, einen geschäftlichen Kontakt mit dem Antragsteller aufrechtzuerhalten. Es gibt im Zivilrecht – von einigen Ausnahmen abgesehen – keinen Kontrahierungszwang.

Bei der von dem Antragsteller in den Raum gestellten Diskriminierung handelt es sich um eine pauschale Vermutung, für die ich keinerlei Beleg habe. Zu irgendwelchen sonstigen Auskünften oder Begründungen ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet.

c) Nachdem die Kündigungserklärung der Antragsgegnerin wirksam ist, stehen dem Antragsteller auch keinerlei Schadensersatzansprüche gemäß § 280 Abs.Absatz 1 BGB zu, weil das Verhalten der Antragsgegnerin rechtmäßig ist. Eine Pflichtverletzung der Antragsgegnerin ist nicht gegeben.

d) Soweit der Antragsteller noch weitere Punkte anspricht, sehe ich keinen Entscheidungsbedarf.

Die Antragsgegnerin führt das Konto des Antragstellers nach ihrer Darstellung bis zum Jahresende kostenfrei fort. Über die Erstattung der Gebühr für die Mastercard wird die Antragsgegnerin nach Ablauf der Kündigungsfrist am 30. September 2025 gemäß den Vertragsbedingungen entscheiden. Sollte der Antragsteller mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein, kann er gegebenenfalls ein neues Schlichtungsverfahren einleiten.

Abschließend bleibt mir nur die Anregung an die Antragsgegnerin, sich mit der vom Antragsteller verlangten Korrektur der Kontoverbindungen für die Auszahlung der Guthaben zu befassen, falls dies nicht bereits geschehen sein sollte.


Nach wie vor machen Antragstellende die Erstattung von Kontoführungsgebühren geltend. Hier sei auf die vielen bereits in der Vergangenheit veröffentlichten Schlichtersprüche verwiesen.

Antragstellende wenden sich zudem im Zusammenhang mit von ihnen autorisierten Überweisungen an die Kundenbeschwerdestelle beim BVR. Sie tragen vor, dass die Banken verpflichtet seien, bei ungewöhnlichen Transaktionen die Zahlungsvorgänge der Kunden überwachen, prüfen und melden zu müssen, um die Kunden vor betrügerischen Transaktionen zu schützen. Exemplarisch sei hier auf das Streitbeilegungsverfahren B 103/25 verwiesen:


Schlichtungsvorschlag

I.
Der Antragsteller unterhält zur Antragsgegnerin eine Geschäftsbeziehung, die die Führung eines Girokontos umfasst. Im Zeitraum zwischen dem 10. Oktober 2023 und dem 16. November 2023 überwies er in insgesamt fünf Fällen Geldbeträge in einer Gesamthöhe von 37.600,00 Euro an eine Firma Payward Ltd. Die Zahlungen dienten der vermeintlichen Abwicklung von Kryptogeschäften, die sich nachträglich als betrügerisch herausstellten. Angaben dazu, wie der Kontakt zu dieser Firma zustande kam, macht der Antragsteller nicht.

Mit seinem Schlichtungsantrag verlangt der – anwaltlich vertretene – Antragsteller von der Antragsgegnerin Schadensersatz in Höhe der Überweisungsbeträge. Er wirft der Antragsgegnerin vor, es versäumt zu haben, ihn über die Risiken von Kryptogeschäften aufzuklären. Zudem meint er, die Bank sei aufgrund der Regelung in § 25 c Absatz 1 Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, ungewöhnliche Transaktionen zu überwachen, zu prüfen und zu melden. Auch hiergegen habe die Antragsgegnerin verstoßen. Er sieht eine Analogie zur US-Rechtsprechung, wo die Banken beim Ignorieren von „roten Linien“ im Zusammenhang mit Kryptogeschäften haftbar gemacht werden. Er verlangt zudem die Offenlegung interner Dokumente (Monitoring-Protokolle, FIU-Abfragen)

Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Sie betrachtet die vom Antragsteller veranlassten Überweisungen als autorisiert. Die im Geldwäschegesetz (GwG) normierte Überwachungspflicht diene nicht dem Schutz des Kunden. Sie, die Antragsgegnerin, treffe die Verpflichtung aus § 25 h Absatz 2 KWG. Einen 100-prozentigen Schutz durch Kontrollsysteme gebe es aber nicht.

II.

Den Schlichtungsantrag kann ich nicht unterstützen. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antragsteller gegenüber nicht nach § 280 Absatz 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.

1. Lediglich der Vollständigkeit halber: Beide Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass der Antragsteller die verfahrensgegenständlichen Überweisungen selbst beauftragt und auch autorisiert hat, sodass ein auf § 675 u Satz 2 BGB gestützter Anspruch auf Wiedergutschrift der Überweisungsbeträge ausscheidet. Dies ist richtig. Auch ein durch Täuschung seitens eines Dritten veranlasster Zahlungsauftrag begründet eine wirksame Autorisierung im Sinne des § 675 j Absatz 1 Satz 1 BGB (vergleiche dazu etwa Amtsgericht (AG) Bonn, Urteil vom 15. April 2014 – 109 C 223/13, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) 14, 304; AG Köln, Urteil vom 20. Januar 2014 – 142 C 406/13, BKR 14, 307; ähnlich Landgericht (LG) Köln, Urteil vom 26. August 2014 – 3 O 390/13, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2014, 3735; Grüneberg-Grüneberg, BGB, 84. Auflage, § 675 j, Randnummer 3). Etwas anderes kommt nur dann in Betracht, wenn die Bank Kenntnis von der Täuschung hatte. Dies ist vorliegend auszuschließen. Lag aber ein vom Kunden autorisierter Zahlungsauftrag vor, so besteht ein auf § 675 u Satz 2 BGB gestützter Anspruch auf Wiedergutschrift nicht.

