a) Kreditgeschäft

Ein hoher Anteil der eingereichten Anträge auf Streitbeilegung betraf im Berichtszeitraum 2023 das Kreditgeschäft.

Viele Kunden stellten einen Streitbeilegungsantrag, weil die Bank sich geweigert hatte, einen Dispositionskredit einzuräumen, weil das Dispositionslimit gekürzt oder gelöscht wurde oder weil die Bank eine Überziehung des Limits nicht geduldet hat. Bei all diesen Fragen handelt es sich um geschäftspolitische Entscheidungen der Bank, in die im Streitbeilegungsverfahren nicht eingegriffen werden kann. Einen materiellen Anspruch auf Einräumung eines Kredits gibt es im deutschen Recht grundsätzlich nicht. Sofern die Antragsteller konkrete Forderungen erhoben haben, waren die Anträge zwar zulässig, aber im Hinblick auf die Privatautonomie unbegründet.

Bei Immobiliarkrediten gab es – wie in den Vorjahren – wieder eine Reihe von Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beabsichtigten vorzeitigen Rückzahlung von Darlehen standen.

Hat der Darlehensnehmer eines Immobiliardarlehens ein berechtigtes Interesse an einer vorzeitigen Rückführung des Darlehens vor Ablauf einer Zinsfestschreibung, so kann er das Darlehen zwar vorzeitig zurückführen, muss aber der Bank eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, also einen Ausgleich dafür, dass die Bank einen Zinsverschlechterungsschaden erleidet. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch der Bank ist, dass der Darlehensvertrag ausreichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung enthält.

Der Streitschlichter hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Angaben zur Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, welche für Zwecke der Berechnung des Zinsverschlechterungsschadens auf die „Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens“ abstellen. Eine solche Formulierung lasse unberücksichtigt, dass der Darlehensnehmer das Darlehen bereits nach Ablauf der Zinsbindungsfrist entschädigungsfrei zurückführen könne.

Der Streitschlichter hielt die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zwar für unzureichend, weil diese aus der Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers zu dem unzutreffenden Verständnis beitrügen, dass stets auf die im Darlehensvertrag genannte Vertragslaufzeit abzustellen sei.

Der Streitschlichter wies aber auf die sich widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung zu dieser Auslegungsfrage hin und unterbreitete vor dem Hintergrund eines ungewissen Ausgangs eines gerichtlich ausgetragenen Rechtsstreits einen Vergleichsvorschlag, nach welchem die Hälfte der bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zu erstatten sei, wie der folgende Schlichtungsvorschlag E 11/23 zeigt:


I.
Der Antragsteller und seine Ehefrau haben mit der Antragsgegnerin im Mai 2018 einen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (...) über 46.000 Euro abgeschlossen. Die Rückzahlung sollte in 210 monatlichen Raten zu je 251,08 Euro erfolgen. Der jährliche Zinssatz von 1,55 Prozent wurde bis zum 30. November 2028 als verbindlich festgelegt.

Anfang 2022 veräußerten die Darlehensnehmer die mit der Grundschuld belastete Immobilie und lösten den dadurch gesicherten Kredit bei der Antragsgegnerin zum 30. März 2022 ab. Seitens der Antragsgegnerin wurde hierfür eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 1.304,41 Euro (Bruttozinsschaden in Höhe von 1.235,72 Euro, abzüglich ersparter Verwaltungskosten in Höhe von 61,92 Euro und Risikoersparnissen in Höhe von 19,39 Euro zuzüglich einem Bearbeitungsentgelt in Höhe von 150 Euro) geltend gemacht und im Ergebnis von den Darlehensnehmern bezahlt.

Der Vertrag enthält unter Ziffer 7 und 8 folgende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung:

„7. Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung nach Ziffer 8 an.

