Die Streitschlichter haben sich auch in diesem Berichtszeitraum öfter mit der Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob ein langfristiger Sparvertrag, der ein langjähriges Zins- und Bonuszinsversprechen mit über die Laufzeit des Vertrags ansteigenden Bonuszinsen enthält, einseitig von der Bank gekündigt werden kann.
Etliche Banken haben solche Bonussparverträge unter Berufung auf Ziffer 19 Absatz 1 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen ordentlich gekündigt. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in seinem Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18 mit der Kündbarkeit von Bonussparverträgen auseinandergesetzt und befunden, dass für diejenige Vertragslaufzeit, für die die Bank Bonuszinsen als Sparanreiz vereinbart, kein ordentliches Kündigungsrecht bestehe, weil die Vereinbarung einer Bonusverzinsung einer Abbedingung des Kündigungsrechts seitens der Bank gleichkomme.
Anträge, die auf Fortsetzung des Sparvertrags gerichtet waren, sind meist unbegründet, wie der nachfolgende Schlichtungsvorschlag H 56/25 aufzeigt:
Schlichtungsvorschlag
I.
Der Antragsteller hat mit der Antragsgegnerin am 14. März 2002 einen Sparvertrag (VR-Bonusplan) geschlossen, auf dessen Inhalt verwiesen wird. Der Antragsteller wendet sich gegen die von der Bank mit Schreiben vom 15. Mai 2025 zum 15. August 2025 ausgesprochene Kündigung des Vertrags. Die Bank beruft sich auf die Rechtsprechung des BGH und macht geltend, mit dem Erreichen der höchsten Bonusstufe sei sie zur Kündigung berechtigt gewesen.II.
Den Schlichtungsantrag kann ich nicht befürworten. Die von der Bank erklärte Kündigung ist rechtswirksam. Der Bank hat jedenfalls mit dem Erreichen der höchsten Bonusstufe ein Recht zur Kündigung zugestanden.Kündigungsrechte der Bank sind vertraglich allenfalls für den Zeitraum des vertraglichen Bonusversprechens ausgeschlossen. Das bringt ein solcher Sparvertrag grundsätzlich stillschweigend (konkludent) zum Ausdruck (vergleiche BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18, juris).
Die Rechtsprechung des BGH hat aber inzwischen eine Modifizierung beziehungsweise Klarstellung dahin erfahren, dass eine Kündigungsbefugnis jedenfalls mit dem Erreichen der höchsten Prämien- beziehungsweise Bonusstufe einsetzt (BGH, Urteil vom 25. Juli 2024 – XI ZR 221/24, juris; vergleiche ferner die Hinweise des BGH vom 18. Januar 2022 – Az. XI ZR 104/21; vom 21. Juni 2022 – XI ZR 528/21 und XI ZR 534/21; BGH, Urteil vom 25. Juli 2023 – XI ZR 221/22, juris). Das ist hier nach der vertraglichen Bonusstaffel zum 23. Ansparjahr der Fall.
Man kann die Rechtsprechung des BGH zwar durchaus kritisch sehen, wenn man dem Vertrag ein sich auf 25 Ansparjahre erstreckendes Zins- und Bonusversprechen entnehmen will. Als Ombudsmann bin ich aber gehalten, die höchstrichterliche Rechtsprechung als verbindliche richterrechtliche Vorgabe zu beachten und in der Schlichtung auch anzuwenden. Insoweit verdient dann auch die Formulierung im Vertrag, wonach eine Beendigung „spätestens“ nach 25 Ansparjahren vorgesehen ist, eine modifizierte Würdigung, wonach eine frühere Kündigung nicht schlechthin ausgeschlossen ist. Der Antragsteller sollte die Kündigung akzeptieren.
Zudem verlangten viele Antragstellende die Nachberechnung und Nachzahlung von Zinsen für ihre Bonussparverträge aufgrund unwirksamer Zinsanpassungsklauseln im Sparvertrag. Meist werden in diesem Zusammenhang Berechnungen von Verbraucherzentralen und entsprechende Zinsnachzahlungen verlangt. Viele der Verfahren endeten in Vergleichen, wie nachfolgendem Schlichterspruch zu Verfahren M 1/25 zu entnehmen ist:
Schlichtungsvorschlag
I.