2. Die Antragsgegnerin hat sich dem Antragsteller gegenüber aber auch nicht schadensersatzpflichtig nach § 280 Absatz 1 BGB gemacht.

a) Die Bank war nicht verpflichtet, den Antragsteller auf Bedenken gegen die Überweisungen hinzuweisen oder gar vor deren Ausführung zu warnen. Im Zahlungsverkehr werden Kreditinstitute grundsätzlich nur zum Zweck der technisch korrekten und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die Interessen ihrer Kunden zu kümmern. Aus einem Girovertrag kann sich für eine Bank nur ausnahmsweise die Pflicht ergeben, die Interessen eines Kunden zu wahren (Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 176, 281; BGH, Urteil vom 17. November 1975 – II ZR 70/74, juris). Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr etwa dann angenommen worden, wenn der Zahlerbank der unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Zahlungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt war (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1960 – II ZR 141/59, juris; vom 9. März 1961 – II ZR 105/60, juris; vom 20. Juni 1963 – II ZR 185/61, juris; vom 29. Mai 1978 – II ZR 89/76, juris; vom 29. September 1986 – II ZR 283/85, juris). Entsprechendes kann gelten, wenn unklar ist, ob ein erteilter Auftrag noch fortbestehen soll (BGH, Urteil vom 20. November 1990 – XI ZR 107/89, juris) oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07, BGHZ 176, 281; BGH, Urteil vom 17. November 1975– II ZR 70/74, juris). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Der hier vorliegende Fall ist mit den vorgenannten Fällen auch in keiner Weise vergleichbar. Aus der IBAN war für die Antragsgegnerin lediglich ersichtlich, dass die Überweisungen an eine Bank in Großbritannien erfolgt sind. Das ist alles, was die Antragsgegnerin aus den Überweisungsaufträgen ersehen konnte. Weshalb die Antragsgegnerin den Antragsteller davor warnen sollte, diesen Zahlungsauftrag ausführen zu lassen, erschließt sich mir nicht. Dass die Überweisungen der Durchführung von Kryptogeschäften dienten, war für die Bank nicht erkennbar. Eine Aufklärung über die Risiken von Kryptogeschäften war deshalb nicht geboten.

b) Eine Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin kann auch nicht auf die Verletzung der die Bank treffenden Pflichten aus § 25 h KWG gestützt werden. Ich verstehe das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schreiben vom 17. März 2025 so, dass sie damit zum Ausdruck bringt, dass sie – wie alle anderen Banken auch – über ein „angemessenes Risikomanagement“ und über ausreichende „interne Sicherungsmaßnahmen“ verfügt und dass dieses Sicherungssystem bei den hier erfolgten Transaktionen nicht reagiert hat. Damit lässt sich ein Verstoß der Antragsgegnerin gegen § 25 h KWG nicht begründen. Sollte der Antragsteller der Antragsgegnerin eventuell vorwerfen, deren Sicherungssystem sei unzureichend oder veraltet oder in ähnlicher Weise unbrauchbar, dann kann diese Frage in einem Schlichtungsverfahren ohnehin nicht aufgeklärt werden (§ 6 Absatz 5 der Verfahrensordnung).

3. Schließlich scheidet auch eine auf § 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 5 GwG gestützte Schadensersatzpflicht der Antragsgegnerin aus. § 823 Absatz 2 BGB verlangt die Verletzung eines sogenannten Schutzgesetzes durch die Bank. Mit Recht weist die Antragsgegnerin aber darauf hin, dass die Vorschriften des GwG zu den sie treffenden Überwachungspflichten allein dem Schutz der Allgemeinheit vor Geldwäsche dienen und mithin keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Absatz 2 BGB darstellen (ebenso BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 – XI ZR 56/07).

4. Einen Rechtsanspruch auf Vorlage interner Dokumentationen hat der Antragsteller nicht. Dass er nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von der Antragsgegnerin Auskunft verlangen kann, ist nicht dargetan. Dies wäre dann der Fall, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihm dies zumutbar ist (BGH, Urteil vom 2. Juli 2014 – XII ZB 201/13, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ) 2014, 1440, Randnummer 13 folgende mit weiteren Nachweisen). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers nicht.

III. Im Ergebnis hat sich die Antragsgegnerin dadurch, dass sie die vom Antragsteller erteilten und auch autorisierten Überweisungsaufträge ausgeführt hat, nicht schadensersatzpflichtig gemacht. An der Feststellung, dass der Antragsteller für den erlittenen Verlust selbst und allein verantwortlich ist, führt wohl kein Weg vorbei.