8. Im Fall der vorzeitigen Rückzahlung (vergleiche Ziffer 7 dieses Vertrages) oder im Fall der außerordentlichen Kündigung auf der Grundlage eines berechtigten Interesses (vergleiche Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen) hat der Darlehensnehmer der Bank denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht. Der Berechnung des Schadens wird der Darlehensgeber die vom Bundesgerichtshof für zulässig gefundene Aktiv-Passiv-Berechnungsmethode zugrunde legen, welche davon ausgeht, dass die durch die Rückzahlung freigewordenen Mittel laufzeitkongruent in Hypothekenpfandbriefen angelegt werden. Danach wird berücksichtigt:

  • Der Zinsverschlechterungsschaden als der finanzielle Nachteil aus der vorzeitigen Darlehensablösung, das heißt die Differenz zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer Laufzeit, die der Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens entspricht. Die Differenz zwischen dem Vertragszins des abzulösenden Darlehens und der Hypothekenpfandbriefrendite ist um angemessene Beträge sowohl für ersparte Verwaltungsaufwendungen als auch für das entfallende Risiko des abzulösenden Darlehens zu kürzen. Auf der Grundlage der so ermittelten Nettozinsverschlechterungsrate für die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens sich ergebenden Zinseinbußen werden dann auf den Zeitpunkt der Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung abgezinst. Dabei wird auch hier der aktive Wiederanlagezins, das heißt, die Renditelaufzeit kongruenter Hypothekenpfandbriefe zugrunde gelegt.
  • Daneben wird der Darlehensgeber ein angemessenes Entgelt für den mit der vorzeitigen Ablösung des Darlehens verbundenen Verwaltungsaufwand verlangen.

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung in Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern oder im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.“

Der Antragsteller hält die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in dem Darlehensvertrag für unzureichend und verlangt mit seiner Beschwerde Erstattung der beglichenen Vorfälligkeitsentschädigung. Er weist darauf hin, dass die Hinweise unter Ziffer 8 des Darlehensvertrags auf die Restlaufzeit des abzulösenden Darlehens abstellten. Das sei falsch, weil das Ende der Sollzinsbindung maßgeblich sei. Außerdem fehle der Hinweis auf die zu berücksichtigende Möglichkeit von Sondertilgungen.

Die Antragsgegnerin hält die Hinweise für ausreichend und lehnt eine Rückerstattung ab.

II.
Das Beschwerdebegehren des Antragstellers führt zu folgendem Vergleichsvorschlag.

Der Antragsteller kann als Gesamtgläubiger mit seiner Ehefrau von der Antragsgegnerin gemäß § 812 Absatz 1, Satz 1 1. Alternative Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Rückerstattung der bezahlten Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, weil der Antragsgegnerin kein Anspruch auf die Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe der bezahlten 1.304,41 Euro zusteht.

Vorab erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass ich keine Anhaltspunkte für eine Kündigung des Darlehens durch die Darlehensnehmer nach § 490 Absatz 2 BGB habe. Vielmehr haben sie offensichtlich von der Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung nach § 500 Absatz 2 BGB Gebrauch gemacht. Für diesen Fall sieht § 502 Absatz 1 BGB eine von den Darlehensnehmern zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung vor. Dieser Anspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (Artikel 247 § 7 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2 Nummer 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)) in dem Vertrag unzureichend sind (§ 502 Absatz 2 Ziffer 2 BGB). Dies ist meiner Meinung nach der Fall.

Ob die von der Antragsgegnerin im Darlehensvertrag gemachten Angaben ausreichend sind, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) liegt bisher nicht vor. Die vom Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in seiner Entscheidung vom 26. Januar 2023 (4 U 434/21) zugelassene Revision wurde leider nicht eingelegt.

