c) Basiskonto/„Girokonto für jedermann“

Mit dem Zahlungskontengesetz (ZKG) wurde die Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen vom 23. Juli 2014 in deutsches Recht umgesetzt. Das ZKG begründet einen materiellen Anspruch eines Verbrauchers auf Abschluss eines Basiskontovertrags gemäß § 31 ZKG. Sofern ein Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags von der Bank abgelehnt wird, hat das Institut in § 34 ZKG geregelte Verfahrensvorschriften zu beachten; insbesondere hat das Institut dem Antragsteller unverzüglich die Ablehnungsgründe (§ 35 bis 37 ZKG) mitzuteilen und auf das Verwaltungsverfahren bei der BaFin (§ 48 ZKG) hinzuweisen. Geschieht dies nicht, ist im Streitbeilegungsverfahren ein Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags zu bejahen, wie der Schlichtungsvorschlag B 61/21 aufzeigt:


„Das vorliegende Verfahren schließt an das Verfahren B 25/21 an. Der Vater des Antragstellers hat für diesen einen Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags eingereicht. Er berichtet über seine bislang vergeblichen Bemühungen, für den Antragsteller die Eröffnung eines Basiskontos zu erreichen. Inzwischen betreibt die Bank auch den Ausschluss des Antragstellers aus der Genossenschaft. Sie hat Kündigungserklärungen gegenüber dem Vater und dessen Ehefrau ausgesprochen. Seitens des Antragstellers ist zuletzt klargestellt worden, dass der Schlichtungsantrag allein auf die Einrichtung eines Basiskontos für den Antragsteller abzielt.

Die Bank hat zu ihrer Weigerung, ein Basiskonto einzurichten, in der Sache nicht weiter Stellung genommen. Sie berichtet über das Ausschlussverfahren sowie darüber, dass der Vater des Antragstellers am 4. Juni 2021 in der Filiale XXX ausfällig geworden sei und eine Mitarbeiterin ernsthaft bedroht und beleidigt habe. Eine Fortsetzung der Geschäftsverbindung mit der Familie B. sei ihr unter diesen Gegebenheiten nicht mehr zuzumuten.

Der Schlichtungsantrag führt zu dem Vorschlag, dass die Bank das in §§ 33 folgende ZKG vorgesehene Antragsverfahren einhalten möge.

Der neuerliche Schlichtungsantrag ist zulässig. § 3 Absatz 1c der VerfO steht dem nicht entgegen, wenngleich die Geschäftsbeziehung zwischen dem Antragsteller und der Bank bereits Gegenstand des vorangegangenen Schlichtungsverfahrens gewesen ist. Inzwischen hat sich jedoch eine neue Situation ergeben, angesichts derer von einem anderen Streitgegenstand auszugehen ist.

Seitens des Antragstellers wird das Ziel verfolgt, ein Basiskonto für den Antragsteller einrichten zu lassen. Die Einreichung eines entsprechenden Antrags und die Reaktionen der Bank hierauf umschreiben einen neuen Lebenssachverhalt, der sich nicht mit dem Streitgegenstand des früheren Schlichtungsverfahrens deckt.

In der Sache selbst muss allerdings von einer sehr verfahrenen Situation ausgegangen werden, angesichts derer ich wenig Hoffnung habe, eine erfolgreiche Schlichtung durchführen zu können. In der rechtlichen Beurteilung ist der Schlichtungsantrag allerdings insoweit als begründet anzusehen, als die Bank das gesetzlich vorgesehene Antragsverfahren nicht eingehalten hat.

Der Vater des Antragstellers hat bei der Bank einen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos im Sinne von § 33 ZKG eingereicht und auch im Nachfolgenden versucht, im unmittelbaren Benehmen mit der Bank einem solchen Antrag zum Erfolg zu verhelfen. Hierauf hat die Bank nicht in der gebotenen Weise reagiert.

Es kann zwar kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass die Bank sich weigert, ein Basiskonto einzurichten. Sie sollte sich jedoch auch mit Rücksicht auf die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe an das Verfahren halten, das im ZKG ausdrücklich geregelt ist.