Der Antragsteller hat bei der Antragsgegnerin am 12. März 2007 für die Zeit ab 1. April 2007 einen Prämiensparvertrag (SpardaAnsparPlan) abgeschlossen, wobei er sich zu monatlichen Zahlungen in Höhe von 60 Euro verpflichtete. Die maximale Laufzeit wurde mit Ablauf von 20 Sparjahren angegeben. Eine vorzeitige Verfügung über das Guthaben sollte mit einer dreimonatigen Kündigung möglich sein. Der Vertrag ist durch eine Kündigung des Antragstellers zum Juni 2024 beendet worden.Im Gegenzug zu den von ihm zu erbringenden Raten erhielt der Kunde Anspruch auf Bonuszahlungen bis zu 100 Prozent des Ansparbetrags. Zusätzlich verpflichtete sich die Antragsgegnerin in Ziffer 2 der Sonderbedingungen SpardaAnsparPlan zu einer variablen Verzinsung, denie die Antragsgegnerin jeweils im Preisverzeichnis bekannt geben wollte.
Der Antragsteller hält die Zinsanpassungsklausel für unwirksam und beruft sich hierzu auf die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln. Er führt aus, dass er aufgrund einer Nachberechnung der Antragsgegnerin für die Jahre 2021 bis 2024 insgesamt 272,96 Euro erhalten habe. Dabei sei von der Zeitreihe WU9554 als Referenzzinssatz und einem Vertragszins bei Kontoeröffnung in Höhe von 1,8 Prozent ausgegangen worden (relatives Verhältnis 45,8 Prozent). Eine Nachberechnung für die Zeit von April 2007 bis Dezember 2020 sei abgelehnt worden. Mit seiner Beschwerde verlangt er eine Nachzahlung der Zinsen für die Zeit von April 2007 bis 2020 in Höhe von 1.000 Euro.
Die Antragsgegnerin hat eine Neuberechnung der Zinsen für die gesamte Laufzeit des Vertrags durchgeführt und hierbei offensichtlich wiederum die Zeitreihe WU9554 berücksichtigt. Dabei wurden nach ihrer Darstellung nur positive Zinssätze eingesetzt. Sie gelangt hierbei zu einer Nachzahlung in Höhe von insgesamt 462,84 Euro.
Der Antragsteller hat sich zur Nachberechnung der Antragsgegnerin nicht mehr konkret geäußert, ist allerdings auch nicht mit einem Abschluss des Verfahrens einverstanden. Allerdings äußert er sich auch nicht dazu, was er genau von der Antragsgegnerin noch will.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers führt zu nachfolgendem Vergleichsvorschlag:A) Bei einem Prämiensparvertrag handelt es sich nach der Rechtsprechung des BGH und des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) dann um einen unregelmäßigen Verwahrvertrag (vergleiche BGH, Urteil vom 14. Mai 2019 – XI ZR 345/18, juris, Randnummer 27; BayObLG, Urteil vom 28. Februar 2024, 101 MK 1/20, Rn.Randnummer 239), wenn sich der Kunde nicht zur Zahlung von Sparraten verpflichtet.
Eine solche Verpflichtung ist der Antragsteller nach der vorgelegten Vertragsurkunde nicht eingegangen, sodass es bei der oben genannten rechtlichen Einordnung zu verbleiben hat. Die Antragsgegnerin ist folglich gemäß §§ 700 Absatz 1, 488 Absatz 2 BGB verpflichtet, die vereinbarten Zinsen zu bezahlen.
B) Vorab ist damit die Frage zu klären, ob die von der Antragsgegnerin verwendete Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. Aus dem vorgelegten Vertragsformular ergibt sich, dass die reguläre Verzinsung variabel sein sollte. Bei der von der Antragsgegnerin verwendeten Zinsanpassungsklausel handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 Abs.Absatz 1 BGB.
In rechtlicher Hinsicht begegnet es keinen Bedenken, dass der Bank überhaupt ein Recht zur Anpassung des Zinssatzes für die Spareinlagen in dem auf eine längere Laufzeit angelegten Prämiensparvertrag eingeräumt worden ist. Ob die Vertragsparteien bei Spareinlagen eine gleichbleibende oder aber eine variable Verzinsung vereinbaren, ist ihre durch gesetzliche Vorschriften nicht vorgegebene Entscheidung und unterliegt als Preisabrede nach § 307 Absatz 3 Satz 1 BGB keiner AGB-Inhaltskontrolle (BGH, Wertpapier-Mitteilungen. Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM) 2011, 306–309; Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 185, 166–178).