Das OLG Saarbrücken hat in der zitierten Entscheidung (im Ergebnis ebenso: Landgericht (LG) Hamburg 318 O 164/20, in der Berufung beim OLG Hamburg unter dem Aktenzeichen 13 U 44/21; LG Darmstadt, Urteil vom 14. Juni 2022, 13 O 6/22; LG Kiel, Urteil vom 4. November 2022, 12 O 198/21; LG Bonn, Urteil vom 22. Dezember 2022, 17 O 89/22) seine Auffassung wie folgt begründet:

„Aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers, auf den abzustellen ist (vergleiche – zur Widerrufsinformation – BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – XI ZR 198/19, juris), entsteht durch die Formulierung ‚Restlaufzeit des abzulösenden Darlehensʻ der unzutreffende Eindruck, dass damit die restliche Laufzeit der zuvor in Ziffer 4 genannten Laufzeit gemeint ist und der Zinsverschlechterungsschaden stets bis zum Ende dieser angegebenen Vertragslaufzeit berechnet wird. Dies ist geeignet, den Darlehensnehmer von einer vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abzuhalten, da eine auf die gesamte restliche Vertragslaufzeit berechnete Vorfälligkeitsentschädigung regelmäßig höher ausfallen wird.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird demgegenüber vertreten, der Darlehensnehmer werde dadurch hinreichend informiert, dass die Angabe zur Berechnungsmethode für die Vorfälligkeitsentschädigung ausdrücklich auf die vorzeitige Rückzahlung des Darlehens nach Ziffer 7 und die außerordentliche Kündigung nach Ziffer 8 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen Bezug nehme; er wisse daher, dass mit ‚Restlaufzeitʻ nur diejenige Restlaufzeit der Zinsbindung gemeint sei, von der er sich nicht entschädigungsfrei lösen könne (so OLG Stuttgart, Urteil vom 18. Mai 2022 – 9 U 237/21, juris, wobei dort die Formulierung ‚Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindungʻ verwendet wurde; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022 – 9 U 168/21, juris), und nicht der Zeitraum bis zur vollständigen Darlehensrückführung (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021 – 24 U 270/20, juris). Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Der Umstand, dass der Darlehensnehmer an anderen Stellen des Vertrags beziehungsweise den Allgemeinen Bedingungen für Kredite und Darlehen auch auf das Kündigungsrecht gemäß § 498 Absatz 1 BGB und ferner darüber informiert wird, in welchen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt, zeigt ihm lediglich, dass es für ihn sowohl entschädigungspflichtige als auch entschädigungsfreie Möglichkeiten gibt, sich vorzeitig vom Vertrag zu lösen beziehungsweise das Darlehen vorzeitig zurückzuführen. Demgegenüber wird aus dem Zusammenhang der vertraglichen Regelungen nicht hinreichend deutlich, dass in dem Fall, in dem er sich entschädigungspflichtig von dem Darlehensvertrag löst beziehungsweise das Darlehen vorzeitig zurückzahlt, bei der Berechnung der anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung diejenigen Zeiträume außer Betracht zu bleiben haben, hinsichtlich deren er sich bei Fortführung des Vertrages hätte entschädigungsfrei lösen können. Insbesondere ergibt sich dies nicht daraus, dass in Ziffer 7 des Vertrags, auf den Ziffer 8 Bezug nimmt, vom ‚Zeitraum der Sollzinsbindungʻ die Rede ist, zumal Ziffer 8 gerade abweichend hiervon auf die ‚Restlaufzeit des abzulösenden Darlehensʻ abstellt. Dessen ungeachtet ist der Sollzins gemäß Ziffer 3.1 des Vertrags bis zum Ende der Vertragslaufzeit gebunden, sodass der Zeitraum der Sollzinsbindung mit der in Ziffer 4 des Vertrags mitgeteilten Vertragslaufzeit identisch ist. Dessen ungeachtet wird dem Darlehensnehmer ohnehin bereits durch die Überschrift ‚Angabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Ablöseentschädigung)ʻ vermittelt, dass die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung maßgeblichen Angaben allein in Ziffer 8 des Vertrages enthalten sind. Schon aus diesem Grund wird der Darlehensnehmer nicht davon ausgehen, er müsse sich weitere Berechnungsparameter aus dem Zusammenhang anderer Vertragsregelungen erschließen.“

Diese Begründung halte ich für in jeder Hinsicht überzeugend und schließe mich ihr persönlich an.

Allerdings komme ich nicht umhin anzuerkennen, dass es durchaus gegenteilige OLG-Entscheidungen gibt (OLG Frankfurt, Urteil vom 13. August 2021, 24 U 270/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Februar 2022, 9 U 168/21).

