Angesichts der Fülle verschiedener Sachgebiete im Bankrecht und verschiedener Vertragskonstellationen ist eine allgemeine Empfehlung zur Vermeidung oder Beilegung von häufig auftretenden Streitigkeiten unter Bezugnahme auf die konkreten Leistungsbeziehungen zwischen Bank und Kunde nicht möglich. Eine Fülle von Beschwerden ist im Berichtszeitraum allerdings bereits dadurch beendet worden, dass die Bank anlässlich der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum Beschwerdeantrag die vom Kunden erhobene Forderung vollständig erfüllt hat. Oft wurde die Bank im Vorfeld des Beschwerdeverfahrens vom Kunden nicht einmal auf das Problem angesprochen. Die Kundenbeschwerdestelle empfiehlt daher den Beschwerdeführern, sich vor Einreichung einer Kundenbeschwerde unmittelbar mit der Bank auseinanderzusetzen.
Oft haben Antragsteller eine grundlegend verkehrte Vorstellung sowohl vom Pflichtenumfang einer Bank als auch von ihrer Rolle als Geschäftspartner des Kunden im Rahmen eines Zahlungsdienstevertrags: Als Wirtschaftsunternehmen verfolgen Banken durchaus eigene Interessen, die den Interessen des Kunden entgegenstehen. So ist eine Bank grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, in Wahrnehmung fremder, kundenseitiger Interessen die eigenen Ziele außer Acht zu lassen. Auch besteht für sie keine Kontrollpflicht, ob einem Zahlungsauftrag ein wirksames Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt, wenn eine Zahlung vom Kunden autorisiert wurde. Naturgemäß haben Beschwerden, die auf solchen Fehlvorstellungen beruhen, keine oder wenig Aussicht auf Erfolg.