Die in dem Sparvertrag enthaltene vorformulierte Zinsanpassungsklausel ist aber unwirksam gemäß § 308 Nummer 4 BGB. Die Befugnis des Kreditinstituts zur Zinsanpassung weist nicht das erforderliche Mindestmaß an Kalkulierbarkeit möglicher Zinsänderungen auf (BGH, Urteile vom 17. Februar 2004 – XI ZR 140/03, BGHZ 158, 149, 153 folgende, vom 10. Juni 2008 – XI ZR 211/07, WM 2008, 1493, Randnummer 12, und vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, WM 2010, 933, Randnummer 15, sowie vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20). Dies ist der Fall, wenn die Anpassung in das freie Belieben der Bank gestellt wird, was hier zutrifft.
C) Diese Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel hat nicht etwa zur Folge, dass der Vertrag durchgehend und immer mit dem bei Vertragsschluss maßgeblichen Zinssatz zu verzinsen ist. Einer solchen Annahme hat der BGH bereits im Jahr 2008 (Urteil vom 10. Juni 2008 –, XI ZR 211/07) eine klare und eindeutige Absage erteilt. Die Verzinsung ist und bleibt variabel! Auch dies bedarf deshalb keiner weiteren Ausführung.
Die durch die Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel entstandene Vertragslücke ist vielmehr im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Es besteht insoweit kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank nach § 316, § 315 Absatz 1 BGB. Eine unwirksame, den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligende Klausel kann nicht durch eine der unausgewogenen Regelung im Kern gleichende Gestaltung ersetzt werden (BGH, Urteile vom 1. Februar 1984 – VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 78, und vom 12. Oktober 2005 – IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 315; WM 2011, 306–309). Deswegen kann an die Stelle einer unwirksamen, einseitigen Zinsanpassungsklausel kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Bank treten, das – ungeachtet der nach § 315 Absatz 3 BGB bestehenden Billigkeitskontrolle – die unwirksame Klausel entgegen der Wertung von § 308 Nummer 4 BGB im Wesentlichen wirkungsgleich ersetzen würde (vergleiche BGH, Urteil vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, WM 2010, 933, Randnummer 19). Ebenso wenig besteht zugunsten der Bank ein Ermessensspielraum bei der Festlegung der Parameter für die Anpassung der Zinsen. Dem hat der BGH bereits in der Entscheidung vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08 ausdrücklich widersprochen (Randnummer 17, zitiert nach juris). Andererseits besteht aber auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Sparers. Entscheidend ist vielmehr, welche Regelung von den Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsänderungsklausel nach dem Vertragszweck und angemessener Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner gewählt worden wäre, und zwar von Anfang an.
Von wesentlicher Bedeutung ist insoweit die von den Parteien getroffene Grundsatzentscheidung für Zinsvariabilität und damit gegen Zinsstabilität. Nichts spricht dafür, dass die Parteien an dieser Grundsatzentscheidung nicht festgehalten, sondern einen festen Zinssatz für die gesamte Vertragslaufzeit von 25 Jahren vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der von der Antragsgegnerin bestimmten Zinsänderungsklausel gekannt hätten (BGH, Urteil vom 10. Juni 2008 – XI ZR 211/07). Damit verbleibt es bei der Unwirksamkeit der ursprünglichen Grundverzinsungsregelung und der Notwendigkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Dazu, wie die ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen ist, hat der BGH bereits klare Regelungen aufgestellt, wobei auch das Unionsrecht einer ergänzenden Vertragsauslegung nicht entgegensteht (vergleiche hierzu BGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20, Randnummern 49–55, und Urteil vom 24. Januar 2023 – XI ZR 257/21).
Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist folglich ein Anpassungsmaßstab und -modus zu bestimmen, wobei in sachlicher und zeitlicher Hinsicht Parameter zu wählen sind, die dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit und Kontrollierbarkeit von Zinsänderungen genügen (BGH, Urteile vom 21. April 2009 – XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257, Randnummer 35, und vom 13. April 2010 – XI ZR 197/09, WM 2010, 933, Randnummer 19). Die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermittelnden Parameter für eine Zinsänderung haben dabei grundsätzlich in Anknüpfung an einen Referenzzinssatz zu erfolgen. Dies ermöglicht es den Parteien, selbstständig den jeweils geltenden Zinssatz in gleicher Weise wie bei einer Zinsgleitklausel zu bestimmen, bei der eine automatische Zinsanpassung ohne eine Erklärung einer der Vertragsparteien erfolgt (BGH, Urteil vom 14. März 2017 – XI ZR 508/15, Randnummer 24).