Außerdem erlaube ich mir darauf hinzuweisen, dass es in der Rechtsprechung mittlerweile für fraglich gehalten wird, ob einer Bank aus einem Immobiliar-Verbraucherdarlehen überhaupt ein Anspruch auf entgangenen Gewinn zusteht (vergleiche LG Ravensburg, Beschluss vom 8. August 2022, 2 O 316/21).

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich der Ausgang eines eventuellen Rechtsstreits zwischen den Beteiligten nicht vorhersehen lässt. Wenn sie sich nicht einigen, wird ihnen nichts anderes übrig bleiben, als einen Rechtsstreit durch alle Instanzen durchzuführen, um eventuell eine grundsätzliche Klärung der letztlich offenen Rechtsfrage durch den BGH herbeizuführen.

Zur Vermeidung eines langwierigen und kostenträchtigen Rechtstreits schlage ich deshalb vor, dass sich die Beteiligten auf eine hälftige Erstattung der Vorfälligkeitsentschädigung einigen. Die Antragsgegnerin sollte dem Antragsteller deshalb 652,21 Euro erstatten.


Die Kundenbeschwerdestelle weist die Parteien eines Darlehensvertrags auf die Prozessrisiken im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung hin. In Fällen der vorliegenden Art mag es sinnvoll sein, dass sich die Parteien gerade im Hinblick auf einen ungewissen Ausgang eines streitigen Verfahrens sich einer vergleichsweisen Beendigung des Streits nicht verschließen sollten.

Ein weiterer häufiger Anlass für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer vorzeitigen Ablösung eines Immobiliardarlehens war die Berechnung von Entgelten für die Durchführung eines Treuhandauftrags. Lassen Kunden ein bei ihrer Bank aufgenommenes Immobiliardarlehen von einem anderen Kreditinstitut ablösen, gibt es häufig Streit um die Abwicklung, also den Aufwand etwa für die Vorbereitung und Abwicklung eines Treuhandauftrags und die Abtretung der das Darlehen sichernden Grundschuld an die ablösende Bank. Obwohl die Kundenbeschwerdestelle bereits in der Berichterstattung der Vorjahre ausführlich über die im Jahr 2019 ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung berichtet hat, werden immer wieder unzulässige (rechtsprechungswidrige) Entgelte seitens der Banken berechnet: Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 10. September 2019 im Verfahren XI ZR 7/19 festgestellt, dass die Bank aus dem Sicherungsvertrag heraus verpflichtet ist, die Sicherheit nach Beendigung des Sicherungsinteresses zurückzugewähren. Umgekehrt steht dem Darlehensnehmer und Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Die Durchführung einer Treuhandabrede diene dem Zweck der Erfüllung dieser Verpflichtung aus dem Sicherungsvertrag mit dem Bankkunden. Der Aufwand im Zusammenhang mit der Durchführung eines Treuhandauftrags dürfe daher nicht bepreist werden. Bis zur Entscheidung des BGH in der Kreditwirtschaft übliche (und von den Streitschlichtern im Grundsatz gebilligte) Entgeltvereinbarungen über die Durchführung eines Treuhandauftrags sind seither unwirksam, mit der Folge, dass dennoch erhobene Entgelte gegenüber dem Bankkunden zu erstatten sind, wie der Schlichtungsvorschlag U 5/23 aufzeigt:


I.
Die Antragsteller haben am 15. Mai 2013 bei der Antragsgegnerin einen Kredit über 240.000 Euro aufgenommen, wobei der vereinbarte Sollzins bis zum 30. April 2023 fest war. Die Rückzahlung sollte in 371 Raten zu je 950 Euro erfolgen. Das Darlehen wurde durch eine Buchgrundschuld an dem Anwesen (…) über 340.000 Euro abgesichert.

Die Antragsteller haben Anfang 2023 die Ablösung des Darlehens betrieben und hierzu von der Antragsgegnerin verlangt, dass die Grundschuld mit einem Teilbetrag in Höhe von 240.000 Euro an die neue Darlehensgeberin abgetreten wird, was von der Antragsgegnerin auch gemacht wurde.