Die näheren Modalitäten der Ablehnung eines Antrags sind in § 34 ZKG in Verbindung mit §§ 35 folgende ZKG geregelt. § 34 Absatz 2–4 ZKG schreibt eine förmliche Ablehnung vor, die auch eine Belehrung über das Verwaltungsverfahren nach § 48 ZKG enthalten muss. Die Gründe für eine Ablehnung sind konkret zu benennen. Anhaltspunkte dafür, dass davon aus wichtigem Grund abgesehen werden könnte, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Übrigen verweise ich auf den unmissverständlichen Gesetzeswortlaut.

Die Bank hat sich demgegenüber jeglicher Förmlichkeiten enthalten und unstreitig nur eine faktische Ablehnungshaltung eingenommen. Ich verkenne nicht, dass das vorliegende Verfahren die Grenzen einer Schlichtung aufzeigt, denn die Entscheidung über einen Antrag auf Einrichtung eines Basiskontos hat jedenfalls die Bank zu treffen. Der Ombudsmann kann das schlechterdings nicht anordnen. Bislang hat die Bank allerdings keine sachlichen Gründe aufzeigen können, die eine strikte Ablehnung des Antrags zu tragen vermöchten.

Der Antragsteller persönlich hat gegenüber der Bank ersichtlich keine Gründe zu verantworten, die eine Ablehnung rechtfertigen würden. Soweit es mit dem Vater des Antragstellers, der seinen Sohn vertritt, zu einem Zerwürfnis gekommen ist, lässt die Stellungnahme der Bank nicht lebensnah erkennen, was letztlich vorgefallen sein soll. Hiermit ist lediglich eine wertende Zusammenfassung eines Geschehens unterbreitet worden, das in seinem tatsächlichen Hergang nicht wirklich zu überblicken ist.

Selbst wenn zu unterstellen wäre, dass sich der Vater in schuldhafter Weise pflichtwidrig verhalten hat, gibt es dafür grundsätzlich keine Sippenhaft, die zwangsläufig auf den Antragsteller durchschlagen müsste. Da der Antragsteller seine Angelegenheiten wohl auch künftig noch nicht unmittelbar selbst wird regeln können, soll indessen klargestellt werden, dass der Antragsteller sich gegebenenfalls auch ein Fehlverhalten des Vaters als seines Erfüllungsgehilfen entgegenhalten lassen muss (§ 278 BGB).

Derzeit werden auch keine anderweitigen Ablehnungsgründe greifbar, die einem positiven Bescheid entgegenstehen würden. Der Umstand, dass für den Antragsteller sein Vater als Vertreter handelt, findet seine triftige Erklärung darin, dass sich der Antragsteller noch in der Justizvollzugsanstalt befindet. Das ZKG verbietet ein Vertreterhandeln nicht. Probleme bei der Identifizierung des Antragstellers dürften ohnehin nicht bestehen, da er bereits Kunde der Bank war. Mit einem vom Antragsteller persönlich unterzeichneten Antragsformular dürften sich ohnehin alle Vertretungsfragen erledigen.

Auf Antragstellerseite sollte jedoch bedacht werden, dass sich Stimmung und Tonfall inzwischen so verschlechtert haben dürften, dass eine gedeihliche Geschäftsbeziehung schwerlich zu erwarten ist. Daher sollte erwogen werden, bei einer anderen Bank vorstellig zu werden. In rechtlicher Hinsicht sehe ich mich allerdings gehalten, die Bank auf das gesetzlich vorgesehene Verfahren zu verweisen. Dieses sollte sie einhalten.

Was die Mitgliedschaft des Antragstellers in der Genossenschaft angeht, ist dies nach meinem Verständnis nicht Gegenstand des Schlichtungsantrags. Vorsorglich stelle ich klar, dass dazu auch kein Schlichtungsvorschlag ergehen könnte. Eine Schlichtung durch den Ombudsmann findet gemäß § 1 VerfO bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Kunden und einer Bank über sämtliche von der Bank angebotenen Produkte und Dienstleistungen statt. Damit sind zivilrechtliche Auseinandersetzungen über bestimmte Ansprüche und Gegenrechte gemeint und nicht auch solche Auseinandersetzungen, welche die genossenschaftliche Kooperation als solche betreffen und in die Zuständigkeit ihrer Gremien fallen. Der Ombudsmann kann über die Selbstverwaltungskompetenzen der Genossenschaft nicht disponieren.“