Zu den zu bestimmenden Anpassungsparametern gehört neben der Festlegung eines Referenzzinses aber auch die Festlegung einer eventuellen Anpassungsschwelle sowie eines Anpassungszeitraums. In seiner Entscheidung vom 6. Oktober 2021 (XI ZR 234/20), bestätigt durch Urteil vom 24. November 2021 (XI ZR 461/20) hat der BGH darauf hingewiesen, dass im Rahmen der durchzuführenden ergänzenden Vertragsauslegung wegen des den Verträgen zugrunde liegenden Konzepts des langfristigen Sparens als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen ein Zinssatz für langfristige Anlagen anzunehmen ist, der der Vertragsdauer möglichst nahekommt. Da Referenzzinssätze monatlich von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht werden, hat eine monatliche Anpassung zu erfolgen. Auch muss die Anpassung unter Beibehaltung des anfänglichen relativen Abstands des Vertragszinses zum Referenzzins (Verhältnismethode) erfolgen.
Offengeblieben in der damaligen Entscheidung des BGH ist allerdings die Frage, welcher Referenzzins maßgeblich ist. Hierzu hat sich aber nun mittlerweile der BGH in seinem Urteil vom 9. Juli 2024 (WM 2024, 1503–-1508) geäußert. Er hat hierzu ausgeführt:
„1. Die von der Deutschen Bundesbank veröffentlichte Zeitreihe der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren mit der Bezeichnung BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.S1311.B.A604.R0815.R.A.A._Z._Z.A (ehemalige Zeitreihe WU9554) genügt den Anforderungen, die nach der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile vom 6. Oktober 2021 – XI ZR 234/20, BGHZ 231, 215, Randnummer 84 folgende, und vom 24. Januar 2023 – XI ZR 257/21, WM 2023, 326, Randnummer 18) im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB an den Referenzzins für die variable Verzinsung von Prämiensparverträgen zu stellen sind.
2. Der Referenzzins für Prämiensparverträge ist nicht nach der Methode gleitender Durchschnitte zu berechnen (Bestätigung von Senatsurteilen vom 21. Dezember 2010 – XI ZR 52/08, WM 2011, 306, Randnummer 23 folgende, und vom 25. April 2023 – XI ZR 225/21, juris, Randnummer 19).“
Ob diese Entscheidung mehr oder minder unbesehen auf den vorliegenden Vertrag oder vergleichbare Verträge der Genossenschaftsbanken anzuwenden ist, halte ich allerdings für fraglich. Die Entscheidung des BGH und die bisher existierenden Musterklageentscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte und des BayObLG betreffen durchweg Verträge mit Sparkassen und einer Laufzeit von 15 Jahren. Bei der Bestimmung des maßgeblichen Referenzzinses spielt jedoch nach der Rechtsprechung des BGH die Laufzeit eine erhebliche Rolle. Außerdem war bei der Bestimmung des Zinses nach der Entscheidung des BGH und der Ausgangsentscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden die damals bestehende Ausfallhaftung der Sparkassen von Relevanz, die es für die Genossenschaftsbanken nicht gibt.
Damit erscheint es problematisch, ob der hier für die Sparkassen bestimmte Referenzzinssatz auch auf Genossenschaftsbanken übertragbar ist.
Die Frage des maßgeblichen Referenzzinssatzes könnte im vorliegenden Fall nur unter Zuziehung eines Sachverständigen geklärt werden. Dies ist mir nach § 6 Absatz 5 der Verfahrensordnung aber untersagt. In der Folge müsste ich die Durchführung des Schlichtungsverfahrens deshalb eigentlich ablehnen (§ 3 Absatz 2 a der Verfahrensordnung). Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenträchtigen Rechtsstreits und zur gütlichen Bereinigung der Angelegenheit erlaube ich mir deshalb einen Vorschlag zur Güte, wobei ich trotz der oben geschilderten Bedenken grundsätzlich von der Entscheidung des BGH und dem dort ausgewiesenen Referenzzinssatz ausgehe, weil es sich dabei um die bisher fundierteste Grundlage handelt.