Für die Beurkundung der Abtretungserklärung hat die damit befasste Notarin den Antragstellern 103,06 Euro in Rechnung gestellt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin von den Antragstellern die Zahlung von 430 Euro verlangt, wobei wegen der Begründung auf die Rechnung vom 28. Februar 2023 verwiesen wird.

Die Antragsteller halten dieses Entgelt für unzulässig und vertreten die Auffassung, dass es hierfür an einer rechtlichen Grundlage fehle. Unterstützend weisen sie auf eine Entscheidung des OLG Hamm (I-19 U 27/18) hin.

Die Antragsgegnerin hält die Geltendmachung für rechtens und verweist hierzu auf einen Auftrag der Antragsteller vom 6. April 2022, in dem erklärt wurde, dass die Antragsteller die Kosten der Abtretung übernehmen.

II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist begründet. Der Antragsgegnerin steht kein rechtlicher Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Zahlung von 430 Euro zu. Sollte der Betrag von den Antragstellern bereits beglichen worden sein, ist die Antragsgegnerin gemäß § 812 Absatz 1 Satz 1 1. Alternative BGB zur Rückzahlung verpflichtet.

Die Antragsteller stützen sich zur Begründung ihrer Beschwerde auf eine Entscheidung des OLG Hamm, die mittlerweile durch eine Entscheidung des BGH vom 10. September 2019 (Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2019, 3778-3780) bestätigt worden ist. Der BGH hat zu der entscheidenden Frage ausgeführt:

„Hat der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber eine Grundschuld zur Sicherung ihrer Ansprüche bestellt, so steht ihm als Sicherungsgeber aus der Sicherungsabrede ein Anspruch auf Rückgewähr des Sicherungsmittels zu, wenn der Darlehensgeber die Sicherheiten nicht mehr benötigt. Dabei kann der Darlehensnehmer frei wählen, ob er eine Löschungsbewilligung, eine löschungsfähige Quittung oder die Abtretung der Grundschuld an sich oder einen Dritten wünscht (vergleiche Senatsurteil vom 24. April 2018 – XI ZR 207/17, Wertpapier-Mitteilungen. Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM) 2018, 1501 Randnummer 9 mit weiteren Nachweisen). Lässt sich der Darlehensgeber seine insoweit geschuldete Leistung vergüten, handelt es sich bei der Entgeltklausel um eine Preisnebenabrede, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt (vergleiche Senatsurteil vom 7. Mai 1991 – XI ZR 244/90, Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen (BGHZ) 114, 330, 333 für Löschungsbewilligung). Daran ändert der Umstand nichts, dass der Rückgewähranspruch im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vergleiche dazu BGH, Urteile vom 18. Februar 1992 - XI ZR 134/91, WM 1992, 566, und vom 18. Juli 2014 – V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Randnummer 7, sowie Beschluss vom 17. Januar 2017 – XI ZR 170/16, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht (BKR) 2017, 152 Randnummer 7), sodass die kreditgebende Bank in aller Regel nicht zur Freigabe der zu ihren Gunsten bestellten Sicherheiten verpflichtet ist, solange der Darlehensnehmer die von der Sicherungsabrede umfassten Ansprüche nicht erfüllt hat.

