g) Depotführung

Die Depotführung betreffende Streitigkeiten sind im Berichtszeitraum – wie in den Vorjahren auch – eher selten Gegenstand von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren gewesen. Antragsteller verfolgen jedoch häufig das Ziel, dass die Bank die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer korrigieren möge, weil Fehler bei der Bemessung oder bei der Berücksichtigung persönlicher Voraussetzungen für die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug (Nichtveranlagungsbescheinigungen, Freistellungsauftrag) unterlaufen seien.

Wenn auch den Banken immer wieder Fehler bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer unterlaufen, so haben entsprechende Anträge auf Streitbeilegung wenig Aussicht auf Erfolg, weil die Kundenbeschwerdestelle gemäß § 1 Verfahrensordnung für die Beilegung steuerlicher Streitigkeiten nicht zuständig ist. Die Ombudsleute lehnen die Durchführung eines außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens in Fällen dieser Art regelmäßig ab, weil die Erhebung der Kapitalertragsteuer eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber dem Fiskus darstellt, nicht aber eine Bankdienstleistung gegenüber dem Kunden. Die Kunden sollten vielmehr die Klärung steuerlicher Fragen im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer anstreben. Für Anträge, die gleichwohl auf die Korrektur der Abzugssteuern gerichtet sind, fehlt es folglich an der sachlichen Zuständigkeit des Streitschlichters, wie der folgende Bescheid im Verfahren T 4/23 aufzeigt:


I.
Die Antragstellerin moniert mit ihrem Schlichtungsantrag im Wesentlichen die Verletzung steuerlicher Pflichten im Zusammenhang mit der Depotverwaltung von Investmentanteilen. So sei eine von der Antragsgegnerin am 25. November 2022 erstellte steuerliche Nachberechnung zum einen nicht nachvollziehbar und intransparent, zum anderen aber auch inhaltlich fehlerhaft. Der dort ausgewiesene Gewinn sei in einen Verlust zu korrigieren. Sie erwartet, dass die Antragsgegnerin eine Steuerabrechnung vorlege, die transparent und nachvollziehbar sei und den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zudem sei die Antragsgegnerin der ihr nach § 56 Absatz 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) obliegenden Pflicht, Auskunft über sämtliche im Depot befindlichen Wertpapiere zu erteilen, nicht fristgerecht nachgekommen. Es sei zu klären, ob die Bank hierfür nicht die Haftung übernehmen müsse. Bei diesem Rechtsbruch handle es sich auch nicht um einen Einzelfall, sodass ein großes öffentliches Interesse an der Klärung bestehe.

II.
Der Schlichtungsantrag führt nicht zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.

1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die von der Antragsgegnerin am 25. November 2022 erstellte Steuerkorrektur sei inhaltlich fehlerhaft, besteht keine Zuständigkeit des Streitschlichters für die Schlichtung dieser Streitigkeit, sodass ich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen muss, § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b) der Verfahrensordnung.

Nach § 1 der Verfahrensordnung findet die Schlichtung statt, bezüglich aller von der Bank angebotenen Produkte oder Dienstleistungen. Die Antragstellerin stützt den von ihr verfolgten Anspruch auf eine Korrektur dieser Abrechnung darauf, dass die Antragsgegnerin mit der inhaltlich falschen Steuerberechnung eine ihr gegenüber bestehende vertragliche Pflicht verletzt habe. Richtig ist zwar, dass die hier zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Steuerberechnung

in dieser Abrechnung richtig ist, ihre Grundlage in der Kundenbeziehung zwischen den Parteien hat. Vorliegend geht es aber um die Berechnung der von der Antragstellerin dem Fiskus – eventuell – geschuldeten Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag. Die Antragsgegnerin wird bei dieser Steuerberechnung, also beim Abzug der Abgeltungssteuer, jedoch nicht in Erfüllung einer – privatrechtlichen – Pflicht dem Kunden gegenüber tätig, sondern allein und ausschließlich in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten gegenüber dem Fiskus. Die Vorschriften zum Steuerabzug von Kapitalerträgen dienen nicht dem Schutz des Kunden als dem Gläubiger von Kapitalerträgen, sondern dem Fiskus. Sie enthalten öffentlich-rechtliche Regelungen für eine Quellenbesteuerung, die zur Beschleunigung der Steuererhebung beitragen sollen, vor allem aber Kontroll- und Sicherungsfunktion im Hinblick auf die Erhebung von Steuern eines Kapitalertragsgläubigers haben (Bundesfinanzhof, Urteil vom 15. Dezember 2004 – I R 42/04).

Als Streitschlichter bin ich jederzeit befugt, die privatrechtlichen Beziehungen zwischen der Bank und dem Kunden zum Gegenstand meiner Prüfung und Bewertung zu machen. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben durch die Bank zu überprüfen und zu bewerten, steht mir aber nicht zu. Eine eventuell notwendige Korrektur dieser Steuerberechnung kann deshalb nur durch das zuständige Finanzamt, nicht aber durch einen Streitschlichter erfolgen.

2. Soweit die Antragstellerin mit ihrem Schlichtungsantrag die verspätete Erstellung der Auskunft nach § 56 Absatz 4 InvStG moniert, ist von der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens deshalb abzusehen, weil kein ausreichender Antrag im Sinne von § 5 der Verfahrensordnung gestellt worden ist, § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) der Verfahrensordnung.

Die formellen Anforderungen an einen Schlichtungsantrag sind in § 5 Absatz 1 der Verfahrensordnung geregelt. Nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift ist in dem Antrag die Streitigkeit, die geschlichtet werden soll, zu schildern; außerdem ist ein konkretes Begehren darzulegen.

Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin behauptet zwar einen Rechtsverstoß der Antragsgegnerin durch die verspätet erteilte Auskunft. Einen konkreten Anspruch leitet sie hieraus aber nicht ab. Sie meint zwar, dass die Antragsgegnerin hierfür die Haftung übernehmen müsse. Einen konkreten, durch die behauptete Verspätung kausal verursachten Schaden macht sie aber nicht geltend. Es fehlt somit an einem konkreten, mit dem Schlichtungsantrag verfolgten Begehren. Dies hat zur Folge, dass ich als Streitschlichter nicht tätig werden kann.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der behauptete Rechtsverstoß keinen Einzelfall darstellen soll. Dies mag sicherlich ein öffentliches Interesse an der Klärung der Ursachen des behaupteten Rechtsverstoßes begründen. Gleichwohl rechtfertigt auch dies kein Tätigwerden eines Streitschlichters. Ein Streitschlichter fungiert nicht als allgemeine Rechtsaufsicht über Banken. Missbräuche im Geschäftsgebaren aufzugreifen und abzustellen ist nicht seine Aufgabe. Hierzu sind andere berufen. Die Aufgabe eines Streitschlichters besteht darin, bei einem konkreten, zwischen einer Bank und ihrem Kunden bestehenden Streit Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, § 7 Absatz 2 Satz 1 der Verfahrensordnung. Soweit und solange es nicht um einen derartigen Streit, der auch vor Gericht ausgetragen werden kann, geht, darf ein Streitschlichter nicht tätig werden. Solange deshalb die Antragstellerin aus dem behaupteten Rechtsverstoß nicht einen konkreten Anspruch ableitet, findet ein Schlichtungsverfahren nicht statt.

Aus diesen Gründen kann ich vorliegend leider nicht schlichtend tätig werden.