Die zuletzt von der Antragsgegnerin vorgelegte Berechnung beruht auf diesem Referenzzinssatz, wobei ich davon ausgehe, dass, entsprechend der Entscheidung des BGH, kein gleitender Durchschnitt zugrunde gelegt wurde. Auch die sonstigen oben bereits geschilderten Berechnungsgrundsätze (Verhältnismethode) sind eingehalten.
Die zuletzt von der Antragsgegnerin in dem Verfahren vorgelegte Berechnung mit einer Gesamtnachzahlung von 462,84 Euro entspricht damit meinem obigen Vergleichsvorschlag.
Ich schlage deshalb vor, dass die Streitigkeit der Beteiligten über die Abwicklung des Sparvertrags durch die zuletzt ermittelte Nachzahlung der Antragsgegnerin abgegolten und erledigt ist. Was den Antragsteller an diesem Ergebnis stört und was er an der Abrechnung der Antragsgegnerin zu kritisieren hat, weiß ich nicht. Konkrete Einwendungen bringt er nicht vor.
Eine Vielzahl von Antragstellern, die einen Riestervertrag mit der Bank abgeschlossen hatten, der sich entweder bereits in der Auszahlungsphase oder kurz vor dem Wechsel der Ansparphase in die Auszahlungsphase befand, monierten verschiedene Bankentgelte, die im zeitlichen Zusammenhang mit dem Beginn der Auszahlungsphase seitens der Bank berechnet und von dem angesparten Kapital abgezogen wurden. Die Ombudsleute hatten sich mit der Frage zu beschäftigen, für welche Entgelte im Riestervertrag eine schuldrechtliche Regelung besteht und unter welchen formellen und materiellen Voraussetzungen andere Entgelte berechnet werden können.
Der unter anderem für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat mit Urteil vom 21. November 2023 – XI ZR 290/22 entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist. Die vom BGH beurteilte Klausel findet sich in einer vergleichbaren Formulierung auch in Verträgen der Volksbanken und Raiffeisenbanken wieder.
Der folgende Schlichtungsvorschlag zu Verfahren O 13/25 ist im Berichtszeitraum ergangen und beschäftigt sich umfassend mit der komplexen Materie.
Schlichtungsvorschlag
I.
Zwischen den Parteien besteht ein vom Antragsteller mit der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin abgeschlossener Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz vom 30. Januar 2007. Nach dem Inhalt dieses Vertrags verpflichtete sich der am 26. August 1958 geborene Antragsteller dazu, ab dem 1. Februar 2007 monatliche Sparleistungen in Höhe von 100,00 Euro zu erbringen. Im Gegenzug verpflichtete sich die Antragsgegnerin dazu, die sogenannte Auszahlungsphase derart zu gestalten, dass das angesparte Kapital – ganz oder teilweise – für einen Auszahlungsplan für eine lebenslang zu zahlende Rente verwendet wird.In Bezug auf Entgelte enthält der Vertrag unter Ziffer I.5 folgende Regelung:
„Abschluss- und Vertriebskosten werden für den Altersvorsorgevertrag nicht berechnet. Die Kosten für die Verwaltung des Altersvorsorgevertrages […] gibt die Bank im Preisaushang beziehungsweise im Preisverzeichnis bekannt. Derzeit belaufen sich die Kosten auf 10,– Euro jährlich für die Verwaltung […] …………. Darüber hinaus können einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden.“
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung nehme ich auf die mir vorliegende Vertragsurkunde Bezug. Es war vorgesehen, dass der Vertrag zum 1. August 2025 in die Auszahlungsphase übergeht. Hierzu hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2024 ein Angebot unterbreitet. Dieses beinhaltet die Berechnung von Entgelten, und zwar, wenn ich die mir vorliegende, nahezu unleserliche Fotokopie richtig entziffert haben sollte, einmalige Abschluss- und Vertriebskosten, einmalige Verwaltungskosten, jährlich wiederkehrende Verwaltungskosten sowie eine anteilige Kostenbeteiligung an einer Überschussbeteiligung. Diese Belastung mit Entgelten hält der Antragsteller unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH für vertragswidrig.