Entgegen einer Auffassung in Instanzrechtsprechung und Literatur (vergleiche OLG Köln, BKR 2011, 244 folgende; Edelmann, Münchener Anwaltshandbuch Bank- und Kapitalmarktrecht, 2. Auflage, § 4 Randnummer 160; Hofauer, BKR 2015, 397, 401; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage, § 78 Randnummer 136; Müller, WM 2018, 741, 745; Nobbe, WM 2008, 185, 194; einschränkend: Mehringer, Bankrecht und Bankpraxis (BuB), Stand Dezember 2013, Randnummer 18/90b) ist ein Entgelt für die Erledigung eines Treuhandauftrags keine Vergütung für eine Sonderleistung, sodass darin auch keine kontrollfreie Preisvereinbarung zu sehen ist. Wird im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens zur Übertragung der Sicherheit tatsächlich ein Treuhandauftrag erteilt, ist dieser in der Regel lediglich Bestandteil der Erfüllung der Rückgewährpflicht des Darlehensgebers und Sicherungsnehmers und dient dessen Sicherungsinteressen. Der Darlehensnehmer erlangt dadurch keinen wirtschaftlichen Vorteil, der über die Darlehensgewährung hinausgeht. Diesen Vorteil aber hat er schon mit dem gemäß § 488 Absatz 1 Satz 2 BGB als Hauptleistung zu zahlenden Zins abzugelten (vergleiche dazu Senatsurteile vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11, WM 2012, 1189 Randnummer 43, und XI ZR 437/11, WM 2012, 1344 Randnummer 44, sowie vom 19. Februar 2019 - XI ZR 562/17, WM 2019, 678 Randnummer 35, jeweils mit weiteren Nachweisen). Dass darüber hinaus im Zusammenhang mit der Ablösung eines Darlehens konkrete, gesondert abrechenbare Sonderleistungen anfallen, hat die Beklagte nicht dargelegt.“

Für die (teilweise) Freigabe der Grundschuld kann die Antragsgegnerin damit in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis kein Entgelt festlegen. Ob sie das getan hat, weiß ich nicht. Hierzu machte sie keine Ausführungen, obwohl in ihrer Rechnung nebulös auf Leistungen gemäß Preis- und Leistungsverzeichnis hingewiesen wird. Das Preis- und Leistungsverzeichnis ist auch im Internet nicht einsehbar. Der Inhalt des Preis- und Leistungsverzeichnisses kann im Ergebnis aber dahingestellt bleiben, weil eine entsprechende Regelung – wie bereits ausgeführt – unwirksam wäre.

In ihrer Erwiderung scheint die Antragsgegnerin einzuräumen, dass eine entsprechende Bepreisung nicht möglich ist, weil sie die Auffassung vertritt, dass die 340 Euro nicht die Abtretung und nicht den Treuhandauftrag betreffen.

Dann stellt sich aber die Frage, welche darüber hinausgehende Leistung sie eigentlich erbracht und in Rechnung gestellt hat. Die „Leistungsbeschreibung“ in der Rechnung hilft nicht weiter, weil darin letztlich nichts anderes erwähnt ist, als die Tätigkeiten, die zur Abtretung und Freigabe der Grundschuld erforderlich waren. Im Ergebnis erweckt dieses Vorgehen eher den Eindruck, dass nach (erfolglosen) Möglichkeiten gesucht wird, die Rechtsprechung des BGH zu umgehen.

Denn auch der von den Antragstellern erteilte Auftrag hilft nicht weiter. Darin ist nur die Rede davon, dass die Antragsteller „die Kosten“ der Abtretung übernehmen. Welche sollen das sein? Eine wörtliche Auslegung ergibt, dass davon eigene Verwaltungsaufwendungen der Antragsgegnerin nicht erfasst sind. Kosten der Abtretung sind beispielsweise die Kostennote des Notars für die Beurkundung der Abtretungserklärung, die rein formal an die Antragsgegnerin zu richten war, aufgrund des Auftrags aber von den Antragstellern zu bezahlen ist. Was diese offensichtlich auch getan haben.

Ein Anspruch auf Erstattung eigener Verwaltungskosten dem Antragsteller ergibt sich daraus nicht, zumal aus dem Schriftstück nicht ansatzweise irgendeine Höhe des von den Antragstellern zu begleichenden Betrags zu entnehmen ist.

Im Ergebnis schlage ich deshalb vor, dass die Antragsgegnerin auf die Geltendmachung der 430 Euro verzichtet oder, wenn diese bereits bezahlt worden sein sollten, den Antragstellern erstattet.


Die Kundenbeschwerdestelle empfiehlt, auf die Berechnung von Bankentgelten für die Durchführung von Treuhandaufträgen zu verzichten.