Im Hinblick auf die am 1. August 2025 spätestens beginnende Auszahlungsphase übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Juni 2025 ein weiteres Angebot zur Gestaltung der Auszahlungsphase. Dieses Angebot beinhaltet erneut die vorstehend genannten Entgelte. Zur Ermöglichung des Beginns der Auszahlungsphase hat der Antragsteller dieses Angebot angenommen, allerdings unter Vorbehalt bezüglich der dort aufgeführten Entgelte.
Diese Entgelte hält der – mittlerweile anwaltlich vertretene – Antragsteller weiterhin für unzulässig. Er verweist insbesondere auf die Entscheidung des OLG Koblenz vom 19. Dezember 2024 im Verfahren 2 UKl 1/24. Dem tritt die Antragsgegnerin entgegen. Sie weist darauf hin, dass sie sowohl gesetzlich als auch vertraglich dazu verpflichtet sei, einen Rentenversicherungsvertrag für den Kunden abzuschließen. Dieser Vertragsschluss sei mit dem Anfall von Kosten verbunden. Der Abschluss einer kostenfreien Rentenversicherung sei nicht möglich, weil der Versicherer gesetzlich dazu verpflichtet sei, auskömmlich zu kalkulieren. Auch der Gesetzgeber verknüpfe die Verpflichtung zum Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Kosten, die letztlich der Verbraucher zu tragen habe. Sie selbst berechne weder Abschluss- und Vertriebskosten noch einmalige Verwaltungskosten.
Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller gleichwohl angeboten, ihm die einmaligen Abschluss- und Vertriebskosten sowie die einmaligen übrigen einkalkulierten Kosten zu erstatten. Mit diesem Angebot ist der Antragsteller nicht einverstanden.
II.
Mit dem vom Antragsteller formulierten Begehren kann ich den Schlichtungsantrag nicht unterstützen. Der Antragsteller hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihm ein Angebot zum Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase unterbreitet, das keinerlei Entgelt beinhaltet.1. Mit Urteil vom 21. November 2023 (XI ZR 290/22) hat der BGH entschieden, dass die in Altersvorsorgeverträgen mit der Bezeichnung „S VorsorgePlus Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvermögensgesetz (Sparkonto mit Zinsansammlung)“ einer Sparkasse enthaltene Klausel zu Abschluss- und Vermittlungskosten unwirksam ist.
Diese Klausel hatte folgenden Wortlaut: „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggfs.gegebenenfalls Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet.“
Der BGH hat entschieden, dass es sich bei der angefochtenen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt, die nicht klar und verständlich ist und dadurch die Vertragspartner der Sparkasse unangemessen benachteiligt. Diese können die mit der Klausel für sie verbundenen wirtschaftlichen Folgen nicht absehen. Die Klausel lässt nicht erkennen, ob die Sparkasse im Fall der Vereinbarung einer Leibrente tatsächlich Abschluss- und/oder Vermittlungskosten vom Verbraucher beansprucht. Voraussetzungen, die maßgebend dafür sein sollen, dass Abschluss- und/oder Vermittlungskosten dem Grunde nach anfallen, werden dem Verbraucher weder in der Klausel noch an anderer Stelle mitgeteilt. Außerdem erfährt der Verbraucher nicht, in welcher Höhe er gegebenenfalls mit Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet wird. Die Klausel benennt für die Abschluss- und Vermittlungskosten weder einen absoluten Betrag noch einen Prozentsatz, der sich auf ein bestimmtes Kapital bezieht. Sie lässt den Verbraucher auch im Unklaren darüber, ob die Kosten einmalig, monatlich oder jährlich anfallen sollen. Danach kann der Verbraucher die Größenordnung der Abschluss- und Vermittlungskosten nicht absehen, mit denen er bei Vereinbarung einer Leibrente von der Sparkasse belastet werden soll. Dies begründet nach § 307 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB die Unwirksamkeit dieser Entgeltbestimmung.
Die von der Antragsgegnerin hier verwendete Entgeltklausel, die ich oben bereits wiedergegeben habe, weicht im Wortlaut geringfügig von der von der beklagten Sparkasse verwendeten Klausel ab. Gleichwohl ist auch die im hiesigen Vertrag enthaltene Klausel, wonach „einmalige Verwaltungskosten beim Übergang von der Ansparphase in die Auszahlungsphase erhoben werden“ können, in Anwendung der Entscheidung des BGH unwirksam nach § 307 Absatz 1 Sätze 1 und 2 BGB. Die vom BGH in Bezug auf die Klausel der Sparkasse entwickelten Grundsätze sind auch auf die vorliegend verwendete Klausel zu übertragen. Akkurat dies hat das Urteil des OLG Koblenz mit Urteil vom 19. Dezember 2024 im Verfahren 2 UKl 1/24 auch getan.
Dies hat zur Folge, dass der Vertrag vom 30. Januar 2007 keine wirksame Grundlage für die Berechnung dieser einmalig anfallenden Kosten bietet.
Damit erschöpft sich allerdings schon die Bedeutung der in einem sogenannten Klauselkontrollverfahren ergangenen Entscheidung des OLG Koblenz.
2. Welche Bedeutung dies für die Beantwortung der Frage hat, ob die Antragsgegnerin eventuell aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage vom Versicherten den Ersatz der beim Rentenversicherer anfallenden Kosten hat, wird derzeit in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden (Urteil des Landgerichts (LG) Memmingen vom 12. März 2025 im Verfahren 1 HK O 1107/24 einerseits; Urteil des LG Hechingen vom 15. Oktober 2024 im Verfahren 5 O 11/24 KfH andererseits).
3. Die Frage, welcher dieser Entscheidungen zu folgen ist, kann ich im hier vorliegenden Streitfall offen lassen. Der Antragsteller wünscht ausdrücklich ein Angebot, das keinerlei Kostenbelastung für ihn enthält. Bei diesem Wunsch kann ich ihn nicht unterstützen. Sowohl die genannte Entscheidung des BGH als auch das Urteil des OLG Koblenz befassen sich ausschließlich mit den in den Angeboten der Bank beziehungsweise Sparkasse vorgesehenen einmaligen Kosten. Nicht von diesen Urteilen betroffen sind die laufenden jährlichen Kosten für die Verwaltung des Vertrags in der Auszahlungsphase. In Bezug auf diese laufenden Kosten ist die Rechtslage anders, sodass die Antragsgegnerin dieses Entgelt mit Recht verlangt. Diese wiederkehrenden jährlichen Kosten sind im ursprünglichen Vertrag bereits vorgesehen, und zwar für die gesamte Laufzeit des Vertrags („für die Verwaltung des Altersvorsorgevertrages“), also sowohl für die Ansparphase als auch für die Auszahlungsphase. Es gilt die Prämisse, dass es nur einen einzigen und einheitlichen Altersvorsorgevertrag gibt. Diese Kosten sind der Höhe nach konkret angegeben worden. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Klausel ergeben sich auch nicht daraus, dass diese eine Erhöhung der laufenden Verwaltungskosten vorsieht, die nicht beziffert ist. Verträge der vorliegenden Art haben in aller Regel eine erhebliche Laufzeit, sodass das Bedürfnis nach einer Anpassung der Verwaltungskosten nicht von der Hand zu weisen ist. Dass das Ausmaß dieser Veränderung bei Vertragsschluss nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrags prognostiziert werden kann, ist ebenfalls klar. Aus der Höhe des anfänglichen Entgelts lässt sich aber wenigstens in etwa absehen, in welcher Größenordnung sich zukünftige laufende Verwaltungskosten bewegen werden. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs BGH ausreichend.
III.
Somit kann ich den Antrag des Antragstellers in der hier formulierten Form nicht unterstützen. Die jährlich wiederkehrenden Verwaltungskosten kann die Antragsgegnerin vom Antragsteller auf jeden Fall verlangen. In meiner Schlichtungspraxis bin ich – zugegeben nach einigen Schlangenlinien – aufgrund der völlig ungeklärten Rechtslage (wieder) dazu übergegangen, den Parteien vorzuschlagen, sich über die vom Versicherer berechneten einmalig anfallenden Kosten – die Kosten für eine eventuelle Überschussbeteiligung nehme ich einmal vollständig aus meiner Betrachtung heraus; die Belastung in Höhe von 2 Prozent an den vielleicht irgendwann einmal anfallenden Überschussbeteiligungen dürfte sich im Pfennigbereich“ bewegen und wirtschaftlich völlig unbedeutend sein – dergestalt zu einigen, dass sie sich auf eine hälftige Teilung verständigen. Dies entspricht dem von der Antragsgegnerin bereits unterbreiteten Angebot. Dieses halte ich für angemessen.